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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer 2013 (Streitjahr) Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
3Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus der Vermietung des Objekts H-Straße 1 in T-Stadt. Dieses Objekt befindet sich auf einem Grundstück (Grundbuch von T-Stadt, Blatt xxx), welches zunächst im Alleineigentum des Vaters der Klägerin stand. Neben dem Objekt H-Straße 1 befand sich auf dem Grundstück des Weiteren das im Streitjahr von der Mutter der Klägerin für Vermietungszwecke genutzte Gebäude V-Straße 2.
4Nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahr 2007 wurde zunächst ihre Mutter alsAlleinerbin als Eigentümerin des gesamten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Anschließend erfolgte im Grundbuch eine Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des gesamten Grundstücks. Den dieser Eintragung zugrunde liegenden „Übertragungsvertrag mit Auflassung“ schlossen die Klägerin und ihre Mutter vor einem Notar wegeneines Vermächtnisses ab, welches die Eltern der Klägerin in ihrem gemeinschaftlichen Testament vereinbart hatten. Das Testament sah vor, dass die Klägerin „den im Grundbuch von T-Stadt Bl. xxx eingetragenen Grundbesitz, H-Straße 1, T-Stadt, im Wege des Vermächtnisses erhalten soll“.
5Die Verwaltung des Gebäudes V-Straße 2 einschließlich der Vereinnahmung der Vermietungseinkünfte übernahm seit dem Jahr 2007 die Mutter der Klägerin. Die Klägerin hingegen übernahm die Verwaltung und Vermietung des Gebäudes H-Straße 1.
6Nachdem der Klägerin und ihrer Mutter im Jahr 2012 bewusst geworden war, dass die Klägerin als Eigentümerin des gesamten Grundstücks eingetragen worden ist, erhob die Mutter der Klägerin vor dem Landgericht U-Stadt Klage gegen die Klägerin, mit der sie der Sache nach im Wege der Grundbuchberichtigung die Zustimmung zur Teilung des Grundstücks und die anschließende Bewilligung der Eintragung als Alleineigentümerin einer Teilfläche, auf der sich das Objekt V-Straße 2 befindet, begehrte. Das Landgericht U-Stadt gab der Klage mit Urteil vom 07.07.2014 statt. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom xx.04.2015 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Mutter der Klägerin als materiell berechtigte Eigentümerin einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 des Bürgerlichen Gesetzbuches habe. Die von der Klägerin und ihrer Mutter geschlossene Auflassung sei so zu verstehen, dass ausschließlich die Übertragung des ObjektsH-Straße 1 und der dazugehörigen Grundstücksfläche, nicht jedoch auch die Übertragung des Gebäudes V-Straße 2 und der übrigen Freiflächen des Grundstücks beabsichtigt gewesen sei (Seite 16 ff. der Urteilsgründe). Dem Anspruch der Mutter könne die Klägerin ferner nicht entgegenhalten, dass ihr ein schuldrechtlicher Anspruch aus dem Vermächtnis auf Übertragung auch der übrigen Grundstücksfläche samt Gebäude V-Straße 2 zustehe (Seite 20 ff. der Urteilsgründe).
7Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerinunter anderem Prozesskosten in Höhe von 5.611,97 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die sie wegen der vorgenannten Rechtsstreitigkeiten - insbesondere bezogen auf die erste Instanz - aufgewendet hatte. Der Beklagte setzte die zu dem Vermietungsobjekt H-Straße 1 erklärten Einkünfte mit Bescheid vom 08.05.2015 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
8Im Rahmen der für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die Kosten für den Rechtsstreit nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil sie nicht der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen für das Haus H-Straße gedient hätten, sondern durch die von der Mutter der Klägerin begehrte Teilung des Grundstücks ausgelöst worden seien und die Ausgaben daher der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen seien (vgl. Tz. 2.17.3 des BP-Berichts vom 22.12.2016). Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid mit Datum vom 10.03.2017 geändert und der Beklagte erhöhte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 5.611,97 Euro.
9Den dagegen am 10.04.2017 erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Erhalt der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gedient hätten. Es habe aus Sicht der Klägerin ein berechtigtes Interesse daran gegeben, die Zuordnung der auf dem Grundstück errichteten Immobilien gerichtlich klären zu lassen.
10Der Beklagte änderte den Einkommensteuerbescheid mit Bescheid vom 06.12.2018 wegen zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit stehender Punkte und wies den Einspruch der Kläger im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2019 zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass der erforderliche Veranlassungszusammenhang zu der Vermietungstätigkeit fehle. Die Prozesskosten seien vielmehr unmittelbar durch den Erbfall veranlasst. Aufwendungen zur Abwehr erbrechtlicher Ansprüche dürften jedoch auch dann nicht einkommensteuerlich geltend gemacht werden, wenn Gegenstand des Anspruchs ein zur Einkunftserzielung genutzter Gegenstand sei.
11Dagegen haben die Kläger am 12.02.2019 Klage erhoben und zunächst klargestellt, es sei in dem Rechtsstreit in erster Linie um die Erzielung von Einkünften aus dem Objekt V-Straße 2 gegangen. Die Klägerin sei durch die Vermächtniserfüllung und Eintragung ins Grundbuch zivilrechtliche Eigentümerin des gesamten Grundstücks geworden. Wäre diese Auffassung im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Zivilgericht bestätigt worden, hätte festgestanden, dass ihr die Mieten aus dem Objekt V-Straße 2 bereits ab dem Zeitpunkt des Erbfalls zugestanden hätten. Es sei folglich wirtschaftlich um die Sicherung/Erhaltung von Einnahmen der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zum Objekt V-Straße 2 gegangen. Die Prozesskosten seien demnach durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst und ständen in unmittelbarem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen.
12Nur nachrangig sei es bei dem Rechtsstreit auch um die Sicherung der Mieteinkünfte aus dem Objekt H-Straße 1 gegangen. Denn es habe gedroht, dass bei einer Teilung des Grundstücks die Rangierfläche für die Parkplätze der H-Straße 1 eingeschränkt werden könnte. Dies hätte eine erschwerte Vermietbarkeit zur Folge gehabt.
13Die Kläger beantragen,
14den Bescheid zur Einkommensteuer für 2013 in der letzten Fassung vom 06.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2019 dahingehend zu ändern, dass die Kosten für einen Rechtsstreit in Höhe von insgesamt 5.611,97 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind und die Einkommensteuer 2013 der Kläger entsprechend niedriger festzusetzen,
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er verweist darauf, dass seitens der Klägerin keine Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Objekts V-Straße 2 erklärt worden seien, sondern die Prozesskosten als Werbungskosten bei dem Objekt H-Straße 1 geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe im Streitjahr die Voraussetzungen für die Erklärung von Einnahmen und Werbungskosten aus dem Objekt V-Straße 2 auch nicht erfüllt, weil es ihr an der erforderlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Verfügungsmacht gefehlt habe. Ungeachtet dessen gehörten Aufwendungen, die wie im vorliegenden Fall anlässlich von Erbstreitigkeiten entstünden, grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Erwerbssichernde Aufwendungen lägen allenfalls dann vor, wenn es sich um eine entgeltliche Erbauseinandersetzung handele. Die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten beträfen hingegen den unentgeltlichen Erwerb der Klägerin im Wege des Vermächtnisses. Der Fall sei vergleichbar mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 17.06.1999 III R 37/98 (BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600) entschiedenen Fall.
19Jedenfalls aber stellten die Aufwendungen mangels Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung keine Werbungskosten dar, soweit (auch) die Zugehörigkeit des zur Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen der Klägerin bedroht gewesen sei. Denn in diesem Fall habe nicht die Absicht zur Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung ihres Vermögens im Vordergrund gestanden.
20Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 20.11.2020 die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf das Terminsprotokoll wird Bezug genommen.
21Der Senat hat in der Sache am 26.03.2021 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25I. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in der letzten Fassung vom 06.12.2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat den Abzug der Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin zu Recht versagt.
261. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellen grundsätzlich alle Aufwendungen Werbungskosten dar, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270, m. w. N.). Für die Entscheidung, ob Prozesskosten als Werbungskosten zu qualifizieren sind, kommt es darauf an, wie die Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren, einkommensteuerrechtlich zu qualifizieren sind. Denn die Prozesskosten teilen als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Aufwendungen, um die gestritten wird (BFH-Urteile vom 06.12.1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314, vom 01.12.1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431 und vom 15.11.2005 IX R 3/04, BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258).
272. Die Voraussetzungen für den Abzug der Prozesskosten als Werbungskosten liegen im Streitfall nicht vor, da es an dem für den Abzug von Werbungskosten erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung fehlt.
28a. Aufwendungen sind im Falle von Überschusseinkünften mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn bei einem der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugehörigkeit zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. Denn in einem solchen Fall stehen nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen und damit die nichtsteuerbare Vermögenssphäre im Vordergrund. Dass entsprechende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Vermietungsobjekt getätigt werden, zugleich bewirken können, das Mietobjekt gegebenenfalls künftig im Wege der Vermietung und Verpachtung weiter nutzen zu können, ist in erster Linie Folge und Ausprägung der Eigentümerstellung (§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Damit allein lässt sich ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung jedoch nicht begründen. Im Gegensatz dazu kommt ein Veranlassungszusammenhang von sogenannten Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist, wie z.B., wenn die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung bedroht ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 10.12.2019 IX R 19/19, BFHE 267, 246, BStBl II 2020, 452, vom 01.10.2014 IX R 7/14, BFH/NV 2015, 327, vom 19.12.2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342 und vom 09.09.1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310, jeweils m. w. N.).
29b. Für die Klägerin stand bei dem Prozess vor dem Zivilgericht die Abwehr von Beeinträchtigungen ihrer Eigentumsposition bzw. der zu ihren Gunsten bestehenden Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch im Vordergrund. Dass die im Rahmen des Rechtsstreits abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet war und insoweit ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer beabsichtigten Erzielung von Vermietungseinkünften bestand, lässt sich hingegen nicht feststellen.
30aa. Gegenstand des Rechtsstreits war der von der Mutter der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch, den sie damit begründete, dass die erklärte Auflassung sich nur auf das Gebäude H-Straße 1 bezogen habe, weil nur diese Übertragung auch Gegenstand des Vermächtnisses zugunsten der Klägerin gewesen sei, welches sie habe erfüllen wollen. Aus diesem Grund forderte die Mutter der Klägerin vor dem Zivilgericht, dass die Fläche des Gebäudes V-Straße 2 nebst Freiflächen abgeschrieben und in ein gesondertes Grundbuch übernommen wird und die Klägerin anschließend insoweit ihrer Eintragung als Alleineigentümerin zustimmt. Bezogen auf die Klägerin betraf der Zivilprozess also den Bestand ihrer Eintragung im Grundbuch bzw. die – aus ihrer Sicht – bestehende Stellung als Eigentümerin. Beabsichtigt war von der Klägerin die Abwehr von Beeinträchtigungen bezogen auf diese eigentumsrechtliche Position, sodass der Prozess als ein Vorgang auf der privaten, nicht steuerbaren Vermögensebene einzuordnen ist. Dass die Frage der Eigentumsberechtigung häufigreflexartig auch auf die Berechtigung zur Einkünfteerzielung „durchschlägt“, ist unbeachtlich, da es sich insofern nur um einen mittelbaren Zusammenhang handelt. EinZusammenhang besteht im Übrigen erst recht dann nicht, wenn der – im Prozess obsiegende – Eigentümer das Grundstück später zur Substanzverwertung einsetzt. Dieser Aspekt belegt, dass die von der Rechtsprechung mit Blick auf Abwehrkosten vorgenommene Differenzierung zwischen der Vermögensebene einerseits und der Einkünfteerzielung andererseits ihre Berechtigung findet.
31Das alles gilt nicht nur in Bezug auf die Eintragung im Grundbuch betreffend das Vermietungsobjekt V-Straße 2, sondern (umso mehr) auch in Bezug auf die übrigen Freiflächen, die unter anderem von den Mietern des bereits von der Klägerin vermieteten Objekts H-Straße 1 genutzt wurden. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, im Rahmen des Prozesses habe gedroht, dass eine Nutzung der Parkplätze durch die Mieter ihres Objekts zukünftig nicht mehr möglich sein könnte, ist dies zwangsläufige Folge des Entzugs ihrer Stellung als Eigentümerin bzw. der Änderung der bereits– wenn auch zu Unrecht erfolgten – Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch. Auch insoweit stand in erster Linie die Zugehörigkeit der Grundstücksflächen im Streit.
32bb. Es lässt sich hingegen nicht feststellen, dass der Streitgegenstand der zivilrechtlichen Klageverfahren und die hierfür aufgewendeten Prozesskosten bereits in einem hinreichend bestimmten Zusammenhang mit der beabsichtigten Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts V-Straße 2 standen.
33(1) Zwar können Werbungskosten grundsätzlich auch schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist allerdings, dass ein ausreichend bestimmter (unmittelbarer) wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Dieser ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat. Führen solche Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt. Maßgebend ist, ob die vergeblichen Aufwendungen im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 04.03.1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610, m. w. N.).
34(2) Vorliegend fehlt es jedoch an objektiven Umständen anhand derer sich feststellen lässt, dass die Klägerin im Streitjahr den Entschluss, Einkünfte aus dem Vermietungsobjekt zu erzielen, bereits endgültig gefasst hat. Gegenstand des vor dem Zivilgericht geführten Rechtsstreits war nicht die Klärung, wem die Mieten aus dem Objekt V-Straße 2 zustehen sollten. Ausgehend von den von der Klägerin und ihrer Mutter gestellten Anträgen hatten das Landgericht U-Stadt und das Oberlandesgericht Hamm hierüber nicht zu befinden. Dafür, dass dieses Begehren nicht Anlass für die geführten Rechtsstreitigkeiten war, spricht ferner, dass die Klägerin, nachdem ihr im September 2012 aufgefallen ist, für das gesamte Grundstück als Eigentümerin eingetragen worden zu sein, zunächst einmal ihre Mutter hierüber informiert hat. Die Initiative, Ansprüche aufgrund dieses Umstandes geltend zu machen, ging anschließend von der Mutter der Klägerin aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin umgekehrtgegenüber ihrer Mutter Ansprüche betreffend die Mietzahlungen geltend gemacht hat oder ihrerseits beabsichtigt war, die Herausgabe des Vermietungsobjekt zu fordern, obwohl die Mutter bereits seit dem Jahr 2007 das Objekt selbst verwaltet und weiter vermietet hat. Dass die Klägerin davon ausging, im Falle der Abweisung der Klage ihrer Mutter durch das Landgericht U-Stadt hätte festgestanden, dass ihr sowohl für die Vergangenheit als auch in Zukunft die Vermietungseinnahmen aus dem Objekt V-Straße 2 zugestanden hätten, vermag an dem Umstand, dass diese Frage nicht Gegenstand des Rechtsstreits war und die Prozesskosten folglich nicht für die Klärung dieser Frage aufgewendet wurden, nichts zu ändern.
35cc. Die vorstehenden Erwägungen gelten im Ergebnis in entsprechender Weise für die im hiesigen Klageverfahren erörterte Frage, ob die Zivilprozesskosten bei einem Obsiegen der Klägerin (nachträgliche) Anschaffungs(neben)kosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches beim Objekt V-Straße 2 dargestellt hätten und nach dem Unterliegen folglich als vergebliche Aufwendungen zu qualifizieren gewesen wären. Abgesehen davon, dass solche vergeblichen Aufwendungen erst im Zeitpunkt der voraussichtlich endgültigen Frustration – mithin nicht im Streitjahr, sondern frühestens mit Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens im Jahr 2014 – abzugsfähig wären (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168), fehlt es auch insoweit an einem feststellbaren Zusammenhang zur Einkünfteerzielung durch die Klägerin. Es gibt keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin selbst das Objekt zur Erzielung von Einkünften einzusetzen beabsichtigt hat.
36c. Einer Entscheidung dazu, ob der Abzug von Werbungskosten – wie der Beklagte meint – zudem bereits deshalb zu versagen war, weil der Zivilprozess im Zusammenhang mit dem Erwerb aufgrund eines Erbfalls stehe und diese Kosten aus diesem Grund der privaten Vermögensebene zuzuordnen waren, bedurfte es nach alledem nicht mehr.
37II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
38III. Gründe, die Revision gegen das Urteil zuzulassen, bestehen nicht (§ 115 Abs. 2 FGO).