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Finanzgericht Münster, 8 K 2476/17 Kg

Datum:
07.02.2019
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2476/17 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2019:0207.8K2476.17KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn Z. für den Zeitraum Juni und Juli 2016 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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