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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen. Hiergegen wendet sich der Kläger.
3Der Kläger, geboren am xx. xx. xxxx, ist seit dem xx. xx. xxxx als Steuerberater bestellt und derzeit in C-Stadt beruflich niedergelassen. Zudem ist er seit dem xx. xx. 2024 als Arbeitnehmer bei dem Bischöflichen Generalvikariat in D-Stadt als (…) tätig.
4Im Dezember 2023 erstellte das Bistum D-Stadt eine Stellenbezeichnung mit dem Titel (…). Ziel der Stelle sollte das Leiten und Führen der (…) sein. Die Haupttätigkeiten wurden mit Organisatorische Leitung, Mitarbeiterführung und sachbezogenen Aufgaben umschrieben. Die sachbezogenen Aufgaben umfassten das Bearbeiten von Vorgängen und Angelegenheiten des Kirchensteuerrechts (Bistum als Steuergläubiger), von Kirchensteuergesetzen und Rechtsverordnungen sowie von grundsätzlichen Angelegenheiten des Kirchensteuerwesens und von Vorgängen und Angelegenheiten des allgemeinen Steuerrechts, insbesondere der Unternehmensbesteuerung (Bistum als Steuergläubiger) sowie des allgemeinen Steuerwesens, insbesondere der Unternehmensbesteuerung im Rahmen der Begleitung kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Außerdem war die Wahrnehmung von Sonderaufgaben und Projekten, z. B. das Prüfen von finanziellen Verpflichtungen des Bistums im Rahmen von Projekten und Fonds auf Bundesebene, aufgeführt (Bl. 8 f. der Akte der Beklagten).
5Im xx 2024 schlossen das Bistum einerseits und der Kläger andererseits einen Arbeitsvertrag. Die Einstellung wurde ab dem xx. xx. 2024 und auf unbestimmte Zeit vereinbart (Beschäftigungsumfang: 100 %; 39 Stunden in der Woche). Das Bistum bestätigte – in Form von ergänzenden Vereinbarungen –, dass der Kläger im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. d. § 33 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wahrnehme. Es erklärte, dass es damit einverstanden sei, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Steuerberaters ausübe. Außerdem sei der Kläger durch seine Tätigkeit für das Bistum nicht gehindert, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen. Insbesondere sei er berechtigt, sich während der Dienstzeit zur Wahrnehmung etwaiger Gerichts- oder Behördentermine jederzeit von seiner Arbeitsstelle zu entfernen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen. Es würden keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen existieren, die die Tätigkeit als Steuerberater einschränken könnten. Der Kläger ermächtigte das Bistum, der Beklagten jederzeit Auskunft darüber zu erteilen, ob sich das Dienstverhältnis in seinem wesentlichen Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Aufgabenstellung und des Umfangs gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme, geändert habe (Bl. 4 f. der Akte der Beklagten).
6Nachfolgend stellte das Bistum eine Arbeitgeberbescheinigung für Syndikus-Steuerberater aus. Diese Bescheinigung gab die ergänzenden Vereinbarungen des Bistums einerseits und des Klägers andererseits aus dem Arbeitsvertrag wieder (Bl. 3 der Akte der Beklagten).
7Danach zeigte der Kläger bei der Beklagten an, zum xx. xx. 2024 eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater bei dem Bischöflichen Generalvikariat aufzunehmen. Seine Funktion bzw. Tätigkeit bezeichnete er als (…). Er fügte u. a. den Arbeitsvertrag und die Arbeitgeberbescheinigung bei (Bl. 1 f. der Akte der Beklagten).
8Hierauf wies die Beklagte den Kläger auf berufsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Arbeitnehmertätigkeit hin (Bl. 14 f. der Akte der Beklagten). Der Kläger nahm hierzu Stellung. Er war der Auffassung, dass seine Tätigkeit mit den berufsrechtlichen Standards übereinstimme (Bl. 18 f. der Akte der Beklagten).
9Sodann würdigte die für die Entscheidung über die berufsrechtliche Konformität der beantragten Syndikus-Tätigkeit zuständige Abteilung der Beklagten den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht. Sie stellte fest, dass es sich um eine mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeit handle und fasste eine entsprechende Beschlussempfehlung (Bl. 21 f. der Akte der Beklagten). Nachfolgend informierte sie den Kläger (Bl. 26 f. der Akte der Beklagten).
10Anschließend leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Entscheidung über den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater an (Bl. 32 f. der Akte der Beklagten). Der Kläger nahm erneut Stellung und vertiefte seinen bisherigen Vortrag (Bl. 35 f. der Akte der Beklagten).
11Daraufhin beschloss die Beklagte den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater (Bl. 52 f. der Akte der Beklagten).
12Mit Bescheid vom 16. 1. 2025 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater vom xx. xx. 2014. Zur Begründung führte sie an, dass die Arbeitnehmertätigkeit des Klägers nur dann zulässig sei, soweit sie eine zulässige Syndikus-Tätigkeit darstelle. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, sodass es sich um eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit handle.
13Es sei berufsrechtswidrig, wenn ein Steuerberater im Rahmen der Mandatsbetreuung etwaiger kirchensteuerpflichtiger Mandanten gleichzeitig im Rahmen seiner Syndikus-Anstellung Tätigkeiten wahrnehme, welche der Kirche in ihrer Funktion als Steuergläubigerin oblägen. Die Pflicht des Steuerberaters zur Interessenvertretung des Mandanten als Kirchensteuerpflichtigen könne nicht unabhängig ausgeübt werden, wenn derSteuerberater gleichzeitig auf der anderen Seite im Rahmen des Syndikus-Angestelltenverhältnisses die Interessen der Kirche als Steuergläubigerin zu vertreten habe und insoweit auch an hoheitlichen Entscheidungen mitwirke.
14Auch wenn die Tätigkeit für eine Kirche nicht unmittelbar unter den Tatbestand des § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG subsumierbar wäre, da die Kirche nicht unter den Wortlaut des Begriffs „Finanzverwaltung“ zu fassen wäre, sei der Sinn und Zweck dieser Vorschrift vor dem Hintergrund der Gefahr für eine unabhängige Berufsausübung aufgrund der bestehenden Interessenkollision auf den anhängigen Rechtsstreit zu übertragen. Der Steuerberater sei verpflichtet, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und sorgfältig zu vertreten. Er sei vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, gleichzeitig im Sinne des Mandanten zu handeln und dessen Interessen bestmöglich zu vertreten, indem er etwa auf die Reduzierung oder Vermeidung von Kirchensteuern gegen die Kirche als Steuergläubigerin hinwirke, wenn er andererseits durch seine Angestelltentätigkeit verpflichtet sei, die Interessen der Kirche als Steuergläubigerin wahrzunehmen, welche naturgemäß von den Interessen der Steuerschuldner abweichen. Durch die Verpflichtung zur Vertretung der Interessen des Bistums als Steuergläubiger sei es schlicht ausgeschlossen, gleichzeitig die Interessen der Mandanten als Steuerschuldner bestmöglich zu vertreten. Eine davon abweichende Bewertung lasse auch der klägerische Vortrag nicht zu, dass er bereit sei, jederzeit zu erklären, dass er keinerlei Mandate übernehmen würde, die in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Angestelltentätigkeit stünden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine selbst auferlegte Beschränkung seiner steuerberatenden Tätigkeit handle, von der er selbst jederzeit wieder Abstand nehmen könne.
15Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass die Kirche zwar Steuergläubigerin sei, sie die Steuern aber nicht selbst erhebe, da diese von den Finanzämtern zusammen mit der Einkommensteuer als Annexsteuer erhoben würden, beseitige dies die Staatsnähe aus Sicht der Beklagten nicht. Auch wenn das Finanzamt für die Erhebung der Steuer formal zuständig sei, wirke das Bistum – und damit auch der Kläger im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit – etwa an der Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes, der Bearbeitung von Einsprüchen sowie Anträgen auf Befreiung von der Kirchensteuer mit. Hier würden dem Kläger materielle Entscheidungsbefugnisse zuteil, bei denen ebenfalls – wie bei der rein formalen Erhebung der Steuer – die Gefahr einer Interessenkollision bestehe. Diese Aufgabenzuweisung ergebe sich bereits aus der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Diözese D-Stadt. Demnach erhebe die Diözese die Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer zur Deckung des Finanzbedarfs des Bistums und der Kirchengemeinde selbst und entscheide über Anträge auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer. Im Ergebnis bestehe damit für den Bereich der Kirchensteuer eine mit § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG vergleichbare Konstellation, welche der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung durch diese Regelung habe verhindern wollen.
16Auch der weitere Einwand des Klägers, im Rahmen der Bearbeitung von Einsprüchen könne es zu keiner Entscheidung in der Sache kommen, weil diese stets unzulässig seien und an das zuständige Finanzamt zu richten wären, könne nicht durchgreifen. Denn bereits die Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig stelle eine Entscheidung und damit eine Befassung auf Seiten des Steuergläubigers dar. Auch bei der bloßen Zurückweisung als unzulässig bestehe bereits die Gefahr einer Interessenkollision, weil der Kläger auf der „anderen Seite“ tätig werde.
17Zudem laute § 13 Abs. 2 der einschlägigen Kirchensteuerordnung folgendermaßen: „Über Anträge auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer entscheidet die Diözese nach Maßgabe der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese in der jeweils geltenden Fassung. Die Finanzämter sind befugt, bei Erlass oder Stundung der Maßstabsteuer gleichzeitig den entsprechenden Teil der Kirchensteuer zu erlassen oder zu stunden.“ Damit liege die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer bei der Kirche. Soweit die Stellenbeschreibung des Klägers ausführe, dass das „Leiten des Erlassausschusses des Kirchensteuerrates“ zum Stellenprofil gehöre, sei der Kläger nach der Auffassung der Beklagten folglich an den hoheitlichen Maßnahmen beteiligt. Auch wenn man – dem klägerischen Vorbringen folgend – als Leiter des Erlassausschusses keine Stimmgewalt hätte, könnte man dennoch durch die Art der Präsentation und Begründungsansätze das Stimmverhalten anderer beeinflussen, zumindest bestehe somit die Möglichkeit der Einflussnahme. Auch hier sei folglich eine mittelbare Befassung auf Seiten des Steuergläubigers bei möglicher vorheriger Befassung auf Seiten der Steuerpflichtigen nicht ausgeschlossen und eine Gefahr der die Unabhängigkeit gefährdenden Interessenkollision sei gegeben.
18Vor diesem Hintergrund komme es durch die Ausübung der Angestelltentätigkeit zu einer Beeinträchtigung der in § 57 Abs. 1 StBerG normierten Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung (Bl. 4 f. der Gerichtsakte; Bl. 58 f. der Akte der Beklagten).
19Hiergegen hat der Kläger am 10. 2. 2025 Klage erhoben (Bl. 1 f. der Gerichtsakte). Zur Begründung trägt er vor, dass die Tätigkeit für das Bistum keine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung sei. Die Tätigkeit für das Bistum sei keine hoheitliche Tätigkeit und sei damit auch nicht zu vergleichen.
20Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG sei alleine auf Tätigkeit in der klassischen Finanzverwaltung beschränkt. Eine analoge Anwendung und Ausweitung dieser klaren Regelung sei nicht möglich.
21Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in Bezug auf Syndikus-Rechtsanwälte entschieden, dass die Tätigkeit für ein Bistum keine staatliche Tätigkeit darstelle, die zur Unvereinbarkeit der Tätigkeit mit der Anwaltstätigkeit führe (BGH-Urteile vom 5. 7. 2024 AnwZ (Brfg) 1/23, NJW-RR 2024, 1310 und 12/23, NJW-RR 2024, 1313). Diese Auffassung sei auch auf den Syndikus-Steuerberater übertragbar. Die Tätigkeiten seien als freie Berufe vergleichbar (Bl. 17 f. der Gerichtsakte).
22Außerdem sei auch der erkennende Senat hinsichtlich der Frage, ob ein Erlass der Kirchensteuer durch das Bistum eine staatliche Tätigkeit sei, der Auffassung, dass es sich dabei um ein „nachgelagertes Erlassverfahren“ handle (FG Münster, Urteil vom 15. 3. 2024 4 K 2372/22, EFG 2024, 1551). Es handle sich also gerade um kein staatliches Verfahren im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kirchensteuer.
23Schließlich könne der Kläger auch erklären, dass er keinerlei Mandate übernehmen werde, die in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Bistum stünden.
24Der Kläger beantragt,
25den Bescheid über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater vom 16. 1. 2025 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28In ihrer Klageerwiderung stellt die Beklagte zunächst klar, dass der Widerruf nicht erfolgt sei, weil der Kläger eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ausübe. Grundlage für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater sei ausschließlich, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Syndikus-Bestellung nicht vorlägen. Durch die Arbeitnehmertätigkeit des Klägers für das Bistum werde die ausdrücklich normierte Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigt.
29Der Widerrufsentscheidung liege die in § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG ausdrücklich genannte Beeinträchtigung der Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung als Steuerberater zugrunde. Aus der durch den Kläger eingereichten konkreten Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich eine Unvereinbarkeit maßgeblicher Bereiche des Arbeitsverhältnisses („Kirche als Steuergläubigerin“) mit der unabhängigen Ausübung des Berufes des Steuerberaters. Es bestehe insbesondere ein unvermeidbarer Interessenkonflikt zwischen den Rechten und Pflichten im Rahmen der Syndikus-Tätigkeit zugunsten des Bistums und denen eines Steuerberaters zugunsten seiner Mandanten.
30Der Kläger sei in der konkreten Sachverhaltskonstellation nicht in der Lage, gleichzeitig im Sinne des Mandanten zu handeln und dessen Interessen unabhängig und bestmöglich zu vertreten, indem er etwa auf die Reduzierung oder Vermeidung von Kirchensteuern gegen die Kirche als Steuergläubigerin hinwirke, wenn er andererseits durch seine Angestelltentätigkeit verpflichtet sei, die Interessen der Kirche als Steuergläubigerin wahrzunehmen, welche naturgemäß von den Interessen der Steuerschuldner abwichen. Durch die Verpflichtung zur Vertretung der Interessen des Bistums als Steuergläubiger sei es schlicht ausgeschlossen, gleichzeitig die Interessen der Mandanten als Steuerschuldner bestmöglich zu vertreten. Würde der Kläger etwa einen Mandanten betreuen, der einen Antrag auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer stellt, wäre er mit diesem Antrag gleich zwei Mal befasst: Zunächst auf der Seite und im Interesse seines Mandanten und sodann im Rahmen der Entscheidung über den selbigen Antrag auf Seiten des Bistums im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Tätigkeit als Leiter des Erlassausschusses oder als für die Einspruchsbearbeitung verantwortliche Person. Diese offenkundige Interessenkollision führe zu einer Beeinträchtigung der Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung.
31Eine davon abweichende Bewertung lasse auch das Vorbringen, dass der Kläger bereit wäre, jederzeit zu erklären, dass er keine Mandate übernehmen würde, die in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Angestelltentätigkeit stünden, nicht zu. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine selbst auferlegte Beschränkung der steuerberatenden Tätigkeit des Klägers handeln würde, von der er selbst jederzeit wieder Abstand nehmen könnte. Zudem sei nicht zu erwarten, dass eine Selbstverpflichtungserklärung des Klägers, keine Mandate zu übernehmen, die in einem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Bistum stehen, gleichermaßen geeignet ist, die Unabhängigkeit des Steuerberaters zu schützen. Es bestehe aufgrund der grundsätzlichen Verknüpfung der Veranlagung von Einkommensteuer und Kirchensteuer die abstrakte und umfassende Gefahr – auch ungewollt –, in die bereits dargelegten Interessenkonflikte zu geraten (Bl. 24 f. der Gerichtsakte).
32Am 29. 8. 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den mit Schriftsatz vom 26. 5. 2025 übermittelten Aktenvorgang der Beklagten verwiesen.
34Entscheidungsgründe
35I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater vom 16. 1. 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
38Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG wegen dessen Tätigkeit für das Bistum widerrufen.
391. Eine Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG).
Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Widerrufsbescheid ist insoweit zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Das Gericht muss aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt (BFH-Urteil vom 22. 8. 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504).
42Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt insbesondere eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG sowie der §§ 58 und 59 StBerG. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar (vgl. § 57 Abs. 4 StBerG).
43a) Gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG – eine andere Ausnahme für die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 StBerG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht – dürfen Steuerberater als Angestellte tätig werden, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG bleibt unberührt.
44Durch die Einführung von § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG soll – nach den Gesetzesmaterialien – das früher geltende generelle Verbot eines Syndikus-Steuerberaters gelockert werden. Die Tätigkeit als Angestellter soll mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein. Anders als bei Rechtsanwälten werde die Zulassung des Syndikus-Steuerberaters aber auf Tätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG, d. h. auf Hilfeleistungen in Steuersachen beschränkt. Mit der Regelung solle es insbesondere Mitarbeitern in der Steuerabteilung eines Unternehmens möglich sein, neben der Angestelltentätigkeit in dem Unternehmen auch selbständig als Steuerberater tätig zu sein (BR-Drucks. 661/07, S. 46 f., BT-Drucks. 16/7077, S. 32 f.; Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, Inkrafttreten: 12. 4. 2008).
45Die Pflicht eines Steuerberaters zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung i. S. d. § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG ist beeinträchtigt, wenn zwischen dem Beruf des Steuerberaters einerseits und einer zugleich ausgeübten Angestelltentätigkeit ein Interessenkonflikt besteht (Vermeidung einer Interessenkollision).
46Insoweit ist nach der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf Grund der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht nur in seiner sehr abstrakten und theoretischen Weise anzunehmen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 2. 4. 2014 2 K 464/13 StB, juris und vom 16. 10. 2013 2 K 3644/12 StB, DStR 2014, 61, jeweils unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG]-Beschluss vom 23. 8. 2013 1 BvR 2912/11, HFR 2013, 1058).
47b) Die in § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG enthaltene Klarstellung, dass eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, soll nach den Gesetzesmaterialien ebenfalls der Vermeidung von Interessenkollisionen dienen (BR-Drucks. 661/07, S. 46; BT-Drucks. 16/7077, S. 32 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, Inkrafttreten: 12. 4. 2008).
48Die Regelung erklärt sich aus dem Interessengegensatz zwischen einer staatsnahen Tätigkeit einerseits und einer freiberuflichen, bei der Vertretung von Mandanteninteressen gerade auch gegen den Staat gerichteten Tätigkeit andererseits. Das generelle Verbot sei dem Berufsbild und der deutlichen Abgrenzung zwischen den aufgezeigten Funktionen geschuldet.
49Nach einer Kommentierung gehören zur „Finanzverwaltung“ i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG auch die kommunalen Stellen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gemeindesteuern zuständig sind. Somit soll eine Tätigkeit als Angestellter bei den Stadt-, Kreis- und Gemeindekassen stets unzulässig sein. Denn unter den Begriff der Finanzverwaltung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG fielen alle Bundes- und Landesfinanzbehörden i. S. d. Art. 108 GG i. V. m. den Vorschriften des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG), insbesondere die Finanzämter und (Haupt-)Zollämter bzw. Zollfahndungsämter (vgl. §§ 1, 2 FVG). Nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG könne für die den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder teilweise den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden übertragen werden. Hierunter fielen die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern wie z. B. die Hunde- oder Übernachtungssteuer (Ruppert, in Kuhls u. a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Auflage 2020, § 57 Rn. 590).
502. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG genannten Voraussetzungen für einen Widerruf lagen zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheids vor. Der Kläger übte eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aus, die mit seinem Beruf (als Steuerberater) nicht vereinbar war (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).
a) Die klägerische Tätigkeit ist bereits aufgrund des § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG mit dem Beruf eines Steuerberaters unvereinbar.
53Der Begriff der „Finanzverwaltung“ i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG ist in einem weiten Sinne zu verstehen (gleichzusetzen mit Steuergläubiger) und umfasst nach Einschätzung des Senates nicht nur sämtliche Bundes- und Landesfinanzbehörden – insbesondere die Finanzämter und (Haupt-)Zollämter bzw. Zollfahndungsämter – und die kommunalen Stellen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gemeindesteuern zuständig sind, sondern auch die kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung sind die Religionsgesellschaften berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Zwar wird die Kirchensteuer vom Einkommen in Nordrhein-Westfalen von den Finanzämtern verwaltet, jedoch sind die Kirchen die Steuergläubiger und zudem für die Stundung und den Erlass der Kirchensteuern zuständig (§ 8 f. des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen). Somit hat das Bistum D-Stadt jedenfalls eine originäre Zuständigkeit im Bereich der Erhebung von Kirchensteuern, nämlich die Stundung und den Erlass der das Bistum D-Stadt betreffenden Kirchensteuern.
54b) Ungeachtet dessen ist die der klägerischen Tätigkeit für das Bistum zugrundeliegende Tätigkeitsbeschreibung mit einer unabhängigen Berufsausübung des Steuerberaters auch nach Maßgabe von § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 StBerG i. V. m. § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG unvereinbar, da durch die von der Beschreibung umfassten Tätigkeit seine Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Es besteht ein Interessenkonflikt (Interessenkollision) zwischen den Rechten und Pflichten aus der Syndikus-Tätigkeit einerseits und der Mandantenvertretung als Steuerberater andererseits. Der Kläger ist nicht in der Lage, zugleich im Interesse der Mandanten zu handeln und deren Interessen unabhängig und bestmöglich zu vertreten, wenn er andererseits – aufgrund seiner Angestelltentätigkeit für das Bistum – verpflichtet ist, die Interessen der Kirche als Steuergläubigerin wahrzunehmen. Diese Interessenpositionen weichen offensichtlich voneinander ab.
55Dieser Interessenkonflikt zeichnet sich deutlich ab, wenn Mandanten des Klägers an einer Reduzierung oder Vermeidung der Kirchensteuer interessiert sind. Dieses Interesse steht im direkten Gegensatz zu dem Interesse des Bistums und der Kirche als Steuergläubigerin. In einem solchen Fall wäre es konkret denkbar, dass der Kläger in seinem Beruf als Steuerberater Mandanten betreut, die einen Antrag auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer stellen, und sich zugleich auf Seiten des Bistums als (…) mit diesem Vorgang zu befassen hat.
56In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger als Mitglied des Erlassausschusses über Erlassanträge oder Kappungsanträge selbst mitentscheidet oder er kein Mitglied des Erlassausschusses ist, selbst nicht mitentscheidet und die Sitzungen des Erlassausschusses lediglich organisatorisch vorbereitet. Entscheidend ist für den Senat, dass die maßgebliche Stellenbezeichnung für die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers für das Bistum D-Stadt u. a. vorsieht, dass er komplexe oder grundsätzliche Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung der Kirchensteuer (z.B. bei Kirchensteuerteilerlassen bei Betriebsveräußerungen u. a. außerordentlichen Einkünften) zu bearbeiten hat. Mithin umfasst die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers für das Bistum D-Stadt die inhaltliche Bearbeitung von Themenstellungen, in denen die Kirche Steuergläubigerin ist. Nach Einschätzung des Senates fungiert der Kläger, ungeachtet eines etwaigen Stimmrechts im Rahmen des Erlassausschusses, als (…) zudem auch als Ansprechpartner in dem Bereich, in welchem das Bistum Steuergläubiger ist, und nimmt insoweit insbesondere Einfluss auf die Meinungsbildung in grundsätzlichen Angelegenheiten in diesem Bereich.
57Vor diesem Hintergrund ist eine Interessenkollision zwischen dem Beruf des Klägers als Steuerberater einerseits und seiner Tätigkeit als Angestellter für das Bistum andererseits nicht nur abstrakt und theoretisch anzunehmen. Vielmehr zeichnet sich der Interessenkonflikt konkret ab.
58c) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Bereitschaft des Klägers zu erklären, dass er keinerlei Mandate übernehmen werde, die in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Bistum stünden.
59Hierbei handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, die den Kläger nicht faktisch daran hindert, ein mit einer Interessenkollision einhergehendes Mandat anzunehmen.
60Außerdem verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass jede Beratung von kirchensteuerpflichtigen Steuerpflichtigen zu Einkommensteuerzwecken in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für das Bistum stehe. Denn eine Minderung der Einkommensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Steuerpflichtigen führt zugleich zu einer Reduzierung der Kirchensteuer. Dies verdeutlicht, dass die Tätigkeit des Klägers als selbständig agierender Steuerberater – im Interesse der Steuerpflichtigen – nicht mit einer Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer für das Bistum – im Interesse eines Steuergläubigers – vereinbar ist.
61Der Kläger kann sich in diesen Konstellationen auch nicht darauf berufen, unabhängig – im Sinne einer Unparteilichkeit – zu agieren. Steuerberater haben die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen. Sie sind daher nicht zur Objektivität verpflichtet, sondern müssen im Rahmen der Gesetze das für ihre Mandanten günstigste Ergebnis anstreben (Koslowski, StBerG, 8. Aufl. 2022, § 57 Rn. 13).
62d) Weiter kann dahinstehen, ob der Kläger in seinem Angestelltenverhältnis ausschließlich Aufgaben i. S. d. § 33 StBerG bei dem Bistum ausübt (zu dieser Voraussetzung: BFH-Urteil vom 17. 5. 2011 VII R 47/10, BFHE 234, 379).
633. In der Zeit zwischen dem Ergehen des Widerrufsbescheids der Beklagten und der Entscheidung des Gerichts haben sich die dem Widerrufsbescheid zugrundeliegenden Verhältnisse nicht in der Weise verändert, dass nunmehr einem Antrag auf Wiederbestellung (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG) stattzugeben und der Widerrufsbescheid aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Im Streitfall war die klägerische Tätigkeit als Arbeitnehmer für das Bistum auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit dem Beruf des Klägers (als Steuerberater) vereinbar. Für den Senat ist keine zwischenzeitliche Veränderung der Sachlage ersichtlich. Dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.