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Finanzgericht Münster, 13 K 559/19 G,F

Datum:
10.08.2022
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 559/19 G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2022:0810.13K559.19G.F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27.2.2018 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 8.3.2018, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30.1.2019, werden geändert und die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb sowie die Einkünfte des Beigeladenen aus Gewerbebetrieb um 386.551 € vermindert. Der Beklagte hat die festzustellenden und festzusetzenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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