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Finanzgericht Münster, 12 K 817/19 G, F

Datum:
15.11.2024
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 817/19 G, F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2024:1115.12K817.19G.F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 03.12.2018, für 2012 vom 13.12.2018 und für 2013 vom 16.01.2019, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019, sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 und 2012, jeweils vom 13.12.2018, und über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 vom 07.07.2017, sämtliche Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie des Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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