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Der für die Gerichtskostenrechnung vom 14.5.2025 (Kassenzeichen: …) im Verfahren 15 K 421/21 G,F maßgebliche Gegenstandswert (Streitwert) wird von xxx € auf xxx € herabgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
2Strittig ist die Höhe des der Gerichtskostenrechnung vom 14.5.2025 (Kassenzeichen: …) zugrunde gelegten Streitwerts.
3Im Klageverfahren 15 K 421/21 G,F war u.a. die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für die Jahre 2013 bis 2015 strittig, mit dem das Finanzamt die D GmbH und nicht den E e.V. in den Jahren 2013 bis 2015 als wirtschaftlichen Eigentümer eines Anteils von ca. 37,2 % am Festkapital der Klägerin angesehen hat.
4Nachdem das Klageverfahren durch klageabweisendes Urteil vom 8.4.2025 beendet worden war, erging unter dem 14.5.2025 die verfahrensgegenständliche Gerichtskostenabrechnung (Kassenzeichen …), die einen Streitwert von insgesamt xxx € auswies. Der Gesamtstreitwert setzte sich zum einen aus den (unstrittigen) Einzelstreitwerten für den Gewerbesteuermessbetrag 2013 von xxx €, für den Gewerbesteuermessbetrag 2014 von xxx €, für den Gewerbesteuermessbetrag 2015 von xxx € und den Streitwerten für den vortragsfähigen Gewerbeverlust für 2013 bis 2015 i. H. von jeweils xxx € zusammen. Zum anderen wurden die Streitwerte für die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für die Jahre 2013 bis 2015 wie folgt angesetzt:
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Gegen die Gerichtskostenrechnung legte die Erinnerungsführerin Schriftsatz vom 23.6.2025 Erinnerung ein. Mit dieser begehrt sie den Ansatz eines Streitwerts von Gesamt xxx €. Bei der Streitwertermittlung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Jahre 2013 bis 2015 sei ein Pauschsatz i. H. von 25 % zugrunde gelegt worden, um die steuerlichen Auswirkungen der Gesellschafter (pauschal) abzubilden. Dieser Satz von 25 % werde für Zwecke der Gleichbehandlung gewählt, da bei einer Vielzahl von Gesellschaftern angesichts der individuellen Einkünfte regelmäßig unterschiedliche Steuersätze in tatsächlicher Höhe anzusetzen wären. In Ausnahmefällen könne indes von dem pauschalen Ansatz von 25 % abgewichen werden, wenn ohne weiteres erkennbar sei, dass dieser Vomhundertsatz den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Einkommensteuer nicht gerecht werde. Entsprechend verhalte es sich im vorliegenden Streitfall. Die angefochtenen Besteuerungsgrundlagen würden allesamt Änderungen im Bereich der Ergänzungsbilanzen der D GmbH (körperschaftsteuerpflichtig) und des E e.V. (körperschaftsteuerpflichtig) betreffen. Insofern sei offensichtlich erkennbar, dass der maßgebliche Steuersatz eindeutig unter 25 % liege und ohne weiteres in Höhe des tatsächlichen Steuersatzes von 15,825 % ermittelbar sei.
7Der Kostenbeamte des Finanzgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat er ausgeführt, dass sich bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten richte. Diese ist grundsätzlich – i.S. einer Vereinfachungsregelung – mit 25 % des strittigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern würden nicht ermittelt. Die pauschalierte Streitwertbemessung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a de Abgabenordnung (AO) sei auch dann maßgebend, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt seien. Damit unterbleibe eine konkrete Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten. Aufgrund der einheitlichen Bemessung des Streitwertes (neben körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten seien auch einkommensteuerpflichtige Personen an der Klägerin beteiligt gewesen) werde an dem Pauschsatz von 25 % festgehalten, obwohl nur Einkünfte der jeweiligen Ergänzungsbilanzen der beigeladenen körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten strittig gewesen seien.
8Der Erinnerungsgegner hat auf eine Gegenäußerung verzichtet und sich den Ausführungen des Kostenbeamten des Finanzgerichts angeschlossen.
9II.
10Die Erinnerung ist begründet. Die Gerichtskostenrechnung vom 14.5.2025 (Kassenzeichen: …) ist dahingehend abzuändern, dass lediglich ein Gegenstandswert von xxx € zu Grunde gelegt wird.
111. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der zuständige Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, § 66 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
122. Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten ertragsteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten bemessen. Diese ist grundsätzlich – im Sinne einer Vereinfachungsregelung – mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt.
13Der vorgenannte Prozentsatz ist bei Streit um die Höhe des Gewinns allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen.
14Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt, muss dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 18.4.2018 IV E 1/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2018, 835). Wenn der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden kann, wird auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht. Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 18.4.2018 IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 m.w.N.). In den Streitjahren 2013 bis 2015 betrug der Körperschaftsteuersatz nach § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 15 %.
15Im Streitfall beruhen die strittigen Gewinnerhöhungen ausschließlich auf den Änderungen der Ergänzungsbilanzen der D GmbH und des E e.V., sodass die Anteile der auf die Kapitalgesellschaften entfallenden strittigen Einkünfte ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden können. Nur aufgrund dieser Eindeutigkeit und Einfachheit in der Ermittlung des auf die Kapitalgesellschaften entfallenden Anteils ist es im Rahmen des eher summarischen Verfahrens der Streitwertbestimmung "nach Ermessen" (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2023 I E 4/23, BFH/NV 2024, 189) gerechtfertigt, von dem ansonsten üblichen Pauschsatz von 25 % abzuweichen.
16Auf die D GmbH und den E e.V. entfallen unter Berücksichtigung des Körperschaftsteuersatz von 15 % die folgenden Werte:
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3. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerungsführerin eine Herabsetzung des Streitwerts auf genau xxx € begehrt hat. Denn auch in diesem Fall wäre das Gericht berechtigt, über das Begehren hinauszugehen. Der Grundsatz „ne ultra petita“, wonach nicht über das Begehren hinaus entschieden werden kann, findet im Verfahren der Streitwertfestsetzung keine Anwendung, weil es sich um ein objektives – antragsunabhängiges – Festsetzungsverfahren handelt, was durch die Befugnis des Gerichts zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG belegt wird (wie hier: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2018 1 E 996/18, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport – NVwZ-RR – 2019, 575).
194. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).