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Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Streitig ist im Hauptsacheverfahren, für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, ob der Feststellungsbescheid für 2009 vom 26.11.2018 nichtig ist, hilfsweise, ob er insoweit aufzuheben bzw. abzuändern ist, als darin die Einkünfte für den Antragsteller auf 0,00 Euro festzustellen sind.
4Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Wiedergabe unter Ziffer I. im Beschluss vom heutigen Tage zu Aktenzeichen14 V 1655/20 F Bezug genommen.
5Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
6die Nichtigkeit des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.11.2018 festzustellen,
7hilfsweise, den vorgenannten Bescheid insoweit abzuändern und die ihm zuzurechnenden Einkünfte auf 0,00 Euro festzustellen,
8hilfsweise, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und
9ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
10Der Antragsgegner beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12II.
13Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet.
141. Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, Art. 47 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten, Art. 47 Satz 3 GRCh. Dementsprechend hat der nationale Gesetzgeber bestimmt, dass gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
152. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
16Bezüglich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage zu Aktenzeichen 14 V 1655/20 F verwiesen.
173. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
184. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.
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