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Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
2Der Erinnerungsführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A B.
3Zusammen mit seiner Ehefrau C B erhob Herr A B am 16.11.2011 Klage gegen das Finanzamt D (im Folgenden: Finanzamt) wegen Einkommensteuer 2004 (betr. Frau und Herrn B), gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 (betr. Frau und Herrn B), Gewerbesteuermessbetrag 2004 (betr. Herrn B) und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 (betr. Herrn B). Dieses Klageverfahren erhielt beim Finanzgericht Münster das Aktenzeichen 14 K 4052/11.
4Nachdem am …2013 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B eröffnet (Amtsgericht Bochum … IN …/13) und das finanzgerichtliche Verfahren 14 K 4052/11 hierdurch kraft Gesetzes unterbrochen worden ist (§ 155 der Finanzgerichtsordnung – FGO – i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung – ZPO), trennte der 14. Senat des Finanzgerichts mit Beschluss vom 14.08.2013 das Verfahren, soweit die Klage von Herrn B erhoben worden war, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Das abgetrennte Verfahren erhielt das Aktenzeichen 14 K 2560/13.
5In dem Verfahren 14 K 2560/13 beschloss der 14. Senat unter dem 19.12.2014, dass das Verfahren in den Registern des Gerichts gelöscht werde. Zur Begründung führte er aus, dass es zweckmäßig erscheine, das Verfahren in den Registern des Gerichts zu löschen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und weder der Insolvenzverwalter noch der Beklagte das Verfahren aufgenommen hätten. Der Senat wies in dem Beschluss darauf hin, dass die Löschung des Verfahrens in den Registern dessen Fortsetzung nicht hindere.
6Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 zeigte das Finanzamt gegenüber dem Finanzgericht an, dass die angefochtenen Bescheide geändert worden seien, erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und bat, die Kosten im Einvernehmen mit dem Kläger gegeneinander aufzuheben.
7Das Finanzgericht änderte daraufhin in seinem Aktenvorblatt das Rubrum des Verfahrens dahingehend, dass anstelle des Herrn B nunmehr Herr Rechtsanwalt E (Erinnerungsführer) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B als Kläger geführt wurde.
8Der Vorsitzende des Senats informierte die Beteiligten des Verfahrens 14 K 2560/13 hierüber und wies den (neuen) Kläger (Erinnerungsführer) unter dem 02.09.2021 darauf hin, dass vor dem Hintergrund des Schriftsatzes des Finanzamts vom 23.08.2021 davon ausgegangen werde, dass das Verfahren von den Beteiligten nunmehr doch – zumindest konkludent – aufgenommen worden sei. Aufgrund der erfolgten Aufnahme sei das Verfahren nunmehr fortzusetzen, sodass gebeten werde, bis zum 24.09.2021 mitzuteilen, ob er – der neue Kläger – den Rechtsstreit ebenfalls als erledigt ansehe und sich der Erledigungserklärung des Finanzamts anschließe.
9Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 erwiderte der Erinnerungsführer hierauf, dass wegen der streitgegenständlichen Komplexe mit dem Finanzamt eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt worden sei. Einer Aufnahme und Fortführung des Rechtsstreits bedürfe es nicht. Mit der durch das Finanzamt angeregten Aufhebung der Kosten gegeneinander sei er einverstanden mit der Maßgabe, dass eine etwa durch Herrn B noch zu leistende Gerichtskostenzahlung nicht als Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden könne. Soweit sich für Herrn B eine Gerichtskostenerstattung ergeben sollte, stehe diese der Insolvenzmasse zu. Gegebenenfalls bitte er um Überweisung auf das Insolvenzsonderkonto.
10Sodann hob der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 13.09.2021 (14 K 2560/13) die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.
11In der Folge wurden dem Insolvenzverwalter (Erinnerungsführer) mit Kostenrechnung vom 24.09.2021 ausgehend von einem Streitwert von 746.805,80 Euro Kosten in Höhe von 3.706,00 Euro (Beendigung des Verfahrens wegen Zurücknahme oder Hauptsacheerledigung, Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum GKG, 50 %) in Rechnung gestellt.
12Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 29.09.2021 die vorliegende Erinnerung eingelegt.
13Zur Begründung macht er geltend, dass der Rechtsstreit nicht durch ihn als Insolvenzverwalter, sondern vorinsolvenzlich durch den Insolvenzschuldner initiiert worden sei. Darüber hinaus seien die Gerichtsgebühren bereits bezahlt worden. Durch die gerichtlicherseits veranlasste Abtrennung des Verfahrens mit Beschluss vom 14.08.2013 seien nicht erneut Gerichtsgebühren angefallen.
14Unabhängig davon liege keine Masseverbindlichkeit vor, da er den Prozess nicht aufgenommen habe. Die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens mit dem Finanzamt getroffene Einigung habe gerade der Vermeidung der Aufnahme des Rechtsstreits gedient. Der Erinnerungsgegner könne eine etwa bestehende Zahlungsverpflichtung daher nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen (§ 38 InsO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 InsO). Eine Masseverbindlichkeit werde nicht dadurch begründet, dass das Gericht den Insolvenzverwalter aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Partei führe. Bei den durch die Klageerhebung angefallenen Kosten handele es sich vielmehr um eine Insolvenzforderung. Dem in Rede stehenden Klageverfahren lägen steuerrechtliche Insolvenzforderungen zugrunde. Diese seien durch den Insolvenzverwalter im Prüfungsverfahren bestritten worden. An das Bestreiten habe sich jedoch nicht der Erlass von Feststellungsbescheiden durch die zuständige Finanzverwaltung angeschlossen, sodass für Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 185 InsO in Verbindung mit § 180 Abs. 2 InsO kein Raum gewesen sei. Dass sich der Insolvenzverwalter und die Finanzverwaltung außerhalb des Rechtsstreits einvernehmlich verständigt hätten, entfalte als solches keine Wirkung in Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit.
15Darüber hinaus werde vorsorglich auf § 182 InsO in Verbindung mit § 185 Satz 3 InsO hingewiesen. Die Quotenerwartung für die streitgegenständlichen Forderungen habe 20 Prozent betragen. Die Gerichtskosten seien danach allenfalls nach einem Wert von 149.361,00 Euro zu berechnen gewesen.
16Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
17Dazu führt der Erinnerungsgegner aus, dass der Erinnerungsführer nach den Feststellungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 13.09.2021 spätestens dadurch, dass das Klageverfahren 14 K 2560/13 (jedenfalls) von dem Finanzamt durch Anzeige der einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits und Abgabe einer ausdrücklichen Erledigungserklärung aufgenommen worden sei, anstelle des Herrn B Beteiligter dieses Verfahrens geworden sei. Zum anderen sei es aber auch der Erinnerungsführer und nicht der ursprüngliche Kläger gewesen, der sich mit dem Finanzamt über eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits verständigt habe.
18Am 10.12.2021 hat der Erinnerungsführer darüber hinaus einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung gestellt.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 14 K 2560/13 Bezug genommen.
20II.
21Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet die zuständige Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin, § 66 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
221. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Erinnerungsführer wurde zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
23a) Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten (u.a.) derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Das war im Verfahren 14 K 2560/13 – auf das sich die streitige Kostenrechnung bezieht – (u.a.) der Erinnerungsführer.
24Ob die Entscheidung, dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens (zum Teil) aufzuerlegen (Kostengrundentscheidung), rechtlich zutreffend war, durfte der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen und kann daher auch im vorliegenden Erinnerungsverfahren keiner Prüfung unterliegen. Vielmehr bindet die Kostengrundentscheidung den Kostenbeamten, auch wenn sie inhaltlich unrichtig ist (Beck-Online-Kommentar – BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 35. Edition, Stand: 01.10.2021, Rn. 10). Denn die Kostenbeamten haben eine Kostengrundentscheidung lediglich zu vollziehen, indem sie betragsmäßig umsetzen, was in der bindenden Kostengrundentscheidung festgelegt worden ist (vgl. Oberlandesgericht – OLG – Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008, 14 W 371/08, ZIP 2009, 783).
25Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können dagegen nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den zugrunde liegenden Streitwert (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 18.08.2015, III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598).
26b) Der Erinnerungsführer kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Gerichtskosten seien bereits bezahlt worden.
27Zwar ist die Gerichtskostenrechnung zu dem Verfahren 14 K 4052/11 bezahlt worden, nicht aber die des Verfahrens 14 K 2560/13, auf das sich die hier streitige Kostenrechnung bezieht. Dadurch, dass der 14. Senat des Finanzgerichts das Verfahren 14 K 2560/13 mit Beschluss vom 14.08.2013 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung von dem zunächst anhängigen Verfahren 14 K 4052/11 abgetrennt hatte, sind – entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers – weitere Gerichtsgebühren entstanden.
28Die Verfahrensgebühr entsteht zwar zunächst nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit unter anderem mit der Einreichung der Klageschrift. Bei Prozesstrennung fällt jedoch die Gebühr erneut an (vgl. zu Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten: Oberverwaltungsgericht – OVG – Münster, Beschluss vom 25.11.2010 − 9 E 1187/10, m. w. Nachw.) In diesem Fall ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein Einzelstreitwert anzusetzen (BFH, Beschluss vom 13.04.2016 – X E 5/16, BFH/NV 2016, 1057, m. w. Nachw.).
29Es entstehen dann jeweils gesonderte Verfahrensgebühren aus den Streitwerten der durch die Trennung entstehenden Einzelverfahren. Für die Entstehung gesonderter Verfahrensgebühren ist es unerheblich, ob die Trennung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt ist. Getrennte Gebühren entstehen daher auch, wenn kein Beteiligter die Verfahrenstrennung beantragt hat oder wenn die Ansprüche bei der Geltendmachung in demselben Prozess zusammenzurechnen wären. (Vgl. zum Zivilprozess: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, Rn. 50).
30Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass für das abgetrennte Verfahren 14 K 2560/13 eine eigene Kostenrechnung erstellt worden ist.
31c) Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer zudem nach § 33 GKG in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten wird nach Maßgabe des § 33 GKG auf weitere Personen erweitert. Die Kostentragungspflicht eines Insolvenzverwalters erstreckt sich nach § 33 GKG i.V.m. § 55 der Insolvenzordnung (InsO) insbesondere auf die Masseverbindlichkeiten.
32aa) In welchem Verfahrensabschnitt die Entscheidung, inwieweit eine Gerichtskostenforderung eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO darstellt, zu treffen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
33Die Einzelrichterin folgt insoweit der überzeugenden Auffassung des BFH (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 10.07.2002 – I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 m. w. Nachw. und Beschluss vom 30.04.2003 – VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201), wonach erst im Kostenerhebungsverfahren darüber zu entscheiden ist, inwieweit die gegenüber dem Kläger festzusetzenden Kosten Insolvenzforderungen oder aber Masseschulden darstellen. Denn diese Fragen betreffen nicht die eigentliche Kostentragungspflicht, sondern vielmehr geht es darum, in welcher Weise und gegen wen diese Pflicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verwirklichen ist. Die Aufteilung in Insolvenzforderungen und Masseschulden ist Sache der Kostenerhebung durch den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren und hängt nicht davon ab, ob die Kosten in der Grundentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt worden sind.
34Sofern die Kostengrundentscheidung bzw. die Entscheidungsgründe – wie hier – keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Einordnung der Kostenforderung als Insolvenzforderung bzw. Masseverbindlichkeiten enthalten, ist deshalb davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Entscheidung noch nicht getroffen wurde und diese Entscheidung mithin nachträglich im Kostenerhebungsverfahren zu treffen ist und auch getroffen werden kann.
35bb) Die Gerichtskosten stellen vorliegend eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.
36Masseverbindlichkeiten sind gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO u.a. die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Zu den Handlungen, die zur Entstehung von Masseverbindlichkeiten führen, gehört insbesondere die Aufnahme eines durch die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens durch den Insolvenzverwalter. Aber auch bei einer Aufnahme des Verfahrens durch die Gegenpartei können Masseverbindlichkeiten entstehen, nämlich dann, wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nicht unverzüglich anerkennt (vgl. § 86 Abs. 2 InsO), sondern sich auf den Rechtsstreit einlässt. Auch in diesem Fall erbringt der Insolvenzverwalter (Prozess)Handlungen, wie z.B. eine Hauptsacheerledigungserklärung. (FG Münster, Beschluss vom 30.08.2010 – 11 Ko 4689/08 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG –, 2011, 354).
37Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt das Verfahren 14 K 2560/13 durch seine Erledigungserklärung vom 23.08.2021 aufgenommen. Aber auch der Erinnerungsführer selbst hat eine Erledigungserklärung abgegeben, nämlich konkludent durch seinen Schriftsatz vom 09.09.2021, indem er sich zu einer vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung äußerte und damit insoweit um eine Entscheidung des Gerichts bat.
38Der Ansicht des Erinnerungsführers, die für das Gerichtsverfahren entstandenen Gerichtskosten seien als eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln, kann dagegen nicht gefolgt werden.
39Eine Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, und zwar auch insoweit, als Gebührentatbestände vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden. Im Anwendungsbereich der InsO wird zwar angenommen, dass im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der Kostenerstattungsanspruch des Gegners hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung bereits vollendeten Gebührentatbestände nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln ist (vgl. etwa FG Münster, Beschluss vom 30.08.2010, 11 Ko 4689/08 GK, EFG 2011, 354). Nimmt der Insolvenzverwalter jedoch ein Verfahren auf, in dem die Entscheidung über die Kosten noch nicht abschließend getroffen wurde, tritt er zu Lasten der Masse in die Verantwortlichkeit für den Prozess ein und übernimmt bewusst das Prozesskostenrisiko für das gesamte Verfahren. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Insolvenzverwalter ein bereits anhängiges Verfahren vorfindet, in dem Feststellungen über Insolvenzforderungen getroffen werden, oder ob ein solches Verfahren erst nach Insolvenzeröffnung anhängig wird. Allein entscheidend ist, dass die nach Abschluss des Verfahrens entstehende Kostenforderung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf eine Handlung des Insolvenzverwalters zurückgeht. (BFH, Beschluss vom 20.12.2013 – II E 18/12, BFH/NV 2014, 726).
40Ausgehend hiervon sind auch die im Streitfall zu Lasten des Erinnerungsführers berechneten Gerichtsgebühren insgesamt als Masseverbindlichkeit zu beurteilen. Das gesamte Kostenrisiko war untrennbar mit der Aufnahme des vor dem Finanzgericht anhängigen Verfahrens verknüpft und damit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet.
41d) Schließlich führen die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Streitwert zu keinem Erfolg.
42Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Dies war hier die Klageerhebung am 16.11.2011. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B wurde jedoch erst am …2013 eröffnet, sodass der Verweis des Erinnerungsführers auf § 182 InsO i.V.m. § 185 Satz 3 InsO zu keiner anderen Bewertung des Streitwerts führt.
432. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Nichterstattung der Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
443. Der Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung ist durch die vorliegende Entscheidung hinfällig geworden.