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Finanzgericht Münster, 10 K 330/24 Kg

Datum:
21.11.2024
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 330/24 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2024:1121.10K330.24KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 28.11.2023 und vom 29.11.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18.01.2024 verpflichtet, Kindergeld für das Kind L für die Monate März 2023 bis Januar 2024 und für das Kind M für die Monate Juli 2023 bis Januar 2024 festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Anteil von 4/22 und die Beklagte zu einem Anteil von 18/22.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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