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Finanzgericht Münster, 10 K 824/22 Kfz

Datum:
14.04.2023
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 824/22 Kfz
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2023:0414.10K824.22KFZ.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 24.11.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 31.03.2022 werden nach Maßgabe der Gründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Kraftfahrzeugsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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