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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) erlassen durfte, mit dem er eine Haftungsschuld in Höhe von X € zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Streitig ist weiterhin, ob der Beklagte festgestellt hat, dass die Haftungsschuld auf einer Steuerstraftat i.S. von § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) beruht und – soweit er eine solche Feststellung vorgenommen hat –, ob er hierzu befugt war.
3Am 00.00.2017 erließ das Amtsgericht C einen Strafbefehl gegenüber Herrn O (nachfolgend: Insolvenzschuldner), mit welchem es eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Geldstrafe festsetzte. Nach den Feststellungen in dem Strafbefehl hatte der Insolvenzschuldner Körperschaft- und Umsatzsteuern in einer Gesamthöhe von X € für mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften hinterzogen (nämlich für die R GmbH in T, die N C GmbH, die N GmbH L und die O & M GmbH). Am selben Tag erließ das Amtsgericht C einen Bewährungsbeschluss, mit welchem dem Insolvenzschuldner eine „Teilwiedergutmachung der noch ausstehenden Steuerschäden in Höhe von mindestens X €“ aufgegeben wurde.
4Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden. Mit Beschluss vom 00.00.2017 wurde der Bewährungsbeschluss dahingehend geändert, dass die noch ausstehenden Steuerschulden „innerhalb der Bewährungszeit“ zu begleichen sind.
5Der Beklagte teilte dem Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 17.03.2017 mit, dass beabsichtigt sei, ihn für offene Steuerschulden der N GmbH L in Anspruch zu nehmen. Ausweislich eines in den Verwaltungsakten enthaltenen Telefonvermerks teilte der Insolvenzschuldner dem Beklagten am 30.03.2017 telefonisch mit, dass er eine Vermögensauskunft abgegeben und kein Geld mehr habe; er werde gegenüber dem Beklagten nicht mehr weiter Stellung nehmen.
6Am 21.07.2017 erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid gem. § 69 AO gegenüber dem Insolvenzschuldner für Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden der N GmbH für die Jahre 2009 bis 2012 bzw. 2008 bis 2012. Der festgesetzte Haftungsbetrag belief sich auf X €. Der Bescheid ist dem Insolvenzschuldner am 24.07.2017 zugestellt worden. Mangels Einlegung eines Einspruchs ist der Haftungsbescheid bestandskräftig geworden.
7Durch Beschluss des Amtsgerichts T vom 00.00.2019 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet worden. Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Az. XXX).
8Am 07.08.2019 meldete der Beklagte eine Haftungsforderung in Höhe von X € zur Insolvenztabelle an; zugleich meldete der Beklagte an, dass die Haftungsforderung im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von X € in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat i. S. von § 302 Nr. 1 InsO stehe. Der Kläger bestritt diese Forderung; Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzschuldner der Anmeldung der Forderung i. S. von § 302 Nr. 1 InsO widersprochen hat, liegen nicht vor.
9Am 30.04.2020 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid, mit welchem er die Haftungsforderung in Höhe von X € als Insolvenzforderung feststellte. In dem Feststellungsbescheid wird ausgeführt, dass es sich bei einem Teilbetrag von insgesamt X € um eine Insolvenzforderung nach § 302 Nr. 1 InsO handele. Der hiergegen erhobenen Sprungklage des Klägers – geführt unter dem Aktenzeichen 15 K 1373/20 – hat der Beklagte nicht zugestimmt, so dass das Klage- als Einspruchsverfahren fortgeführt worden ist.
10Zur Begründung des Einspruchs trug der Kläger vor, dass auf die Steuerschulden der verschiedenen Gesellschaften ein Betrag von insgesamt X € gezahlt worden sei (vgl. Aufstellung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung über Pfändungsmaßnahmen vom 00.00.2013 bis 00.00.2016). Es sei nicht klar, auf welche Steuern diese Zahlungen angerechnet worden seien. Ohnehin sei der Beklagte nicht befugt, Steuerforderungen durch Feststellungsbescheid zur Insolvenztabelle anzumelden; vielmehr müsse er Feststellungsklage vor dem Zivilgericht erheben. Auch die Feststellung, dass die Forderungen aus einer Steuerstraftat i.S. von § 302 Nr. 1 InsO resultierten, sei unzulässig. Die verbleibenden Steuerforderungen seien außerdem deshalb als erfüllt anzusehen, weil das Amtsgericht T den Bewährungsbeschluss zum Strafbefehl vom 00.00.2017, dem zufolge der Insolvenzschuldner zur Wiedergutmachung noch einen Betrag von X € entrichten solle, aufgehoben habe.
11Am 09.06.2020 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, mit welcher er den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte er aus, dass der Beklagte nach § 251 Abs. 3 AO zum Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides befugt gewesen sei; diese Befugnis umfasse auch die Feststellung, dass die Steuerforderung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO aus einer Steuerstraftat resultiere. Die im Vollstreckungsverfahren vereinnahmten Drittschuldnerzahlungen in Höhe von X € seien zutreffend wie folgt verbucht worden:
12Steuerschulden des Insolvenzschuldners |
X |
Steuerschulden der N GmbH, T |
X |
Steuerschulden des D |
X |
Steuerschulden O & M GmbH |
X |
Steuerschulden der N B GmbH |
X |
Steuierschulden der N GmbH, C |
X |
X |
Entgegen den Ausführungen des Klägers sei bekannt, wie die Drittschuldnerzahlungen verbucht worden seien. Dies ergebe sich aus der Aufstellung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, die dem Kläger vorliege. Für eine Begleichung der Steuerschulden der N GmbH, L, sei kein ausreichender Betrag verblieben.
14Daraufhin hat der Kläger am 03.07.2020 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht befugt sei, über den Widerspruch gegen zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen im Wege eines Feststellungsbescheides zu entscheiden. Wenn eine Forderungsanmeldung bestritten werde, sei die Forderung durch Feststellungsklage vor den Zivilgerichten weiter zu verfolgen. Zudem sei das Finanzgericht nicht zur Entscheidung über diese Frage berufen. Dem Kläger werde eine Rechtsmittelinstanz genommen, da es gegen die Entscheidung eines Zivilgerichts ein Rechtsmittel und gegebenenfalls sogar eine Beschwerdemöglichkeit zum Bundesgerichtshof gebe. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Insolvenzschuldner unstreitig einen Betrag in Höhe von X € vereinnahmt. Hiervon sei ein Teilbetrag in Höhe von X € auf Schulden des Insolvenzschuldners verbucht worden. Allerdings sei unzutreffend, dass es sich hierbei um private Steuerschulden gehandelt habe, wobei nicht nachvollziehbar sei, was der Beklagte unter privaten Steuerschulden verstehe. Außerdem sei es nicht zulässig, wenn der Beklagte die zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlungen willkürlich auf irgendwelche „privaten Steuerschulden“ verbuche, um darüber zu bestimmen, welche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
15Der Kläger ist der Auffassung, dass der Insolvenzschuldner beizuladen sei, da ein Fall der notwendigen Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO vorliege.
16Der Kläger beantragt,
17den Feststellungsbescheid vom 30.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2020 aufzuheben,
18Der Beklagte beantragt sinngemäß,
19die Klage abzuweisen.
20Er hat im schriftlichen Verfahren auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
21Der Rechtsstreit ist am 16.02.2022 mündlich vor dem Senat verhandelt worden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
24I. Die mündliche Verhandlung konnte in Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten durchgeführt werden. Der Beklagte ist in der Ladung vom 07.01.2022 darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Vertreters auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO); zudem hat der Beklagte auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
25II. Die Rechtswegzuständigkeit für das vorliegende Klageverfahren liegt gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO beim Finanzgericht. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dies ist schon deshalb der Fall, weil es sich bei dem hier angefochtenen „Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO“ vom 30.04.2020 der äußeren Form nach um einen Verwaltungsakt handelt. Bei der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit des Finanzgerichts kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte befugt war, zur Durchsetzung der seines Erachtens bestehenden Haftungsforderungen die Handlungsform des Verwaltungsaktes zu wählen. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, läge ein materieller, wenngleich rechtswidriger Verwaltungsakt vor, für den der Finanzrechtsweg eröffnet wäre (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1987 – VII R 148/83, BStBl. II 1987, 536).
26III. Soweit sich die vorliegende Klage gegen die Anmeldung der Steuerforderungen in Höhe von X € zur Insolvenztabelle richtet, ist sie zulässig, jedoch unbegründet. Der Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
271. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte befugt, die bestrittenen Insolvenzforderungen gem. § 251 Abs. 3 AO durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger festzustellen. Die Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgt nicht nach § 180 Abs. 1 InsO im ordentlichen Verfahren, sondern ist gemäß § 185 Satz 1 InsO vom Finanzamt als zuständiger Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Der Erlass eines Feststellungsbescheids kommt nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO „erforderlichenfalls" in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2010 – VII R 48/07, BStBl. II 2010, 562).
28Der Umstand, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Haftungsforderungen bereits mit dem Haftungsbescheid vom 21.07.2017 bestandskräftig festgesetzt waren, steht dem Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides nicht entgegen. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen. Auch in diesem Fall besteht die Erforderlichkeit einer Feststellung, weil ein Titel nicht automatisch zur Teilnahme an der Verteilung berechtigt. Dem Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger muss die Möglichkeit gegeben werden, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (BFH-Urteil vom 23.02.2010 – VII R 48/07, BStBl. II 2010, 562).
292. Der Feststellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Haftungsschuld in Höhe von insgesamt X € zu Recht zur Insolvenztabelle angemeldet.
30Dass eine entsprechende Haftungsschuld besteht, folgt bereits aus dem bestandskräftigen Haftungsbescheid vom 21.07.2017. Der Kläger muss diesen Haftungsbescheid aufgrund der eingetretenen Bestandskraft gegen sich gelten lassen. Es handelt sich um einen vollstreckbaren Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2010 – VII R 48/07, BStBl. II 2010, 562).
31Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass in dem Haftungsbescheid vom 21.07.2017 deshalb eine zu hohe Haftungsschuld festgesetzt worden sei, weil Zahlungen der N GmbH L als Steuerschuldnerin, Zahlungen von Drittschuldnern im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens oder aber Zahlungen anderer Haftungsschuldner in dem Haftungsbescheid vom 21.07.2017 nicht berücksichtigt worden seien. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Insolvenzschuldner und die mit ihm verbundenen Gesellschaften Zahlungen von insgesamt X € geleistet hätten (vgl. Aufstellung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung über Pfändungsmaßnahmen vom 00.00.2013 bis 00.00.2016), sind diese Zahlungen sämtlich vor Ergehen des Haftungsbescheides am 21.07.2017 geleistet worden. Falls der Insolvenzschuldner hätte geltend machen wollen, dass diese Zahlungen in dem Haftungsbescheid vom 21.07.2017 nicht zutreffend berücksichtigt worden sind, hätte er Einspruch gegen den Haftungsbescheid einlegen müssen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Haftungsbescheides hat der Haftungsschuldner auch keinen Anspruch auf dessen Rücknahme gem. § 130 Abs. 1 AO. Eine Minderung der festgesetzten Haftungsschuld käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn sich diese infolge von Zahlungen, die nach Ergehen des Haftungsbescheides geleistet worden wären, vermindert hätte. Denn grundsätzlich können nur nachträgliche Änderungen der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel dessen Rücknahme rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.11.2008 – III B 175/07, BFH/NV 2009, 361; BFH-Beschluss vom 04.06.2008 – I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
32Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beklagte die in den Jahren 2013 bis 2016 eingegangen Zahlungen fehlerhaft auf die beteiligten Steuersubjekte verteilt oder aber die Vorschriften zur Tilgungsreihenfolge missachtet haben könnte. Die Klagebegründung enthält hierzu keine konkreten Angaben. Der Kläger benennt nicht einmal die Zahlungen, die seines Erachtens fehlerhaft verbucht worden sein sollen. Letztlich käme es auf derartige Einwendungen des Klägers aufgrund der Bestandskraft des Haftungsbescheides vom 21.07.2017 jedoch ohnehin nicht an.
33Soweit der Kläger ausführt, dass das Amtsgericht C die Bewährungsbeschlüsse vom 00.00.2017 und vom 00.00.2017, mit welchen es dem Kläger die Leistung einer Wiedergutmachung in Höhe von X € auferlegt habe, nachträglich aufgehoben habe, würde dies im vorliegenden Klageverfahren, selbst wenn dies zuträfe, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn die etwaige Aufhebung der Bewährungsauflagen bewirkte lediglich, dass die Nichtbegleichung der noch offenen Steuerschulden nicht als Verletzung von Bewährungsauflagen zu qualifizieren wäre. Sie führte jedoch nicht zum nachträglichen Wegfall der bestandskräftig festgestellten Haftungsschulden. Im Übrigen hatte das Strafgericht nicht nur keinen Anlass, sondern auch keine rechtliche Befugnis, eine durch den Beklagten bestandskräftig festgesetzte Haftungsschuld zu erlassen.
34IV. Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen als solche i.S. von § 302 Nr. 1 InsO richtet, ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis gem. § 40 Abs. 2 FGO, da der Feststellungsbescheid vom 30.04.2020 tatsächlich keine solche Feststellung enthält.
35Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestehen ein Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters und ein entsprechendes Widerspruchsrecht nur hinsichtlich der Frage, ob die angemeldete Forderung aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt und als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist. Ist dies der Fall, muss der Insolvenzverwalter diese zur Insolvenztabelle feststellen. Die Frage, ob eine Forderung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO vorliegt, betrifft hingegen allein den Insolvenzschuldner, gegenüber dem mangels Erstreckung der Restschuldbefreiung auf eine solche Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug erfolgen kann. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, Rechte des Schuldners für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wahrzunehmen (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 12.06.2008 – IX ZR 100/07, NJW 2008, 1509; BGH-Urteil vom 17.01.2008 – IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072). Der Insolvenzschuldner bedarf insoweit deshalb keines Schutzes durch ein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters, weil er auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen einen angemeldete Forderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO gem. § 175 Abs. 2 InsO und den Folgen eines von ihm unterlassenen Widerspruchs durch das Insolvenzgericht hingewiesen wird. Auch diese Hinweispflicht zeigt, dass betreffend die Feststellung einer Forderung als solche i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO keine Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters, sondern ausschließlich rechtliche Interessen des Schuldners selbst berührt werden (vgl. BGH-Urteile vom 12.6.2008 und vom 17.01.2008, a.a.O.; s. a. Preuß in Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 302 Rz. 50 m.w.N.).
36Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ist der gegenüber dem Kläger ergangene Feststellungsbescheid vom 30.04.2020 dahingehend auszulegen, dass mit ihm lediglich die Höhe der Insolvenzforderungen, nicht jedoch das Attribut gem. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt wurde. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Verfügungsteils des Feststellungsbescheides („Gemäß § 251 Absatz 3 AO in Verbindung mit § 179 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) werden hiermit Forderungen in folgender Höhe als Insolvenzforderungen festgestellt“), der keine Bezugnahme auf § 302 Nr. 1 InsO erkennen lässt. Zudem spricht für diese Auslegung, dass der Beklagte mangels eines Widerspruches des Insolvenzschuldners gegen die Anmeldung des Attributes nach § 302 Nr. 1 InsO schon keine Veranlassung zu einer entsprechenden Feststellung und – mangels Widerspruchsbefugnis des Klägers gegen die Anmeldung des Attributes nach § 302 Nr. 1 InsO – erst recht keine Veranlassung zu einer entsprechenden Feststellung gegenüber dem Kläger hatte.
37Die dem Verfügungsteil folgende tabellarische Aufstellung der Insolvenzforderungen enthält zwar auch Angaben dazu, ob bzw. in welcher Höhe die jeweilige Insolvenzforderung eine solche nach § 302 Nr. 1 InsO ist. Für jede Insolvenzforderung wird zum einen der Gesamtbetrag (Spalte: „Betrag in EUR“) und zum anderen der Teilbetrag, der § 302 Nr. 1 InsO unterfällt (Spalte: „Davon nach § 302 Nr. 1 InsO in EUR“), angeführt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass gegenüber dem Kläger zusätzlich auch das Attribut gem. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt werden sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Spalte „Davon nach § 302 Nr. 1 InsO in EUR“ allein dem Zweck diente, den Inhalt der widersprochenen Anmeldung vollständig wiederzugeben, da dies notwendig war, um eine zutreffende Eintragung der Forderungen in die Insolvenztabelle durch das Insolvenzgericht sicherzustellen. Eine eigenständige Verfügung bezüglich des Attributs gem. § 302 Nr. 1 InsO gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter kann hierin nicht erkannt werden.
38Da die Klage wegen fehlender Klagebefugnis gem. § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anmeldung des Attributs gem. § 302 Nr. 1 InsO. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bzw. wie sich eine Aufhebung der Bewährungsauflage auf die Feststellung nach § 302 Nr. 1 InsO auswirkt.
39V. Der Insolvenzschuldner war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum vorliegenden Klageverfahren beizuladen.
40Wenn ein Insolvenzverwalter im Rahmen eines sog. Passivprozesses gegen die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle klagt, kommt eine Beiladung des Insolvenzschuldners grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Gosch-Neumann, AO/FGO, § 251 AO Rn. 59; Tipke/Kruse-Loose, AO/FGO, § 251 AO Rn. 53; BFH-Beschluss vom 12.05.2009 – VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449). Zudem darf das Finanzgericht von einer Beiladung absehen, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder wenn eine Entscheidung über den materiellen Klageantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr ergehen kann (vgl. Gosch-Hartman, AO/FGO, § 60 FGO Rn. 62ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bezüglich der Frage, ob der Beklagte die streitigen Insolvenzforderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen durfte, kann aufgrund der Bestandskraft des Haftungsbescheides nicht mehr über den materiellen Klageantrag entschieden werden; bezüglich der Streitfrage, ob der Beklagte das Beruhen der Insolvenzforderungen auf einer Steuerstraftat gem. § 302 Nr. 1 InsO feststellen durfte, ist die Klage offensichtlich unzulässig.
41VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO liegen nicht vor. Die Revision war auch nicht im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren VII R 23/21 zuzulassen (Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 – 16 K 11072/19, EFG 2021, 1016). Die dort streitige materielle Rechtsfrage, ob die Finanzverwaltung den Zusammenhang einer Insolvenzforderung mit einer Steuerstraftat i.S. von § 302 Nr. 1 InsO im Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO feststellen darf, stellt sich im vorliegenden Klageverfahren nicht, da die Klage im Hinblick auf diesen Streitgegenstand wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist.