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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
3Der Beklagte schätzte die Einkommensteuer 2019 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 09.08.2023. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und reichte zu dessen Begründung die Einkommensteuererklärung für 2019 nach.
4Mit Änderungsbescheid vom 20.11.2023 half der Beklagte dem Einspruchsbegehren ab.
5Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger unter dem 18.01.2024 wiederum Einspruch ein. Mit diesem wendete er sich gegen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung legte er eine Treuhand-Police zu einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in Höhe von 6.500 € vor.
6Mit Einspruchsentscheidung vom 24.06.2024 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für die Bestattungsvorsorge seien schon dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen. Mit einer Bestattungsvorsorge hätte man schon zu Lebzeiten die Möglichkeit, für die anfallenden Kosten der eigenen Beerdigung Vorsorge zu treffen. Dabei bestehe einerseits die Möglichkeit, mit einem Bestatter zusammenzuarbeiten oder andererseits für die Deckung der Bestattungskosten eine Sterbegeldversicherung abzuschließen. Ein Großteil der Bestattungsunternehmen biete mittlerweile Vorsorgeverträge an. Im Rahmen dieser Verträge habe man die Möglichkeit, zusammen mit dem Bestatter die Details der Beerdigung und den Ablauf der Trauerfeier zu regeln. Die Kosten würden noch zu Lebzeiten gezahlt. Außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG setzten aber eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Steuerpflichtige sei belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre zu Ausgaben zwinge, die er selbst endgültig zu tragen habe. Die Belastung trete mit der Verausgabung ein. Aufwendungen anlässlich des Todes eines Angehörigen seien außergewöhnlich i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG und – sofern sie in Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten (dazu gehörten auch die Beerdigungskosten gemäß §§ 1615, 1967, 1968 BGB) aus rechtlichen Gründen geleistet werden – zwangsläufig. Für den Nichterben könnten in gleichem Umfang Aufwendungen aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Der Nachlass sei nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen, denn nur insoweit, als die Ausgaben den Nachlass überstiegen, könne es sich um „größere Aufwendungen“ i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG handeln. Bei einer Bestattungsvorsorge liege ein Todesfall nicht vor, sodass schon aus diesem Grund das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt sei. Vielmehr handele es sich um Vorsorgeaufwand, der mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung vergleichbar sei, sodass die Angehörigen im Todesfall des Vorsorgeleistenden nicht mit Aufwendungen für dessen Beerdigung belastet würden. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG seien Beiträge für eine Sterbegeldversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, insbesondere wenn sie bereits vor 2005 abgeschlossen worden seien. Aufwendungen für den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages könnten dagegen nicht steuerlich berücksichtigt werden.
7Mit seiner am 26.07.2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seiner Ansicht nach seien seine Aufwendungen aus der Treuhand-Police zum Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vom 00.06.2019 in Höhe von 6.500 € im Rahmen der Einkommensteuer 2019 steuermindernd zu berücksichtigen. Aufwendungen für einen Bestattungsvorsorgevertrag seien ebenso wie Beiträge für eine Sterbegeldversicherung als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Sowohl der Bestattungsvorsorgevertrag als auch die Sterbegeldversicherung seien auf den Todesfall abgeschlossen und dementsprechend zweckgebunden zu verwenden. Soweit ersichtlich gebe es zu dieser Rechtsfrage keine finanzgerichtliche Rechtsprechung und erst recht keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Beklagte beziehe sich ausschließlich auf eine Weisung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2018. Letztlich erspare er mit dem Abschluss eines Vertrages zur Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten seinen Angehörigen für seinen Todesfall die Beerdigungskosten, da er diese schon zu Lebzeiten einem Bestattungsunternehmen treuhänderisch zur Verfügung stelle. Nachlassverbindlichkeiten in Form von Beerdigungskosten seien außergewöhnliche Belastungen für den Erben. Es könne nichts Anderes gelten, wenn er zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um jene Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden.
8Der Kläger beantragt,
9den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 20.11.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2024 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge in Höhe von 6.500 € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Im vorliegenden Fall lägen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit vor. Bei einer Bestattungsvorsorge liege kein Todesfall vor, sodass es an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit fehle.
13Mit Beschluss vom 30.01.2025 hat der Senat - nach Anhörung der Beteiligten - den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
14In der Sache hat am 23.06.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Klage ist unbegründet.
17Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2019 vom 20.11.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2024 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
18Der Beklagte hat die Aufwendungen des Klägers für eine Bestattungsvorsorge zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen.
19Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
20Diese Voraussetzungen für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG hinsichtlich der Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge liegen mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren nicht vor.
211. Dem Kläger sind hierdurch nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
22Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH, Beschluss vom 21.02.2018 – VI R 11/16 –, BStBl II 2018, 469, mit weiteren Nachweisen).
23Bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge handelt es sich insoweit schon nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Es handelt sich damit nicht um Aufwendungen, die größer sind als die, die einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen.
24Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht also schon darin, dass eben nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige etwa auch in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre.
252. Darüber hinaus fehlt es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an dem Merkmal der Zwangsläufigkeit.
26Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).
27Bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge handelt es sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme gerade keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht. Eine solche hat der Kläger auch nicht nachgewiesen.
28Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er letztlich mit dem Abschluss eines Vertrags zur Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten seinen Angehörigen die Aufwendungen für seine Beerdigung erspare und dass die Beerdigungskosten, würden sie bei seinen Erben erwachsen, bei diesen außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG darstellen könnten. Möglicherweise möchte der Kläger damit zum Ausdruck bringen, er habe es als sittliche Verpflichtung empfunden, die Kosten selbst zu tragen.
29Tatsächlich kommen nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen sittliche Gründe zur Übernahme von Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen in Betracht (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 21.02.2018, VI R 11/16, BStBl II 2018, 469, m.w.N.). Dass aber für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestünden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen, ist nicht ersichtlich.
30Unabhängig davon können bei den Erben Beerdigungskosten aber auch nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind; denn Aufwendungen, die den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, führen gar nicht erst zu einer Belastung i.S. von § 33 EStG (BFH, Beschluss vom 21.02.2018, VI R 11/16, BStBl II 2018, 469, m.w.N.). Dies muss erst recht für den Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge gerade aus seinem eigenen Vermögen erbringt. Insoweit gilt das oben unter dem Gliederungspunkt 1. Gesagte entsprechend.
31II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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