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Finanzgericht Münster, 3 K 2273/22 F

Datum:
11.01.2024
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2273/22 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2024:0111.3K2273.22F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.2016 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 26.10.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2022 wird der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit G01 in D. auf 1.137.871 Euro festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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