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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.
3Der Kläger führte gegen den Beklagten einen Rechtsstreit gegen die Ablehnung der Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2004, der beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 14 K 1290/15 AO geführt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.7.2016 verpflichtete sich der Beklagte zur Erteilung des Abrechnungsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zum vorliegenden Verfahren beigezogene Gerichtsakte des vorgenannten Rechtsstreits Bezug genommen.
4Der Beklagte erteilte den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2004 sowie Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschlag und Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung, AO) nach einem vorhergehenden Schriftwechsel und weiterer Klageerhebung (auf die beigezogene Akte des Verfahrens 9 K 3423/16 AO wird Bezug genommen) erst am 26.9.2017. Danach war das Konto ausgeglichen. Aus dem Abrechnungsbescheid ergibt sich, dass die Umsatzsteuer sowie die Zinsen erstmals mit Bescheid vom 2.10.2006 festgesetzt und durch Änderungsbescheide vom 18.1.2007 und 28.1.2008 erhöht worden war, während der Verspätungszuschlag einmalig durch Bescheid vom 2.10.2006 festgesetzt worden war. Auf die offenen Beträge wurden Zahlungen des Klägers vom 26.1.2007 und vom 22.2.2007 angerechnet. Der Restbetrag war zunächst von der Vollziehung ausgesetzt worden. Danach erfolgten Zubuchungen von Guthaben aus der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer 1998 und 1999, die später storniert wurden. Die endgültige Tilgung erfolgte durch Zubuchungen von Guthaben aus der Umsatzsteuer 2005 bis 2007. Säumniszuschläge waren für drei Monate für die verspätete Zahlung des zuerst fälligen Betrages entstanden und sind durch Zahlung am 26.1.2007 erloschen. Weitere Säumniszuschläge i.H.v. 19 € wurden nach den Erläuterungen zum Abrechnungsbescheid erlassen. Ferner wird in den Erläuterungen mitgeteilt, dass die mit Umbuchungsmitteilung vom 5.10.2016 angekündigten Umbuchungen nicht umgesetzt worden seien, weil der Kläger diesen mit Schreiben vom 18.10.2016 widersprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Abrechnungsbescheid Bezug genommen.
5Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Bescheid fehler- und lückenhaft sei. Bei den Berechnungsgrundlagen zu den Säumniszuschlägen fehlten der Bescheid vom 18.1.2007 sowie die Zahlung vom 22.2.2007. Das aufgeführte Wertstellungsdatum 30.12.2014 zum Betrag von 59,76 € stelle eine Fantasievaluta dar. Bei sämtlichen Zu- und Abbuchungen fehlten die Buchungsdaten. Die Zubuchungen der Guthaben aus der Umsatzsteuer 2005 bis 2007 seien dem Kläger nicht mitgeteilt worden.
6Mit Schreiben vom 8.11.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem Abrechnungsbescheid Säumniszuschläge nur für einen Zeitraum von drei angefangenen Monaten (7.11.2006 bis 6.2.2007) in Höhe von insgesamt 100,50 € entstanden seien. Die darüber hinaus für 38 Monate (11.11.2011 bis 10.1.2012) berechneten Säumniszuschläge (19 €) seien aus Billigkeitsgründen erlassen worden. Weitere Säumniszuschläge seien nicht entstanden und daher auch nicht darzustellen. Im Abrechnungsbescheid seien nur die Tage der Wertstellung (Valuta) anzugeben, nicht aber die Buchungstage, da für die Berechnung von Säumniszuschlägen und Zinsen lediglich die Wertstellung maßgeblich sei. Im Übrigen könnten Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung nicht im Verfahren gegen den Abrechnungsbescheid vorgebracht werden. Die fehlende Umbuchungsmitteilung sei durch die Übersendung der Kontoübersichten nachgeholt worden.
7Hierzu führte der Kläger ergänzend aus, dass er die Buchungsdaten für die Erstellung seiner Einnahmenüberschussrechnung als Rechtsanwalt benötige.
8Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die vom Kläger zur Begründung seines Einspruchs vorgetragenen Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten habe der Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2017 beseitigt. Bislang nicht erteilte Umbuchungsmitteilungen seien durch Übersendung der detaillierten Kontoübersichten nachgeholt worden. Hierzu habe der Kläger keine weiteren Einwände erhoben und auch keine weiteren Streitigkeiten vorgetragen, die gegen eine Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids sprechen könnten. Soweit der Kläger geltend mache, die Buchungsdaten für die Erstellung seiner Einnahmen-Überschussrechnungen zu benötigen, sei dies nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Festsetzungsverfahren zu klären.
9Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass der Abrechnungsbescheid unvollständig sei, weil insbesondere die Zeitpunkte nicht erkennbar seien, zu denen die Zahlungsverpflichtungen durch Zahlung, Verrechnung, Aufrechnung oder Vollstreckungsmaßnahmen erloschen seien. Hierzu verweist der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.8.1999 (VII R 92/98). Ferner nimmt er auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 26.7.2018 (7 K 2005/17) Bezug, wonach die zeitliche Abfolge der einzelnen Zahlungsvorgänge im Abrechnungsbescheid darzustellen sei. Es fehlten insbesondere die Daten, zu denen die Umbuchungen jeweils vorgenommen worden seien; die Angabe der Wertstellungsdaten genüge nicht. Die unterbliebene Angabe der Umbuchungsdaten erschwere die Überprüfung des Abrechnungsbescheides. Außerdem lasse sich für Zwecke der Einkommensteuer nicht bzw. nicht sicher ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die für die Einkommensteuer relevanten Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) abgeflossen seien. Der Anspruch des Klägers auf einen in sich verständlichen und vollständigen Abrechnungsbescheid sei vom Beklagten auch unter Berücksichtigung der von diesem erstellten Kontoübersichten nicht erfüllt.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 26.9.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.2019 einen vollständigen und aktuellen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2004 zu erteilen (insbesondere hinsichtlich der Umbuchungsdaten).
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er weist darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung eines aktuellen Abrechnungsbescheids habe, da ansonsten sämtliche Abrechnungsbescheide aufgrund in der Zukunft liegender Ereignisse stetig korrigiert werden müssten. Im Übrigen führe der Kläger nur allgemein gehaltene Argumente an, die eine Auseinandersetzung damit vermissen ließen, warum er die Feststellung, dass aus der Umsatzsteuerveranlagung für 2004 keine Ansprüche mehr bestünden, für unrichtig halte.
15Vor dem Senat hat am 9.9.2020 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18I. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO), da der Kläger nicht bzw. nicht nur die (vollständige oder teilweise) Aufhebung des erteilten Abrechnungsbescheids begehrt, sondern eine Ergänzung und Aktualisierung des Bescheids. Hierzu soll der Beklagte verpflichtet werden.
II. Der Abrechnungsbescheid vom 26.9.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 26.3.2019 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger - insbesondere im Hinblick auf die unterlassene Ergänzung um Buchungsdaten - nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Abrechnungsbescheids dahingehend, dass hinsichtlich der Umbuchungen neben den Wertstellungsdaten auch die Buchungsdaten angegeben werden. Diese Angaben sind nicht Inhalt eines Abrechnungsbescheids.
Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) betreffen, durch Verwaltungsakt, der allgemein als Abrechnungsbescheid bezeichnet wird. Ein solcher Abrechnungsbescheid hat nur die für die Beteiligten verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits erfüllt oder noch zu verwirklichen ist, d. h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (BFH-Urteile vom 19.3.2019 VII R 27/17, BStBl. II 2020, 31; vom 15.6.1999 VII R 3/97, BStBl. II 2000, 46 und vom 12.8.1999 VII R 92/98, BStBl. II 1999, 751, jeweils m.w.N.). In Bezug auf Säumniszuschläge entscheidet der Abrechnungsbescheid auch darüber, ob und in welcher Höhe sie entstanden sind (BFH-Urteil vom 12.8.1999 VII R 92/98, BStBl. II 1999, 751).
25Die Angabe der Buchungsdaten ist nicht Gegenstand der verbindlichen Feststellung im Sinne von § 218 Abs. 2 AO. Soweit der Kläger geltend macht, dass er die Buchungsdaten für die Erstellung seiner Einnahmen-Überschussrechnungen benötigt, mag dies ein nachvollziehbares Interesse sein. Die Frage, wann Umsatzsteuerzahlungen im Sinne von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes abgeflossen sind, ist aber nicht im Rahmen eines Abrechnungsbescheids festzustellen, da Letzterer kein Grundlagenbescheid für Einkommensteuerbescheide ist, weil es hierfür an der gesetzlichen Anordnung einer entsprechenden Bindungswirkung fehlt. Die Frage des Abflusses der Umsatzsteuer ist vielmehr - wie der Beklagte zutreffend ausführt - im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen zu klären.
26Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass ein Abrechnungsbescheid ohne Angabe der Buchungsdaten den Anforderungen nicht genügen würde, welche nach § 119 AO an die inhaltliche Bestimmtheit dieses Verwaltungsakts zu stellen sind. Denn diese Anforderungen sind so auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit des Erhebungsverfahrens erreicht wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.3.2019 VII R 27/17, BStBl. II 2020, 31).
27Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des FG München vom 26.7.2018 (7 K 2005/17, juris). Danach muss, wenn es sich um eine Streitigkeit über Zahlungen handelt, die sich über mehrere Jahre hinweg ziehen, zeitlich gesehen bis auf einen Betrag zurückgegangen werden, der nicht mehr strittig ist. Anzugeben ist, ob und ggf. wodurch die streitige Zahlungsverpflichtung erloschen ist. Zur Angabe des Zeitpunkts enthält das Urteil keine Ausführungen. Im Urteilsfall ging es zudem nicht um Umbuchungen, sondern um Zahlungen des Steuerpflichtigen. Hieraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei Umbuchungen durch die Finanzbehörde neben dem Wertstellungsdatum auch das Buchungsdatum anzugeben wäre.
282. Anderweitige Unrichtigkeiten oder Unklarheiten betreffend den angefochtenen Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung hat der Kläger im Klageverfahren nicht dargelegt.
Die ursprünglich im Einspruchsverfahren geltend gemachten Unklarheiten (Berechnungsgrundlagen zu den Säumniszuschlägen, Zahlungen vom 18.1.2007 und 22.2.2007 und Wertstellungsdatum 30.12.2014) wurden durch das Schreiben des Beklagten vom 8.11.2017 geklärt. Soweit der Kläger behauptet, keine Umbuchungsmitteilung hinsichtlich des Guthabens aus der Umsatzsteuer 2005 bis 2007 erhalten zu haben, ist die Aufrechnung spätestens durch Erteilung des Abrechnungsbescheids erfolgt.
313. Soweit der Kläger eine aktualisierte Fassung des Abrechnungsbescheids begehrt, hat er bereits nicht vorgetragen, inwieweit der erteilte Abrechnungsbescheid nicht aktuell sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2004 ergangen ist. Da das Erhebungskonto laut Abrechnungsbescheid ausgeglichen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Zahlungen, Umbuchungen etc. erfolgt sind. Da im Übrigen bei der gerichtlichen Überprüfung von Abrechnungsbescheiden die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend sind (BFH-Urteil vom 21.11.2006 VII R 68/05, BStBl. II 2007, 291), müssten Streitigkeiten über spätere Änderungen im Rahmen eines neuen Abrechnungsbescheids geklärt werden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.