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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin im Streitjahr 2020 Unternehmerin und zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
3Nach ihrem im Handelsregister beschriebenen Geschäftsgegenstand betreibt die Klägerin ein Unternehmen betreffend […].
4Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I führte beginnend im Juni 2020 bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Ausweislich des Berichts über die Prüfung vom 16.9.2020 und des geänderten Berichts vom 16.11.2020, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, traf der Prüfer im Wesentlichen die folgenden Feststellungen: Die im Schreiben der Klägerin vom 14.4.2020 mitgeteilten Umstände würden ihre Unternehmereigenschaft nicht begründen. Entsprechend den vorliegenden E-Mails, dem Schriftverkehr und den Protokollen der Aufsichtsratssitzungen seien bisher nur Beschlüsse und Beratungen zur Kapitalbeschaffung sowie zu Beteiligungen an anderen Firmen gefasst bzw. durchgeführt worden. Das angestrebte Verfahren solle erst auf dem …kongress vorgestellt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Marktreife eines zu vertreibenden Produktes bereits tatsächlich vorhanden sei. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sonstige Leistungen (z.B. Marketing oder Werbung) gegen Entgelt erbracht worden seien. Eine Vermarktung eines Produkts an einen Kunden sei nicht ersichtlich. Es seien zwar Bemühungen unternommen worden, weitere Kapitalgeber zu finden, eine Vermarktung des Produkts an Kunden sei jedoch nicht ersichtlich. Auch das sogenannte „Crowdfunding“ stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar, die einen Vorsteuerabzug ermögliche. Hierbei handele es sich nämlich um eine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 UStG. Die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle würden keine objektiven Anhaltspunkte der Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt belegen. Auch bei der Organtochter, der B Technologies GmbH, sei keine Tätigkeit gegen Entgelt vorhanden noch liege ein wirtschaftliches Auftreten oder eine Teilnahme am Markt vor. Da nach den vorgenannten Grundsätzen die Unternehmereigenschaft der Klägerin nicht gegeben sei, könnten keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Die Vorsteuer für das erste Quartal 2020 sei daher um xxx € zu kürzen.
5Während der Umsatzsteuersonderprüfung reichte die Klägerin verschiedene Unterlagen zur Verwaltungsakte. Mit Schreiben vom 14.4.2020 teilte die Klägerin folgendes mit:
6„[…] basierend auf langjährig bestehenden Kontakten im Bereich der […] sieht unsere Gesellschaft die Möglichkeit, kurz- bis mittelfristig selbst … im In- und Ausland zu realisieren (die Tochtergesellschaft C GmbH, welche in der Vergangenheit mit der operativen Abwicklung von … betraut war, wurde zwischenzeitlich terminiert). Unterlagen bzw. Korrespondenz zu den geschilderten Sachverhalten sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt. Dabei handelt es sich zum einen um die Ertüchtigung von bestehenden „…“-Anlagen, d. h. solchen Anlagen die derzeit mit […] betrieben werden. Unter anderem aufgrund der stark gestiegenen …preise und der zunehmend strengeren Auflagen bezüglich der Ausbringung von … […], ist der Betrieb solcher Anlagen für viele Betreiber nicht mehr wirtschaftlich. Eine ausführliche Schilderung dieser und anderer Erschwernisse für die Anlagenbetreiber ist in der beigefügten Broschüre oder auf unserer Internetseite […] ausführlicher dargelegt. Ein seit 2018 bestehender Kontakt im …, Herr X J , hat unserem Unternehmen ein Verfahren vorgestellt, dass nach einer Umrüstung den Betrieb dieser … gänzlich ohne […], sondern nur mit […] ermöglicht. Das Verfahren sollte im Rahmen des …kongress in P gemeinsam mit unserem Verfahrenspartner S vorgestellt werden; die Veranstaltung wird allerdings aufgrund der Corona-Krise voraussichtlich nicht stattfinden.
7Gemeinsam mit Herrn X J haben wir inzwischen ein Netzwerk von Lieferanten und Beratern etabliert, Pilotkunden angesprochen (darunter das in den Anlagen angesprochene Projekt „…“) und haben Gespräche über Finanzierungsoptionen für solche Umrüstungen geführt, z.B. mit der Crowdfunding-Plattform … .
8Weiterhin bereiten wir gemeinsam mit unseren Beratern derzeit einen Wertpapierprospekt als Grundlage einer für den Sommer vorgesehenen Kapitalerhöhung zur (Teil-)Finanzierung der geplanten Projekte vor. Hierzu darf ich Ihnen allerdings derzeit keine weiteren Nachweise vorlegen, solange der Wertpapierprospekt von der BaFin nicht gebilligt ist. Die Vorarbeiten wurden bislang ausschließlich durch das Unternehmen erbracht, die Arbeiten der externen Berater sollen nun beginnen, daher liegen hierzu auch noch keine Rechnung vor.
9Darüberhinaus haben wir zuletzt auch Angebote für den Einsatz der im Konzern entwickelten … im Ausland unterbreitet, insbesondere in Weltregionen, in denen eine weitgehend lokal zu beschaffende und zu wartende, technisch einfachere und robustere Lösung geeigneter ist als die von hoher Komplexität (und hohen Kosten) geprägte deutsche Technik (s. Anlagen).
10Ich hoffe, hiermit sind Ihre Fragen zur Unternehmereigenschaft der B AG ausreichend beantwortet, andernfalls stehe ich Ihnen für Fragen selbst verständlich gern zur Verfügung.“
11Zur Umsatzsteuerakte gelangte zudem ein Schreiben der B Technologies GmbH vom 20.1.2018 in dem es auszugsweise heißt: „[…] die B Technologies hat im Sommer 2017 ein neues Geschäftsfeld aufgenommen, die Verwertung und anschließende Vermarktung von … . […] Das Geschäftsfeld F wurde durch die B AG entwickelt, vorbereitet und vertraglich abgesichert. Weiterhin hat die B GmbH die notwendige Finanzierung vorbereitet, […]“.
12Des Weiteren reichte die Klägerin Protokolle über Aufsichtsratssitzungen ein. Auszugsweise heißt es in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 15.5.2019:
13„Der geplanten Reboot der B AG wird auch weiterhin von der G- Historie belastet (insbes. wegen O), auch G U hatte darauf schon einmal hingewiesen. Die Vorstände werden beauftragt, nach geeigneten Kandidaten zu suchen, die bereits sind diese Aufgabe ohne Fixgehalt zu übernehmen.“
14In der Sitzung vom 4.10.2019 wurde u.a. festgehalten:
15„[…] Die Option einer Verschmelzung mit der D AG auf der anstehenden Hauptversammlung wird erörtert. […] Der B AG werden zum 1.1.2020 5 % der Geschäftsanteile an der E AG zum Nennwert übertragen. Da die B derzeit über kein Depot verfügt, werden die Aktien zunächst treuhänderisch von der Gründerin Q GmbH gehalten. Der Vorstand wird angewiesen, die Fakturierung erbrachter Vorarbeiten der B an die E nach Grund und Umfang zu prüfen.“
16Im Protokoll vom 9.3.2020 heißt es:
17„[…] Aufgrund der vorangegangenen Erörterungen zwischen den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses gab es keine wesentlichen Informationen zu berichten und die Erörterung konzentrieren sich auf die Vorarbeiten der anstehenden Hauptversammlung sowie den Stand der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten „Reboot“ der Gesellschaft.
18[…]
19Das zunächst geplante Listing an der … Wertpapierbörse erscheint derzeit nicht möglich, da die Börse gegenwärtig keine neuen Listinganträge entgegennimmt. Ein Listing im regulierten Markt in … ist aufgrund der Anforderung eines Mindestumsatzes von 1 Mio. EUR ebenfalls nicht möglich. Die Kapitalmarktberater der Gesellschaft sondieren derzeit die Möglichkeit eines Listings an anderen Regionalbörsen. Bevorzugte Kandidaten sind derzeit …, … und ….
20Wertpapierprospekt
21Die Vorstände H und O haben mit der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen für den Wertpapierprospekt als Voraussetzung für das Listing in … und die Kapitalerhöhung begonnen. Dabei soll das vereinfachte Schema eines „EU-Wachstumsprospekts“ verwendet werden. Da die Mittel aus der Kapitalerhöhung überwiegend für die Umsetzung von Projekten in den Tochtergesellschaften eingesetzt werden, soll die AG diesen im Erfolgsfall eine Provision für die Kapitalbeschaffung in Rechnung stellen. Die im Zusammenhang mit der Kapitalmaßnahme geplanten Marketingmaßnahmen werden ggf. auch zu höheren Bekanntheit der Tochtergesellschaften und zunehmenden Anfragen führen, sodass auch eine Fakturierung von Werbeaufwendungen in Frage kommt.
22[…]
23Sonstiges
24Folgetermine waren nicht zu vereinbaren, da sich der amtierende Aufsichtsrat auf der anschließenden Hauptversammlung nicht zur Wiederwahl stellt. […].“
25Die Klägerin reichte zudem verschiedene Rechnungen ein. Zu diesen gehörten Rechnungen der … vom 29.1.2020 und vom 21.7.2020, in denen über die Skontroführung ihrer Aktien im … der Börse … unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet wurde, zudem eine Werkstattrechnung der Fa. Z vom 26.3.2020 über die Reparatur eines Kfz mit dem Kennzeichen XX-XX …. . Des Weiteren reichte die Klägerin Rechnungen des Aufsichtsrats U R vom 21.1.2020 über Aufsichtsratsvergütungen aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 und eine Rechnung vom 3.9.2020 des Bankhauses … über eine Zahlstellengebühr 2020 ein.
26Die Klägerin übermittelte datierend auf den 7.4.2020 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2020, in der sie Vorsteuern über xxx € geltend machte. Für die weiteren Voranmeldungszeiträume meldete die Klägerin ebenfalls, wenn auch in geringerer Höhe, weitere Vorsteuerbeträge an. Auf die eingereichten Voranmeldungen wird Bezug genommen. Mit Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das 1., 2., 3. und 4. Kalendervierteljahr 2020 vom 1.2.2021, 27.1.2021 und 3.2.2021 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer jeweils auf xxx € fest. Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2021 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gegen Entgelt ausführe. Die Unternehmereigenschaft der Klägerin sei danach zu verneinen. Die nichtunternehmerische Klägerin könne auch nicht Organträgerin sein.
27Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie, die Klägerin, unternehmerisch tätig gewesen sei. Bereits das Innehaben von Beteiligungen, für die im Wege der Kostenumlage Tätigkeiten ausgeführt würden, begründe eine unternehmerische Tätigkeit (sog. geschäftsleitende Holding). Zudem sei es zwar unstrittig, dass die Durchführung eines „Crowdfunding“ als Finanzierungbeschaffung keine unternehmerische Tätigkeit darstelle. Aber bereits die Analyse, für was das Geld eingesammelt werden solle, sei ein belegbarer Anhaltspunkt für die unternehmerische Tätigkeit. Selbst wenn die Gesellschaft scheitere, ändere dies nichts an ihrer Unternehmereigenschaft.
28Darüber hinaus würden umfangreiche Unterlagen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten sowie der Organgesellschaft B Technologies GmbH vorliegen. Dass ihr „Repowering-Projekt“ nicht marktreif sei, sei unzutreffend. Die entsprechende Marktreife ergebe sich aus den bereits dem Finanzamt Y überreichten Unterlagen. Insbesondere der jetzt tätige Vorstand, L M, sei insoweit als Berater und Vertriebler bereits seit dem Jahre 2017 tätig.
29Es sei auch unzutreffend, dass das Projekt erst beim …kongress habe vorgestellt werden sollen. Zutreffend sei hingegen, dass dort mit der Firma S ein Gemeinschaftsstand angedacht gewesen sei. Ein erstmaliges Vorstellungskonzept sei dies jedoch nie gewesen.
30Aus den übersandten Anlagen, insbesondere der E-Mail-Korrespondenz, ergebe sich nicht nur die Einnahmeerzielungsabsicht, sondern auch, dass „stapelweise“ …, die bereits über entsprechenden … verfügen würden, für die Ertüchtigung infrage kämen.
31Hier sei weiter auf die Fa. A hinzuweisen, die selber zwölf Anlagen betreibe. Die bereits errichtete Referenzanlage habe der Geschäftsführer der Fa. A, Herr W, mit Herrn L M persönlich besucht.
32Die Gesellschaft betreibe Marketing, insbesondere eine Homepage und habe auch Werbematerialien zur digitalen Präsentation erstellt. Dass hierzu keine Aufwendungen entstanden seien, sei zwar weitgehend zutreffend, liege aber daran, dass der vormalige Vorstand diese Tätigkeiten aufgrund eigener Kompetenz in dem Bereich ohne gesonderte Vergütung erstellt habe. Unter den übersandten Unterlagen würden sich auch Angebote der Organtochter B Technologies GmbH befinden. Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass die Organtochter nicht selbst am Markt aufgetreten sei, da sie das Projekt „F“ vorangetrieben habe, wie sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben würde.
33Die Würdigung, dass keine Unternehmereigenschaft vorliegen würde, sei daher unzutreffend. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird zudem auf das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 21.10.2020 Bezug genommen.
34Die Klägerin beantragt sinngemäß,
35unter Änderung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2020 vom 1.2.2021, 27.1.2021 und 3.2.2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2021 die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß festzusetzen.
36Der Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt er aus, dass die Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2020 und für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume seitens der Klägerin nicht eingereicht worden seien. Schätzungen seien bislang nicht erfolgt.
39Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Am 11.3.2025 ist mündlich verhandelt worden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41I. Die Klage ist unbegründet.
42Die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2020 vom 1.2.2021, 27.1.2021 und 3.2.2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat den begehrten Vorsteuerabzug zu Recht verweigert.
431. Der Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
442. Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 14.9.2017 C-132/16, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2017, 1079; BFH-Urteil vom 16.12.2020 XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389).
453. Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (sog. Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften durch Erbringung administrativer, finanzieller und technischer Dienstleistungen eingreift (sog. Führungsholding).
464. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin kein Anspruch auf Vorsteuerabzug zu. Es mangelt an objektiven Anhaltspunkten, anhand derer auf die vorsteuerabzugsbegründende Verwendungsabsicht der Klägerin geschlossen werden könnte.
47a) Die Klägerin hat seit dem Kalenderjahr 2019 und auch in den dem Streitzeitraum folgenden Besteuerungszeiträumen keine Umsätze mehr getätigt. Dies ist von indizieller Bedeutung dafür, dass die Klägerin bereits in 2020 nicht mehr beabsichtigte, noch eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuführen.
48b) Soweit die Klägerin während der Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2020 Angaben gemacht bzw. Unterlagen eingereicht hat, so genügen diese nicht, um ihre Unternehmereigenschaft und ihre Absicht zu belegen, entgeltliche und steuerpflichtige Umsätze zu erbringen.
49c) Aus dem Schreiben der B Technologies GmbH an das Finanzamt Y vom 20.1.2018 folgt, dass die Klägerin das Geschäftsfeld „F“ entwickelt, vorbereitet, vertraglich abgesichert und die Finanzierung vorbereitet hat. Eine Unternehmereigenschaft der Klägerin folgt hieraus indes nicht, da es sich nicht um eine geschäftsleitende, sondern lediglich um eine unterstützende Tätigkeit im Konzernverbund handelt. Vertrieben wird das Produkt durch die B Technologies GmbH und nicht durch die Klägerin, wie sich aus dem Schreiben vom 20.1.2018 ergibt. Aus der Vermarktung, Akquise und Werbung von Produkten für die B Technologies GmbH erzielte die Klägerin keine Einnahmen. Dass die Klägerin eine künftige Einnahmeerzielung beabsichtigt, ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Schriftverkehr und ist auch sonst nicht ersichtlich.
50d) Zudem wurden keine eigenen Produkte der Klägerin beworben oder vermarktet, sondern einzig Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung, zur Änderung der Gesellschaftsstruktur und zur Änderung der Vermögensdiversifikation (z.B. Beteiligung an anderen Firmen) diskutiert. So heißt es z.B. in dem Schreiben der Klägerin an das Finanzamt vom 14.4.2020, dass die Klägerin die „Möglichkeit“ sehe, „kurz- bis mittelfristig selbst … im In- und Ausland zu realisieren“, und „derzeit einen Wertpapierprospekt als Grundlage einer für den Sommer vorgesehenen Kapitalerhöhung zur (Teil‑)Finanzierung der geplanten Projekte“ vorbereite. Auch aus den Sitzungsprotokollen des Aufsichtsrats vom 15.5.2019 („geplanter Reboot der Gesellschaft“), vom 4.10.2019 („geplanter Reboot“ und „Option der Verschmelzung“) und vom 9.3.2020 („Vorbereitung der Kapitalerhöhung“, „geplante Kapitalbeschaffung für Tochtergesellschaften“) folgt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auf konzerninterne Gesellschaftsstrukturierungs- und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen konzentriert hat. Soweit die Klägerin mittels Wertpapierprospekt weitere Gelder einwerben wollte, so ist nach diesem Vortrag nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit über die Tätigkeit einer Finanzholding hinausgeht, die sich darauf beschränkt, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten.
51e) Die belegten Bemühungen zur Gewinnung weiterer Kapitalgeber vermögen eine Unternehmereigenschaft ebenso wenig zu begründen wie Crowdfunding. Ob Crowdfunding überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit begründet, ist nicht entscheidungserheblich, weil es sich um eine Tätigkeit handelte, die im Streitfall gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 UStG zu einem Ausschluss der Klägerin vom Vorsteuerabzug führen würde.
52f) Aus dem Schreiben der Klägerin an das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung vom 21.10.2020 ergibt sich nichts Anderes. Sämtliche Ausführungen dazu, inwieweit mit Dritten über Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gesprochen wurde, der Besuch von Referenzanlagen oder ähnliches geben jeweils kein einziges Indiz dafür her, dass hierdurch Leistungen gegen Entgelt erbracht werden sollten. Sämtliche Ausführungen sind aus Sicht des erkennenden Senats so unspezifisch, dass hierdurch nicht nur offengeblieben ist, ob die Klägerin als Finanzholding oder als geschäftsleitende Holding auftritt, was für sich genommen bereits schädlich wäre. Aus sämtlichen vorgelegten Unterlagen ist kein einziges Angebot oder eine sonstige Offerte einer eigenen Leistungserbringung der Klägerin an Dritte gegen Entgelt erkennbar. Aus keiner der vorgelegten Unterlagen wird zudem ersichtlich, dass die Klägerin als Führungsholding agieren wollte und welche entgeltlichen Leistungen sie an ihre Tochtergesellschaften erbringen wollte.
53g) Der Vortrag der Klägerin, sie sei Organträgerin der B Technologies GmbH, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es fehlt der Klägerin vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht nur an einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit als Voraussetzung einer Organschaft, auch zu jedweder weiteren Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, insbesondere zur organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung mangelt es an einem substantiierten Vortrag.
545. Darüber hinaus hat die Klägerin im Übrigen für keine der vorgelegten Rechnungen die weiteren Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs belegt.
55Bei den Rechnungen der … vom 29.1.2020 und vom 21.7.2020, in denen über die Skontroführung ihrer Aktien im … der Börse … unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet wurde, handelt es sich nicht um Leistungen, die für das Unternehmen der Klägerin bezogen sein können, da es sich um ihre eigenen Anteile handelt. Aus diesen Kosten könnten allenfalls die Gesellschafter der Klägerin Vorsteuern abziehen, aber nicht die Klägerin selbst.
56Hinsichtlich der Werkstattrechnung der Fa. Z vom 26.3.2020 über die Reparatur eines Kfz mit dem Kennzeichen XX-XX … ist keinerlei Bezug zur Klägerin hergestellt, mit Ausnahme des Umstandes, dass sie als Leistungsempfängerin angegeben wird. Weder wird seitens der Klägerin mitgeteilt, dass ein ihr gehöriges Kfz repariert wurde, noch dass das reparierte Kfz für Zwecke der Klägerin verwendet wurde.
57Soweit die Klägerin Vorsteuern aus den Rechnungen des Aufsichtsrats U R vom 21.1.2020 über Aufsichtsratsvergütungen aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 geltend macht, so hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelte (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 27.11.2019 V R 23/19, BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542), sodass nicht nachgewiesen ist, dass es sich um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt. Letztlich kann der erkennende Senat auch hinsichtlich der Rechnung vom 3.9.2020 des Bankhauses … über eine Zahlstellengebühr 2020 nicht feststellen, dass es sich hierbei nicht um eine nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Leistung handelt und wofür dieser Betrag überhaupt fakturiert wurde.
58Daher ist der Vorsteuerabzug nicht nur aufgrund der fehlenden Unternehmereigenschaft der Klägerin, sondern auch aus rechnungsspezifischen weiteren Gründen zu versagen.
59II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
60III. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.