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Finanzgericht Münster, 12 K 2606/19 E,F

Datum:
29.10.2021
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2606/19 E,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2021:1029.12K2606.19E.F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 03.08.2018 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2016, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2019, werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers Strafverteidigungskosten i.H.v. X € als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden und der Verlustvortrag entsprechend angepasst wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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