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Das Urteil vom 20. 5. 2025 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ergänzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
2Mit Urteil vom 20. 5. 2025 hat der Berichterstatter die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen (Bl. 106 f. der Gerichtsakte). Das Urteil ist den Klägern am 21. 5. 2025 zugestellt worden (Bl. 132 f. der Gerichtsakte).
3Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2025 – eingegangen am 28. 5. 2025 – haben die Kläger einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt (Bl. 151 der Gerichtsakte).
4Mit Beschluss vom 24. 6. 2025 ist der Tatbestand des Urteils vom 20. 5. 2025 berichtigt worden (Bl. 168 f. der Gerichtsakte).
5Mit Schriftsatz vom 2. 7. 2025 – eingegangen am 4. 7. 2025 – haben die Kläger einen Antrag auf eine nachträgliche Entscheidung zum Urteil gemäß § 109 FGO gestellt.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
7Entscheidungsgründe
8I. Die Klage hat – weiterhin, auch unter Berücksichtigung des mit Beschluss vom 24. 6. 2025 berichtigten Tatbestands – keinen Erfolg.
9Der Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 24. 1. 2025 ist – weiterhin, auch unter Berücksichtigung des mit Beschluss vom 24. 6. 2025 berichtigten Tatbestands – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
10Der Beklagte hat auch die von den Klägern im Rahmen der Tatbestandsberichtigung geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt.
111. Die im Rahmen der Pflege der (Schwieger-)Mutter vor Ort erbrachten Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
12Für die im Rahmen der Pflege der (Schwieger-)Mutter vor Ort erbrachten Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. gilt dasselbe wie für die in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. 5. 2025 behandelten Kosten der Kläger wegen der Pflege der (Schwieger-)Mutter.
13Die Aufwendungen sind – jedenfalls – nicht zwangsläufig, da die Kläger nicht als aus sittlichen Gründen verpflichtet angesehen werden können, die vor Ort erbrachten Fahrten zur Pflege der (Schwieger-)Mutter – Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. – durchzuführen. Bei einer Gesamtbewertung der Umstände des Streitfalles erscheint es nicht sittlich missbilligenswert, dass die Kläger die vor Ort erbrachten Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. Dritten, z. B. sozialen Diensten, übertragen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. 5. 2025 verwiesen.
152. Weiter sind tatsächliche Fahrtkosten für eigene Arztfahrten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
16Benutzt ein Steuerpflichtiger ein Kfz, das auch für allgemein veranlasste Fahrten eingesetzt wird, aus Anlass einer Heilbehandlung oder zu einem sonstigen krankheitsbedingten oder medizinischen Zweck, können die hierauf entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen stets nur bis zur Höhe der amtlichen Kilometerpauschsätze berücksichtigt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die zwangsläufigen Kfz-Aufwendungen je gefahrenem Kilometer höher sein sollten als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen tatsächlich entstehenden Kosten und warum im Rahmen des Angemessenen ein höherer Aufwand als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sein sollte (vgl. Bundesfinanzhof [BFH]-Urteil vom 19. 5. 2004 III R 16/02, BFHE 206, 525).
17Vor diesem Hintergrund sind die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Fahrtkosten der Kläger im Streitjahr mit einem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € anzusetzen.
18II. Die Entscheidung über einen Ergänzungsantrag nach § 109 FGO ergeht gerichtsgebührenfrei.