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Der Schenkungsteuerbescheid auf den 27.06.2019 vom 16.03.2023 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von ihrem Ehemann am 27.06.2019 eine schenkungsteuerbare Zuwendung erhalten hat.
3Mit notariellem Vertrag vom 27.06.2019 übertrug der Ehemann der Klägerin, der Zeuge S., dem gemeinsamen Sohn, Herrn R., seinen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Hof i. S. der Höfeordnung. Der Übernehmer verpflichtete sich im Gegenzug, dem am 00.00.1956 geborenen Übergeber und der am 00.00.1958 geborenen Klägerin als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren, § 3 des Vertrages. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem Haus in C., E.-straße, und die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages (Baraltenteil) in Höhe von 11.000 EUR ab dem Monat nach Hofübergabe, Juli 2019, bis einschließlich Dezember 2026. Das Geld sollte auf ein noch anzugebendes Konto der Altenteiler gezahlt werden. Nach Dezember 2026 sollte sich das Baraltenteil auf 1.500 EUR pro Monat ermäßigen. Bei Versterben eines Altenteilers sollte sich der zu zahlende Betrag auf jeweils die Hälfte reduzieren. Die Barleistungen sollten entsprechend § 323 ZPO unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Altenteiler und der Leistungsfähigkeit des Hofes bei dessen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nach Treu und Glauben abänderbar sein und auf ausdrücklichen Wunsch eines der Beteiligten anhand des Verbraucherpreisindexes anzupassen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 27.06.2019, UR-Nr. N01 für 2019 des Notars U. in C. Bezug genommen. Das Altenteil wurde anschließend im Grundbuch AG C., […], für die Klägerin und ihren Ehemann als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen. Die Baraltenteilszahlungen wurden ab Juli 2019 geleistet. Im Juli 2019 wurden 8.750 EUR auf ein Einzelkonto der Klägerin, Kontonr. N02 bei der Sparkasse I., […] gezahlt und der restliche Betrag in bar entrichtet; danach gingen die Baraltenteilszahlungen jeweils in vollem Umfang, d.h. in Höhe von 11.000 EUR, auf dem vorgenannten Girokonto ein.
4Der Beklagte forderte die Klägerin zunächst erfolglos zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Er erließ am 16.03.2023 einen Schenkungsteuerbescheid auf den 27.06.2019 über den Erwerb der Klägerin aus der Schenkung des Herrn S. vom 27.06.2019. Der Bescheid erging auf Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den Wert des Erwerbs bezifferte der Beklagte insgesamt mit 568.668,98 EUR, wobei er für das Wohnrecht 100.084 EUR und für das Baraltenteil 468.585 EUR ansetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen.
5Die Klägerin legte im Einspruchsverfahren gegen den Schenkungsteuerbescheid eine Schenkungsteuererklärung vor. Sie führte aus, es liege keine Schenkung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an sie vor. Das grundlegende Rechtsgeschäft fände ausschließlich zwischen Vater und Sohn statt. Mit den vereinbarten Regelungen sollte lediglich der Lebensunterhalt zwischen den Ehegatten sichergestellt werden.
6Mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2024 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Beklagte führte aus, freigebige Zuwendungen an den Ehegatten seien grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Die Klägerin sei durch die einklagbaren Geldzahlungen und durch das Recht auf unentgeltliche Nutzung der Wohnung bereichert. Sie habe jeweils eine Gesamtgläubigerstellung erlangt, die, wenn sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann rechtlich und tatsächlich frei darüber verfügen könne, als freigebige Zuwendung steuerpflichtig sei. Im Streitfall sei zum Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf das Altenteil weder ausreichend vorgetragen und noch seien Belege beigebracht worden. Dass der Ehemann in erster Linie Einkünfte bezogen und für den Lebensunterhalt gesorgt habe, schließe die Möglichkeit, dass über den normalen Unterhalt hinaus Beträge an die Klägerin zu deren freier Verfügung bzw. zum Aufbau eigenen Vermögens gegeben würden, nicht aus. Die Zuwendungen könnten über eine bloße Versorgung hinausgehen. Beide Ehegatten hätten über Einkünfte verfügt. Aus § 35b EStG ergebe sich, dass der Gesetzgeber offenbar eine Doppelbelastung von Einkommen- und Schenkungsteuer in Kauf genommen habe.
7Die Klageschrift ist am 07.03.2024 und am 08.03.2024 bei Gericht eingegangen.
8Die Klägerin trägt vor, dass es vorliegend nicht um eine Rente gehe, sondern um eine schwierig zu bewertende dauernde Last. Zu ihrer seit mehr als 40 Jahren bestehenden Ehe gehöre die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Die Altenteilsleistungen dienten der Sicherung des Ehegattenunterhalts bzw. der gemeinsamen Lebensführung. Es handele es sich um ehebedingte, unbenannte Zuwendungen, die wegen Art. 6 GG nicht schenkungsteuerbar seien. Der BFH habe selbst bei der Übernahme von Hauskosten durch einen Alleinverdiener-Ehemann keine Schenkung angenommen, weil der Ehemann damit gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltsverpflichtungen erfülle (BFH-Urteil vom 17.12.2019 VII R 18/17, BStBl. II 2020, 431). In einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt habe der BFH im Urteil vom 08.06.2021 II R 23/19, BFH/NV 2022, 21, die Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung hinsichtlich eines Nießbrauchsrechts nicht als freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erachtet.
9Des Weiteren verstoße die Doppelbelastung desselben Vorgangs mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer gegen höherrangiges Recht.
10Die Klägerin beantragt,
11den Schenkungsteuerbescheid auf den 27.06.2019 vom 16.03.2023 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2024 aufzuheben,
12hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
13die Revision zuzulassen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
17die Revision zuzulassen.
18Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Er vertritt die Ansicht, dass die Klägerin frei über das Wohnrecht und die Altenteilszahlungen habe verfügen können. Sie habe an den gemeinsam erhaltenen Geldbeträgen auf dem offenbar als Gemeinschaftskonto geführten Konto partizipiert und eigenes Vermögen aufgebaut.
19Am 13.03.2025 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Der Senat hat am 18.09.2025 mündlich verhandelt und Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Protokolle Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist begründet.
221. Der Schenkungsteuerbescheid auf den 27.06.2019 vom 16.03.2023 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2024 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Denn auf den Stichtag 27.06.2019 ist kein schenkungsteuerbarer Sachverhalt verwirklicht.
23a. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.2017 II R 54/15, BStBl. II 2018, 292, und vom 03.07.2019 II R 6/16, BStBl. II 2020, 61, jeweils m.w.N.). Objektive Unentgeltlichkeit erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Maßgebend ist ausschließlich die Zivilrechtslage (BFH-Urteil vom 16.09.2020 II R 33/19, BFH/NV 2021, 317).
24b. Bei der Gewährung eines Altenteils kommen die einzelnen Positionen, aus denen sich das Altenteil zusammensetzt, hier insbesondere das Wohnrecht und der Geldzahlungsanspruch, schenkungsteuerlich nur als getrennt zu betrachtende Gegenstände einer freigebigen Zuwendung in Betracht.
25Der Begriff des Altenteils ist ein gesetzlich nicht definierter, historisch gewachsener Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestimmungen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Art. 96 EGBGB, § 49 GBO, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 14 Abs. 2 Höfeordnung). Er bezeichnet einen Inbegriff von Rechten verschiedener Art, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind. Entsprechende Verträge enthalten in der Regel die Einräumung eines Wohnungsrechts und die Gewährung von wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen, die aus Anlass der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes zugunsten des Übergebers oder seiner Ehefrau oder auch von nahen Familienangehörigen ausbedungen werden (BGH-Urteil vom 26.09.1962 V ZR 91/61, NJW 1962, 2249; FG Bremen, Urteil vom 06.11.2024 1 K 48/22, AUR 2025, 153, m.w.N.).
26Schenkungsteuerlich führt die Verknüpfung der verschiedenen zivilrechtlichen Positionen unter dem Oberbegriff des Altenteils nicht dazu, dass diese als Einheit zu betrachten wären. Wie sich im Umkehrschluss aus den nach § 12 Abs. 1 ErbStG anzuwendenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergibt, insbesondere aus §§ 12 ff. BewG, sind die einzelnen etwaigen Erwerbspositionen vielmehr getrennt voneinander zu betrachten.
27c. Bezogen auf das der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann eingeräumte Wohnrecht als Bestandteil des Altenteils mangelt es an einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bereits der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.
28Die in der BFH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung bezüglich eines Nießbrauchsrechts an den anderen Ehegatten entwickelten Grundsätze finden auch für ein Wohnrecht Anwendung. Denn bei beiden Rechten handelt es sich um dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache, d.h. letztlich um aus dem Eigentumsrecht als Vollrecht abgespaltene dingliche Rechte. Der Unterschied zwischen beiden liegt vor allem darin, dass sich das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. §§ 1090 Abs. 1, 1093 BGB, lediglich auf die Wohnnutzung eines Grundstücks bezieht, während der Nießbrauch gem. § 1030 Abs. 1 BGB dem Nießbrauchsberechtigten eine umfängliche Nutzungsziehung aus einer Sache zuweist, die über das bloße Wohnen hinausgeht.
29Wird bei Übereignung einer Sache ein Nießbrauch in der Weise vorbehalten, dass der Nießbrauch dem Übertragenden und einem Dritten gemeinsam zustehen soll, kann hierin die Zuwendung eines Nießbrauchsrechts seitens des Übertragenden an den Dritten liegen. Ist der Nießbrauch in einem solchen Fall so ausgestaltet, dass den Berechtigten eine Gesamtgläubigerstellung i.S. des § 428 BGB zukommt, beschränkt sich der Gegenstand der Zuwendung an den Dritten auf die Verschaffung dieser Gesamtgläubigerstellung. Im Verhältnis zueinander sind die Gesamtgläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 430 BGB). Fehlen schriftliche oder mündliche Vereinbarungen über etwaige von § 430 BGB abweichende Regelungen im Innenverhältnis, kann dem Verhalten der Gesamtgläubiger Indizwirkung darüber zukommen, ob gleichwohl solche Regelungen bestehen. Dem FG als Tatsacheninstanz obliegt die Feststellung, ob trotz Gesamtgläubigerstellung im Außenverhältnis im Innenverhältnis etwas anderes bestimmt war. Letztlich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend (BFH-Urteil vom 08.06.2021 II R 23/19, BFH/NV 2022, 21, m.w.N.).
30Im Streitfall diente das der Klägerin im Zuge der Vermögensübergabe an den Sohn eingeräumte Wohnrecht dazu, den status quo der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann fortzusetzen. Der Zeuge S. hatte mit seiner Ehefrau in ihrer langjährigen Ehe stets gemeinsam auf seinem Hof gewohnt und ihr u.a. dadurch auch den von ihm geschuldeten ehelichen Lebensunterhalt gewährt. Angesichts der Zweckbindung des ihr gegenüber dem Sohn eingeräumten Wohnrechts, die den bisherigen Zustand über den Eigentumswechsel hinaus schlicht perpetuieren sollte, war es der Klägerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht möglich, über das Wohnrecht frei verfügen.
31d. Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht verwirklicht. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Klägerin am Stichtag 27.06.2019 nicht tatsächlich und rechtlich frei über die von ihr erlangte Gesamtgläubigerstellung an dem Anspruch auf Geldzahlung verfügen konnte.
32Zwar hat die Klägerin auf Grund des Hofübergabevertrages vom 27.06.2019 als Gesamtgläubigerin i. S. des § 428 BGB gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Zahlungsanspruch gegenüber ihrem Sohn erworben. Diese von ihr erlangte Gesamtgläubigerstellung war aber für die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Denn das Baraltenteil sollte, entsprechend der getroffenen Innenabrede der Eheleute, vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen. Das haben die Klägerin und der Zeuge S., dessen Glaubwürdigkeit für den Senat nicht in Zweifel steht, übereinstimmend und nachvollziehbar gegenüber dem Gericht bekundet. Beide haben dargelegt, dass sie am hier im Streit stehenden Stichtag in erster Linie die Vorstellung hatten, von dem Geld gemeinsam leben zu wollen. Soweit das Geld dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen sollte, war es von vornherein nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar für die Klägerin. Aber auch im Übrigen waren die als Baraltenteil zu leistenden Beträge bei Vertragsschluss am 27.06.2019 als dem vom Beklagten angenommenen Schenkungsstichtag für die Klägerin noch nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar, nicht einmal anteilig. Denn es bestand zwischen den Ehegatten zu diesem Zeitpunkt keine Abrede dahingehend, dass die Klägerin über eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Anteil des jeweiligen Zahlungsanspruchs gegenüber dem Sohn nach ihrem Belieben verfügen können sollte und durfte, beispielsweise für ihre Altersversorgung oder für eine sonstige Vermögensanlage. Die tatsächliche Handhabung des Girokontos, auf das die Baraltenteilszahlungen flossen, bestätig die dahingehenden Angaben der Klägerin und des Zeugen S.. Zwar war die Klägerin im Außenverhältnis zur Bank alleinige Inhaberin des Girokontos. Im Innenverhältnis zueinander hatten die Ehegatten aber – zumindest stillschweigend – eine Berechtigung des Zeugen S. an der Kontoforderung gegenüber der Bank vereinbart, insbesondere was den Eingang der Baraltenteilszahlungen angeht. Für eine solche konkludente Vereinbarung sprechen die Umstände des Einzelfalles. Denn das Konto war, wie die Eheleute dargelegt haben, von jeher ihr einziges privates Konto, über das beide verfügten und nach gemeinsamer Absprache Zahlungen, vorrangig für die gemeinsame Lebensführung, verwalteten. Etwaige Investitions- und Konsumentscheidungen wurden von ihnen immer wieder gemeinsam neu getroffen. Bezüglich etwaiger Geldanlagen haben sie ihren Bankberater jeweils ad hoc im Einzelfall kontaktiert, wenn sich die Giroforderung auf einen Betrag belief, den beide zu diesem Zeitpunkt für eine Geldanlage für geeignet hielten. Ein konkreter Plan, Geld in bestimmter Höhe oder in einem bestimmten Umfang zwecks Vermögensaufbaus der Klägerin anzulegen, bestand dagegen am 27.06.2019 als hier maßgeblichem Stichtag nicht. Das ist auch deshalb plausibel, weil die eingehende Liquidität auf dem Girokonto höher war als in den Jahren vor der Hofübergabe. Die Klägerin hat überdies glaubhaft anhand des Beispiels vom Autokauf ihres Mannes dargelegt und auch die Kontobewegungen insbesondere zu gemeinsam unternommenen Reisen zeigen, dass der Lebensstandard der Eheleute nach der Hofübergabe gestiegen war.
33Im Ergebnis waren am Stichtag 27.06.2019 die Voraussetzungen einer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbaren Zuwendung mangels Bereicherung der Klägerin nicht gegeben.
342. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
353. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Rechtsgrundsätze zu den Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung an den Ehegatten sind in der Rechtsprechung des BFH, z. B. durch die Urteile vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008, 28, und vom 08.06.2021 II R 23/19, BFH/NV 2022, 21, bereits geklärt. Der Senat hat diese Grundsätze lediglich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angewendet.
364. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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