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Finanzgericht Münster, 2 K 2243/21 Kg

Datum:
08.02.2022
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2243/21 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2022:0208.2K2243.21KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2021 verpflichtet, gegenüber der Klägerin Kindergeld für deren leibliche Kinder H und J für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Entscheidungsgründe

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
 

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