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Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25.07.2014 in Form des Änderungsbescheides vom 06.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2018 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers 0,00 € betragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung an den Kläger aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Grundeigentum als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
2Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.xx.1994 erwarb der Kläger von der C GmbH einen halben Eigentumsanteil an dem im Grundbuch … Blatt Nr. … eingetragenen Wohnungseigentum, bestehend aus einem 13,382/1.000stel Miteigentumsanteil nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. … nebst Kellerraum, sowie dem im Grundbuch … Blatt Nr. … eingetragenen 1/110stel Miteigentumsanteil nach dem WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an dem PKW-Stellplatz Nr. …. Die im zweiten Obergeschoss gelegene Eigentumswohnung war ca. 43,29qm groß.
3Der Erwerb wurde vermittelt und finanziert durch die D AG , nunmehr D AG (im Folgenden D AG ). Die Finanzierung erfolgte mit einem Vorausdarlehen über eine Darlehenssumme i.H.v. 77.716,37 €, zwei Bausparverträgen mit einer Vertragssumme i.H.v. jeweils 38.858,18 € sowie einem Bauspardarlehen nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages. Das Vorausdarlehen wurde durch einen zugeteilten Bausparvertrag und Sondertilgungen vollständig abgelöst. Das Bauspardarlehen wurde ebenfalls vollständig zurückbezahlt.
4Wegen einer (vermeintlichen) Falschberatung der D AG im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Eigentumsanteils an der Eigentumswohnung in Form von u.a. der Angabe extrem niedriger Ansparraten, eines überhöhten Kaufpreises sowie der falschen Angaben zur Rentabilität führte der Kläger gegen die D AG ein Klageverfahren vor dem Landgericht … (10 O 881/11). Ausweislich der Klageschrift vom 28.11.2011, auf die für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, begehrte der Kläger von der D AG im Wesentlichen Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Eigentumsanteils entstandenen Schäden.
5Das zivilrechtliche Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, dessen Zustandekommen mit Beschluss des Landgerichts … vom 12.09.2013, 10 O 881/11, festgestellt wurde. Der vorgenannte gerichtliche Vergleich beinhaltete u.a. folgende Regelungen:
6„§ 1 Verwertung des Objektes
71.
8Die Beklagte wird das Objekt verwerten lassen. (...)
9§ 3 Verlustausgleich
101.
11Die Beklagte erstattet dem Kläger 80% des Verlustes in Höhe von 20.845,27 €. (...).
12Die Beklagte erstattet dem Kläger 8.011,47 € für entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens.
13Die Beklagte erstattet dem Kläger 77.716,37 € für die erbrachte Tilgung des Vorausdarlehens gegen der Verkäufer der Immobilie.
14Die Beklagte erstattet dem Kläger 25.718,63 € für entgangene Zinserträge aus der Verzinsung von Sondertilgungen.
15Die Beklagte zahlt hiermit an den Kläger eine einmalige pauschale Beteiligung für die von ihm erlittenen Anlageverluste in Höhe von insgesamt 136.988,06 €.“
16(...)
173.
18Die Auszahlung der Verlustbeteiligung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung. (...)
19§ 4 Abgeltung wechselseitiger Ansprüche
201.
21Beginnend mit dem Monatsersten der auf den Abschluss dieser Vereinbarung folgt sind sämtliche Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger oder im Zusammenhang mit dem in der Präambel bezeichneten Vorausdarlehensvertrag sowie den in der Präambel bezeichneten Bausparvertragsverhältnissen abgegolten. (...)
222.
23Mit Feststellung dieses Vergleichs sind sämtliche etwaigen Ansprüche oder Einwendungen des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder der Finanzierung des in der Präambel genannten Objekts für die Gegenwart und Zukunft abgegolten und erledigt, (...).“
24Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts … vom 12.09.2013, 10 O 881/11, Bezug genommen.
25Im Oktober 2013 zahlte die D AG den im gerichtlichen Vergleich genannten Betrag an den Kläger.
26Die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
27Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25.07.2014 wurden die Kläger erklärungsgemäß veranlagt.
28Am 23.02.2015 teilte das Finanzamt … dem Beklagten die Veräußerung des streitgegenständlichen Eigentumsanteils an der Eigentumswohnung in … zum 01.10.2013 mit.
29Mit Schreiben vom 03.02.2016 teilte der Beklagte den Klägern unter dem Betreff „Einkommensteuer 2014“ mit, dass er beabsichtige, von den Angaben der Einkommensteuererklärung 2014 abzuweichen. Die Zahlungen (entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und Sondertilgungen) von 33.730,10 € seien als laufende Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln. Die Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1 Buchstabe a), 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) lägen vor.
30Mit Schreiben vom 16.03.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten mit, die Zahlung aus dem Beschluss des Landgerichts … sei im Oktober 2013 erfolgt. Zudem seien Leistungen in Erfüllung zivilrechtlich entstandener Ansprüche keine Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG.
31Mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2013 vom 06.06.2016, geändert nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers i.H.v. 33.730,00 €. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 03.02.2016.
32Der hiergegen fristgemäß eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.08.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
33Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
34Die Kläger sind im Wesentlichen der Auffassung, die Zahlung i.H.v. 33.730,00 € sei zu Unrecht als laufende Kapitaleinnahme behandelt worden. Der Streitfall sei nicht vergleichbar mit einer Kündigung hochverzinslicher Bausparverträge. Dem Kläger ginge es nicht um die Fortsetzung des Bausparvertrags, sondern um den Ausgleich des Nachteils, der dadurch entstanden sei, dass die zur Tilgung aufgewendeten Gelder nicht gewinnbringend angelegt werden konnten. Der Streitfall sei nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Bausparkassen alte hochverzinsliche Bausparverträge ohne hinreichenden Grund kündigen würden. In diesen Fällen müssten die Bausparkassen die Verträge fortsetzen und die Kunden (auch) für die Vergangenheit so stellen, als wäre keine Kündigung erfolgt.
35Die Kläger beantragen sinngemäß,
36den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25.07.2014 in Form des Änderungsbescheides vom 06.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers 0,00 € betragen.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Der Beklagte ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen der Auffassung, die Zahlungen seien nach §§ 24 Nr. 1 Buchstabe a), 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als laufende Kapitaleinnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das Landgericht … sei davon ausgegangen, dass der Kläger anstelle die Sondertilgungen zu leisten auch andere Kapitalanlagen bedienen hätte können und dadurch Zinserträge erzielt hätte (= Entschädigung/Ersatz). Die Erträge seien folglich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dieser Auffassung würden auch das Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.08.2019, 14 K 719/19, und das Hessische Finanzgericht, Urteil vom 06.11.2018, 12 K 1328/17, folgen. Einer Qualifizierung der Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen stünde nicht entgegen, dass weder deren Berechnungsgrundlage noch Zinssatz im Streitfall nur annähernd zu berechnen seien. Eine solche Berechnung ergebe sich aus den Ausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten in dem zivilrechtlichen Verfahren. Die Kläger gingen fehl in der Annahme, es handele sich um Schadensersatz. Die Verpflichtung der Bausparkasse beruhe nicht auf einem gerichtlich postulierten („fiktiven“) Schaden, sondern unmittelbar auf vom Kläger mit der Bausparkasse abgeschlossenen Zivilverträgen. Der Kläger habe aufgrund der ursprünglich abgeschlossenen Bausparverträge einen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der Streitfall sei vergleichbar mit der aktuellen Vorgehensweise von Bausparkassen bei alten, hochverzinslichen Bausparverträgen. Zahlungen von Bausparkassen, die aufgrund von vertragsbeendenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen für den Zeitraum ab Beendigung des Bausparvertrages gezahlt würden, seien grundsätzlich als Zahlungen für entgehende Zinsen zu behandeln und würden daher Entschädigungen für sonstige Kapitalforderungen nach §§ 24 Nr. 1 Buchstabe a), 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
41Am 23.10.2020 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird.
42Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, hat Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25.07.2014 in Form des Einkommensteuer-Änderungsbescheides vom 06.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat im Streitjahr keine Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 33.730,00 € erzielt. Im Streitfall handelt es sich weder um allein in Betracht zu ziehende Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG noch um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG für solche Kapitaleinkünfte.
441. Die streitgegenständliche Zahlung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG.
45a. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).
46Ob die Geldleistung eines privaten Schuldners, im Streitfall der D AG, unter diese Vorschrift fällt, hängt von der zivilrechtlichen Qualifizierung der Geldleistung ab. Dabei folgt aus der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 (und weiter in Abs. 2 Nr. 7) EStG verwandten gesetzlichen Bezeichnung der Forderungen als „sonstige Kapitalforderungen“ und dem ergänzenden Zusatz „jeder Art“, dass der Begriff der Kapitalforderung sehr weit zu fassen ist. Insbesondere muss es sich nicht um eine Forderung handeln, die üblicherweise am Kapitalmarkt gehandelt wird. Vielmehr fällt unter den Begriff jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung und den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH, Urteile vom 02.03.1993 VIII R 13/91, BStBl. II 1993, 602, 603; vom 19.04.2005 VIII R 80/02, juris; und vom 09.02.2010 VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793). Aus der weiteren Formulierung des Gesetzes „wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens“ folgt dabei, dass auch Ansprüche auf Rückgewähr von Kapital und damit von Geldleistungen von dem Begriff der Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst werden.
47Es kommt nicht darauf an, dass ein Entgelt für die Nutzung der Kapitalforderung vereinbart worden ist. Dieser Fall betrifft nur eine von drei Tatbestandsalternativen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Erfasst werden ausdrücklich auch Entgelte, die ohne Vereinbarung, z.B. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, wie etwa gesetzlicher Zinspflicht, geleistet werden und Erträge aus der Rückzahlung von Kapitalvermögen.
48b. Im Streitfall handelt es sich bei der von der D AG geleisteten Zahlung aufgrund des zivilgerichtlichen Vergleichs nicht um eine Rückzahlung von Kapitalvermögen oder ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögens zur Nutzung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Es handelt sich nicht um Erträge, die gerade aufgrund der Rückzahlung von Kapitalvermögen oder für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden sind, sondern aufgrund einer zum Schadensersatz berechtigenden Pflichtverletzung.
49Allein die Bezeichnung als „Zinsen“ in dem gerichtlichen Vergleich ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG unerheblich. Vielmehr ist eine eigenständige, steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen.
50Bei der Zahlung der D AG handelt es sich nicht um eine Herausgabe von bzw. Wertersatz für Nutzungen (Nutzungsvorteile), die die D AG aus den laufenden Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (Nutzungsersatz). Zwischen den Beteiligten hat aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 346 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), kein sog. Rückabwicklungsschuldverhältnis mitsamt einer Pflicht zur Herausgabe bzw. Wertersatz von Nutzungen der D AG bestanden. Der Kläger ist weder von den mit der D AG geschlossenen Verträgen zurückgetreten noch hat er seine auf Abschluss dieser Verträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Ebenso wenig hat der Kläger gegenüber der D AG einen Anspruch auf Nutzungsersatz geltend gemacht, zumal eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch nicht ersichtlich ist.
51Vielmehr ist die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz aufgrund der (vermeintlichen) Falschberatung der D AG im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des streitgegenständlichen Eigentumsanteils an der Eigentumswohnung in ... zu qualifizieren. Dies folgt aus der Auslegung des gerichtlichen Vergleichs, festgestellt durch Beschluss des Landgerichts … vom 12.09.2013, 10 O 881/11, unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Klageschrift vom 28.11.2011. Der Kläger hat ausweislich der Klageschrift von der D AG den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Eigentumsanteils entstandenen Schäden begehrt. Seine Ansprüche hat er dabei u.a. auf §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 241 Abs. 2 BGB, sog. culpa in contrahendo, sowie auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Strafgesetzbuch und § 826 BGB gestützt. Hinzu treten die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem zivilgerichtlichen Verfahren vom 29.08.2018, nach denen die streitgegenständliche Zahlung Teil des zwischen der D AG und dem Kläger beabsichtigten Verlustausgleiches (vgl. § 4 des gerichtlichen Vergleiches) gewesen ist. Durch die Zahlung sollte dem Kläger der Schaden ersetzt werden, der ihm aufgrund der Nichtanlage des zur Tilgung verwendeten Geldes entstanden ist und gerade kein Ersatz von durch die D AG gezogener Nutzungen.
52Vor diesem Hintergrund finden die Ausführungen in den von dem Beklagten angeführten Urteilen des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2019, 14 K 719/19, und des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2018, 12 K 1328/17, im Streitfall keine Anwendung. Diesen Urteilen liegen von dem Streitfall abweichende Sachverhalte zugrunde. Zwar beruht in den vorgenannten Urteilen die dort streitgegenständliche Zahlung ebenso wie im Streitfall auf einer einvernehmlichen Einigung, jedoch liegt diesen Verfahren, im Gegensatz zum Streitfall, die Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen aufgrund eines Widerrufs des Steuerpflichtigen nach §§ 346 ff. BGB zugrunde, aufgrund dessen der Steuerpflichtige gegenüber der Bank einen Anspruch auf Herausgabe von bzw. Wertersatz für Nutzungen, die die Bank als Darlehensgeberin aus den von dem Steuerpflichtigen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (Nutzungsersatz), geltend gemacht hat.
53In den Urteilen wird auch ausdrücklich klargestellt, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nur insoweit vorliegen, als Wertersatz für Nutzungen geleistet wird, die die Bank aus vom Steuerpflichtigen erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen gezogen hat.
542. Ebenso wenig handelt es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung durch die D AG aufgrund des zivilgerichtlichen Vergleiches um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG.
55a. Gemäß § 24 Nr. 1 Buchstabe a) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
56Der Begriff der Entschädigung ist im Gesetz nicht definiert. Er setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (BFH, Urteil vom 01.07.2004 IV R 23/02, juris, m.w.N.). Die entgangenen Einnahmen müssen, falls sie erzielt worden wären, steuerpflichtig sein (BFH, Urteil vom 12.09.1985, VIII R 306/81, juris). § 24 Nr.1 Buchstabe a) EStG ist auch dann noch anwendbar, wenn die Art der entgangenen Einnahmen zwar nicht eindeutig bestimmt werden kann, aber nach allen denkbaren Sachverhaltsalternativen steuerpflichtige Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart entgangen sind. Kommen mehrere Einkunftsarten in Betracht, entfällt die Anwendbarkeit der Vorschrift (BFH, Urteile vom 12.09.1985, VIII R 306/81, juris und vom 21.09.1982 VIII R 140/79, juris). Gleiches gilt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Entschädigung auch als Ersatz für entgangene nicht steuerbare Einnahmen gewährt worden sein könnte.
57Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen; dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH, Urteil vom 12.09.1985, VIII R 306/81, juris). Darüber hinaus muss eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen. Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (BFH, Urteile vom 11.01.2005 IX R 67/02, juris, und vom 22.01.2009 IV R 12/06, juris).
58b. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist bereits fraglich, für welche entgangenen oder entgehenden, steuerpflichtigen Einnahmen die Zahlung der D AG aufgrund des gerichtlichen Vergleichs i.H.v. 33.730,00 € eine Entschädigung darstellen soll. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Zahlung zivilrechtlich Schadensersatz für die aufgrund der (vermeintlichen) Falschberatung der D AG im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des streitgegenständlichen Eigentumsanteils an der Eigentumswohnung in … dar. Welche steuerpflichtigen Einkünfte der Kläger erzielt hätte, wenn er keine Tilgungs- und Zinsleistungen an die D AG für den Erwerb und die Finanzierung des Eigentumsanteils erbracht hätte, ist nicht hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Es ist sowohl denkbar, dass der Kläger steuerpflichtige Einnahmen erzielt hätte als auch dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger steuerpflichtige Einnahmen erzielt hätte, ist nicht hinreichend bestimmbar, welcher Einkunftsart diese zuzurechnen gewesen wären. Es ist nicht ersichtlich, welche Einkunftsquelle der Kläger zuvor gehabt haben soll, für deren Wegfall bzw. den Wegfall der Einnahmen aus dieser Quelle die Entschädigung (kausal) geleistet worden ist. Das Vorhandensein einer Einkunftsquelle setzt § 24 EStG entgegen der Auffassung des Beklagten mit Hinweis auf die vorgenannten Urteile, die keine entscheidungstragenden Ausführungen zu § 24 EStG enthalten, voraus, da sich die zu entschädigende Vermögenseinbuße nur mit einem mehr oder minder großen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, wobei eine solche Prognose nur möglich ist, wenn die Einkunftsquelle bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits vorhanden war (Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 300. Lieferung 10.2020, § 24, Tz. 33). Die Zahlung der D AG ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wegen deren (vermeintlichen) Falschberatung gegenüber dem Kläger und gerade nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle des Klägers erfolgt. Insbesondere steht diese Zahlung in keinem Zusammenhang mit (möglichen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers.
59Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Beklagten angeführten, vorgenannten Urteilen. Diese verhalten sich letztlich nicht entscheidungserheblich zu § 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG.
60Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Streitfall auch nicht vergleichbar mit der Vorgehensweise von Bausparkassen bei alten, hochverzinslichen Bausparverträgen. Zahlungen von Bausparkassen, die aufgrund von vertragsbeendenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen für den Zeitraum ab Beendigung des Bausparvertrages gezahlt werden. Während in solchen Konstellationen der Steuerpflichtige so gestellt wird, als ob die Kündigung der Bausparkasse nicht erfolgt wäre, indem die Bausparkasse die dem Steuerpflichtigen aufgrund der Kündigung entgehende Zinsen zahlt, mithin das schadensersatzrechtliche positive Interesse des Steuerpflichtigen geschützt wird, wird der Kläger im Streitfall aufgrund des zivilgerichtlichen Vergleich so gestellt, als ob er mit der D AG nicht in Kontakt gekommen wäre, mithin wird sein schadensersatzrechtliches negatives Interesse geschützt.
613. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
624. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
635. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Streitfall ist nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht mit dem bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren VIII R 30/19 zugrunde liegenden Sachverhalt (s. Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.08.2019, 14 K 719/19) vergleichbar.