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Finanzgericht Münster, 5 K 232/18 U

Datum:
23.03.2023
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 232/18 U
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2023:0323.5K232.18U.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Umsatzsteuer-Bescheid für 2016 vom 06.10.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19.01.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 19.04.2021 tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Die Kosten des Verfahrens ab dem 20.04.2021 trägt der Beklagte.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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