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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Firma CCF vom 09.12.2008.
3Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, fungiert als Besitzunternehmen und Organträgerin der QM GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH entwickelt, produziert und verkauft Lacke für die industrielle Verarbeitung. Sowohl zur Produktion als auch zum Vertrieb werden weltweit Tochtergesellschaften unterhalten.
4In den Jahren 2012/2013 wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH festgestellt, dass die GmbH den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung (Nr. xyz) der Firma CCF (im folgenden CCF) vom 09.12.2008 in Höhe von 104.500 € geltend gemacht hatte.
5Hintergrund dieser Rechnung war, dass sich die GmbH im Jahr 2008 aufgrund der allgemeinen Wirtschafts- und Finanzkrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In dieser Situation wandte sich der Geschäftsführer der GmbH, Herr BQ, an den Präsidenten des Verbandes der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V., Herrn QC, der den Kontakt zur CCF und den für diese Gesellschaft handelnden Herren HC und GM (Inhaber der Einzelfirma) herstellte. Bei Herrn HC handelt es sich um einen …-wissenschaftler aus ..., der … keine Anstellung als Hochschullehrer gefunden hatte. Herr GM war pensionierter Leiter der … in C. Ziel der Kontaktaufnahme der GmbH zur CCF war die Erlangung von EU-Fördergeldern, um den Erhalt der insolvenzbedrohten Unternehmensgruppe QM zu sichern. Hierzu übersandte der Geschäftsführer der GmbH am 01.12.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln an Herrn QC, den dieser an die CCF weiterleitete.
6Am 08.12.2008 traf sich der Geschäftsführer der GmbH mit Herrn HC in E. Herr HC stellte dem Geschäftsführer bei diesem Treffen in Aussicht, EU-Fördergelder (verlorene Zuschüsse und subventionierte Darlehen) für die GmbH zu besorgen. Der über Herrn QC zugeleitete Antrag vom 01.12.2008 sei bereits positiv (vor-)beschieden worden. Die GmbH müsse jedoch noch eine Zahlung (sog. Initialpauschale) in Höhe von 10% der Fördersumme leisten, um ihre Liquidität zu beweisen, da nicht liquide Unternehmen keine Fördermittel erhielten. Es würden ferner 20% Beraterkosten berechnet werden, wovon 15% für das „Netzwerk“ und 5% für alte Freunde (Bestechungsgelder) verwendet würden. Von diesen 20% gingen wiederum 10% als Beraterkosten an die Projektleute (Direktorate). Die 20% wären jedoch für die Unternehmen ein durchlaufender Posten, da diese auf die EU-Förderung aufgeschlagen würden, so dass das Unternehmen im Ergebnis nicht wirtschaftlich mit diesen Kosten belastet wäre (vgl. Geschädigten-Vernehmung des Herrn BQ vom 02.11.2010, Bl. 158 der Gerichtsakte). Herr HC teilte Herr BQ dabei mit, dass der Vertrag „nicht zu verhandeln“ sei (vgl. Geschädigten-Vernehmung des Herrn BQ vom 02.11.2010, Bl. 159 der Gerichtsakte) und die Anzahlung bis zum Jahresende erbracht werden müsse, da die Fördermittel für deutsche Unternehmen zum Jahresende zugeteilt würden (vgl. Geschädigten-Vernehmung des Herrn BQ vom 02.11.2010, Bl. 162 der Gerichtsakte). Zudem solle die Klägerin selbst keine EU-Stelle und auch keine nationale Förderstelle mit ihrem Antrag kontaktieren (vgl. Geschädigten-Vernehmung des Herrn BQ vom 02.11.2010, Bl. 162 der Gerichtsakte).
7Die GmbH schloss bereits am folgenden Tag (09.12.2008) mit der CCF einen schriftlichen Vertrag. Gegenstand des Vertrages war, dass die CCF Dienstleistungen zur Administrierung öffentlicher Fördermittel erbringen sollte. Insbesondere sollten Beratungs- und Umsetzungsleistungen hinsichtlich des Projektes „P“ erbracht werden. Wegen der zu erbringenden Leistungen im Einzelnen wird auf Ziff. 1.3.1. bis 1.3.20 des Vertrages verwiesen. Als Vergütung für die unter Ziff. 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen wurde in Ziff. 2.1 des Vertrages ein Erfolgshonorar „A“ (A) mit Bezug auf die jeweils an die GmbH bzw. deren verbundene Unternehmen ausgezahlten Zuschuss-Fördermittel sowie Honorar „B“ (B) für eingesparte Kapitalkosten vereinbart. Dieses Erfolgshonorar war gem. Ziff. 2.2 des Vertrages innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang Projekt-bezogener Zahlungen von der GmbH an die CCF zu zahlen. Die Honorare A und B sollten von der CCF fördermitteladäquat berechnet werden und A maximal 25% und B maximal 5% betragen (Anlage 1 zu Ziff. 2 des Vertrages). Ferner war nach Ziff. 2.3. des Vertrages eine sog. „C-Pauschale“ vollständig unmittelbar nach Vertragsabschluss fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Anlagenhefter zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.06.2016, Bl. 1 ff.).
8Die Klägerin erhielt am Tag des Vertragsschlusses (09.12.2008) eine Rechnung (Nr. xyz) von der CCF über eine „C-Pauschale“ für betriebswirtschaftliche Beratungen zur Fördermittel-Administration zum Projekt „P“ über netto 550.000 € zzgl. 104.500 € Umsatzsteuer, also 654.500 € brutto (USt. I, Bl. 28). Die Rechnung enthielt die unzutreffende USt.-ID Nummer xxx. Mit e-mail vom 23.09.2009 teilte die CCF der Klägerin nachträglich eine gültige USt.-ID-Nummer mit (USt. II, Bl. 322). Den Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 654.500 € bezahlte die Klägerin noch am Tag des Vertragsschlusses durch Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto der S-GmbH (im Folgenden S-GmbH) bei der C-Bank. Am 11.12.2008 leitete die Firma S-GmbH den Betrag abzüglich einer 1%-igen Provision auf schriftliche Anweisung der GmbH auf ein Konto des Herrn GM weiter.
9In der Folgezeit wurden keine Fördermittel bei der EU durch die CCF bzw. die für sie handelnden Personen für die GmbH beantragt. Im August 2009 stellte die CCF durch ihren Mitarbeiter EF lediglich Anträge auf Förderung durch das „JN“ (JN). Nachdem hinsichtlich der gestellten JN-Anträge am 04.01.2010 vom zuständigen Ministerium Rücknahme-Empfehlungen ausgesprochen worden waren, brach die GmbH den Kontakt zu CCF ab und schaltete am 18.01.2010 einen Rechtsanwalt ein.
10Der für die CCF handelnde HC wurde im Jahr 2013 wegen gewerbsmäßigen Betruges für sein Handeln gegenüber der GmbH vom LG N rechtskräftig zu einer Einzelstrafe von 3 Jahren verurteilt. Wegen weiterer Betrugsstraftaten erkannte das Gericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (LG N, Urt. vom tt.mm.jj – AZ…, Bl. x ff. der Gerichtsakte). Herrn GM verurteilte das LG N wegen gewerbsmäßigen Betruges mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil vom tt.mm.jj (AZ…, Bl. x ff. der Gerichtsakte) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (Einzelstrafe für die Taten gegenüber der GmbH: 1 Jahr und 10 Monate). Wegen der weiteren Einzelheiten und Feststellungen wird auf die strafrechtlichen Urteile verwiesen.
11Mit Urteil vom tt.mm.jj (AZ…) hat das Landgericht C die Herren GM und HC zur Rückzahlung des Netto-Rechnungsbetrages in Höhe von 550.000 € an die GmbH verurteilt (Bl. x ff. der Gerichtsakte). Das OLG J hat das erstinstanzliche Urteil am tt.mm.jj (AZ…) bestätigt (Bl. x ff. der Gerichtsakte).
12Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der CCF Nr. xyz aus formellen Gründen wegen des Fehlens einer gültigen Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer auf der Rechnung. Die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der GmbH gingen in die mit Bescheiden vom 17.11.2014 nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen 2008 bis 2011 bei der Klägerin als Organträgerin ein.
13Mit Schreiben vom 16.12.2014 legte die Klägerin Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 ein. Die Rechnung der CCF habe zwar eine ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Der GmbH sei jedoch mit e-mail vom 23.09.2009 die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt worden.
14Mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2016 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Eine Rechnungsberichtigung wirke nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurück, so dass wegen der erst im Jahr 2009 erfolgten Berichtigung kein Vorsteuerabzug im Jahr 2008 möglich sei. Im Übrigen scheide ein Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil die Rechnung nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 5 und 6 UStG erfülle. Danach müsse eine Rechnung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Lieferung sowie die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten. Es müsse eine eindeutige und nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden sei, möglich sein. Hieran fehle es im Streitfall. Zwar sei es grundsätzlich möglich in einer Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen zu verweisen, einen solchen Verweis enthalte die streitgegenständliche Rechnung jedoch nicht. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem Vertrag kein Hinweis darauf, welche Leistungen mit der Initialpauschale abgegolten und mit der Rechnung der CCF abgerechnet wurden. Aus dem Vertrag ergebe sich auch keine Anspruchsgrundlage für die Inrechnungstellung. Zudem scheide ein Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil die abgerechnete Leistung tatsächlich nicht erbracht worden sei und nach dem Willen der CCF auch nicht erbracht werden sollte. Ziel der CCF sei allein die Erlangung der Initialpauschale gewesen. Es sei auch kein Zusammenhang zwischen den gestellten JN-Anträgen und der in Rechnung gestellten Initialpauschale ersichtlich. Der Vorsteuerabzug setze jedoch voraus, dass eine Leistung tatsächlich bewirkt sein müsse, eine lediglich nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Bei Anzahlungen sei der Vorsteuerabzug von vornherein (und nicht erst dann, wenn die Nichterbringung der Leistung feststehe) zu versagen. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf die Urteile des erkennenden Senats vom 03.04.2014 (5 K 383/12 U und 5 K 3875/12 U) sowie das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.09.2014 (9 K 2914/12).
15Mit ihrer am 09.03.2016 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin – nachdem sie Ihre Klage hinsichtlich des Jahres 2009 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat – gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008.
16Nach Vertragsabschluss sei es im Zeitraum Januar bis Dezember 2009 zu insgesamt 11 persönlichen Gesprächsterminen zwischen Vertretern der CCF und der GmbH im Hause der GmbH bzw. in den Räumen der J-Bank gekommen. Es seien insgesamt sechs Anträge für die GmbH auf Bereitstellung von EU-Fördermitteln vorbereitet, erarbeitet und eingereicht worden. Parallel seien Anträge auf Förderung beim JN (JN) eingereicht worden. Die Leistungen sollten nach dem der Rechnung zugrunde liegenden Vertrag in 2008 und in den Folgejahren erbracht werden. Dementsprechend habe die Klägerin den Betrag ertragsteuerlich als Anzahlung bilanziert und über zwei Jahre abgeschrieben. Die Rechnung genüge den Formalanforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG. Zur Bezeichnung des Leistungsgegenstandes könnten auch andere Unterlagen herangezogen werden, sofern die Rechnung darauf verweise. Dies sei im Streitfall gegeben, da der zur Bezeichnung des Leistungsgegenstandes zitierte Text wortgleich mit den Kopfzeilen des Vertrages vom 9.12.2008 sei. Bei Anzahlungsrechnungen müsse zudem der Zeitpunkt nicht genannt werden, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimme.
17Zwar sei die GmbH im Ergebnis nicht in der Genuss von Fördermitteln gekommen. Die Feststellungen im Strafverfahren seien aber im Besteuerungsverfahren nicht bindend. Der mangelnde Erfolg erbrachter Leistungen dürfe nicht gleichgesetzt werden mit dem Nichterbringen der Leistungen. Aufgrund der zahlreichen Beratungstermine und der erstellten Unterlagen stehe fest, dass tatsächlich eine Beratung stattgefunden habe. Insbesondere werde dies durch die Anträge der GmbH bei der JN belegt. Die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats und des FG Baden-Württemberg beträfen betrügerische Schneeballsysteme, in denen keine Lieferungen der bestellten und bezahlten Blockheizkraftwerke erfolgt seien. Diese Fälle seien nicht mit dem Streitfall vergleichbar, da im Streitfall tatsächlich Leistungen erbracht worden seien. Auch gehe die Klägerin davon aus, dass die CCF die ausgewiesene Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt habe, da es nach ihren Erkenntnissen keine Ermittlungen gegen die CCF bzw. die für diese handelnden Personen wegen Steuerhinterziehung gegeben habe.
18Im Zeitpunkt der Zahlung der Initialpauschale sei es aus Sicht des Geschäftsführers der GmbH sicher gewesen, dass die versprochene Dienstleistung erbracht werde. Aufgrund der detaillierten Schilderung des Herrn HC beim Treffen am 08.12.2008 habe der Geschäftsführer keinen Anlass gehabt, an der Erbringung der Dienstleistung durch die CCF zu zweifeln. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht im Nachhinein wieder zu korrigieren. Eine solche Korrektur komme nur in den Fällen in Betracht, in denen eine bewusste Mehrwertsteuerhinterziehung zugrunde liege bzw. dem Fiskus ein konkretes Steuerausfallrisiko entstehe. Die Klägerin bzw. ihre Organgesellschaft hätten jedoch die geleistete Anzahlung trotz äußerster Bemühungen nicht zurückerhalten. Infolge der Zahlungsunfähigkeit der Herren HC und GM bestehe auch keine Aussicht mehr auf eine Rückzahlung.
19Die Klägerin beantragt,
20den Bescheid über Umsatzsteuer für 2008 vom 17.11.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.02.2016 zu ändern und die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 104.500,00 € festzusetzen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er trägt im Klageverfahren ergänzend vor, dass die Stellung von sechs Anträgen auf Bereitstellung von EU-Fördermitteln nicht nachgewiesen worden sei. Nachgewiesen worden seien vielmehr nur die Anträge auf Förderung beim JN. Zudem seien Beratungsleistungen nach den vertraglichen Bestimmungen nicht mit der Initialpauschale, sondern ausschließlich nach den Tz. 2.1 und 2.2 des Vertrages zu vergüten gewesen. Leistungen für die Initialpauschale seien dagegen nicht feststellbar. Für die steuerliche Beurteilung des Streitfalles sei es zudem unerheblich, ob die von der CCF offen ausgewiesene Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt worden sei.
24In der Sache hat am 10.01.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage ist unbegründet.
27Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
28Der Beklagte hat der Klägerin im Streitjahr 2008 zu Recht den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der CCF vom 09.12.2008 versagt.
29Gem. § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL). Der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (EuGH, Urt. vom 18.07.2013 C-78/12 „Evita-K.“, HFR 2013, 857 Rdn. 37; BFH, Beschluss vom 03.02.2016 V B 35/15, BFH/NV 2016, 794).
301. Der Vorsteuerabzug ist im Streitfall deshalb ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt der Anzahlung anhand objektiver Umstände erwiesen war, dass die Leistungsempfängerin wusste bzw. vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Leistung unsicher war.
31Bei einer Vorauszahlungsrechnung ist deren gesonderte ausgewiesene Steuer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG grundsätzlich bereits abziehbar, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung – wie im Streitfall – geleistet worden ist (FG Münster, Urt. vom 03.04.2014 – 5 K 383/12 U, EFG 2014, 877). Auch unionsrechtlich sieht Art. 65 MwStSystRL vor, dass der Steueranspruch bei Leistung von Anzahlungen bereits vor der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen im Zeitpunkt der Vereinnahmung und entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht. Dementsprechend entsteht in diesem Zeitpunkt gem. Art. 167 MwStSystRL grundsätzlich auch bereits das Recht auf den Vorsteuerabzug.
32Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kann Art. 65 MwStSystRL jedoch keine Anwendung finden, wenn die Bewirkung der Lieferung oder die Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher waren (EuGH, Urt. vom 31.05.2018 – C 660/16, HFR 2018, 588, Rdn. 41 „Kollroß“). Entscheidend ist, dass die Gegenstände, die geliefert werden sollen (bzw. die Dienstleistungen, die erbracht werden sollen), klar bezeichnet sind. Insbesondere müssen die Merkmale und der Preis der Gegenstände klar bestimmt sein (EuGH, Urt. vom 31.05.2018 – C-660/16, HFR 2018, 588, Rdn. 43 „Kollroß“). Dagegen ist dem Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuerabzug zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Lieferung oder Dienstleistung voraussichtlich nicht bewirkt bzw. erbracht werden würde (EuGH, Urt. vom 31.05.2018 – C-660/16, HFR 2018, 588, Rdn. 49 „Kollroß“). Art. 65 und Art. 167 MwStSystRL sind daher dahingehend auszulegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden darf, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Leistung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien. Dem Erwerber darf ein solches Recht jedoch versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH, Urt. vom 31.05.2018 – C-660/16, HFR 2018, 588, Rdn. 51 „Kollroß“).
33Im Streitfall war die für die Zahlung der „C- Pauschale“ zu erbringende sonstige Leistung der CCF nicht bezeichnet. Die Klägerin hätte daher im Zeitpunkt der Anzahlung zumindest wissen müssen, dass die Bewirkung der Leistung unsicher war.
34Der schriftlich geschlossene Vertrag beinhaltet keine Vereinbarung/Leistungsbeschreibung darüber, wofür die „C- Pauschale“ (Ziff. 2.3. des Vertrages) gezahlt wird und wie sich diese berechnet. Nach der Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der GmbH (Bl. 157 der Gerichtsakte) war diese Pauschale in Abhängigkeit von der Fördersumme (10% der abzurufenden EU-Mittel) als „Bearbeitungsgebühr“ für den Antrag auf EU-Fördermittel vorauszuzahlen. Sie erfolgte aufgrund der mündlichen Zusage des Herrn HC an den Geschäftsführer der GmbH, dass ein Betrag in Höhe von 10 Mio. € (5 Mio. € verlorener Zuschuss und 5 Mio. € Darlehen) bereits für ihn „reserviert“ sei (Geschädigten-Vernehmung BQ vom 02.11.2010, Bl. 161 der Gerichtsakte). Die Zahlung der Initialpauschale diente nach Angaben des Herrn HC noch dazu, um die Liquidität der GmbH gegenüber der EU unter Beweis zu stellen (LG N, Urt. vom tt.mm.jj, Bl. x der Gerichtsakte; Geschädigten-Vernehmung des Herrn BQ, Bl. 157 der Gerichtsakte). Bei der Summe von 654.000 € hat es sich nach den Angaben des Geschäftsführers der GmbH nur um eine Anzahlung gehandelt, der Restbetrag in Höhe von 445.000 € hätte noch erbracht werden müssen.
35Honorare für allgemeine/erfolgsunabhängige (rechtliche bzw. betriebswirtschaftliche) Beratungsleistungen durch die Firma CCF – die nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren die sonstige Leistung darstellen sollen – waren weder nach dem schriftlichen Vertrag noch nach den Aussagen des Geschäftsführers im Rahmen der Geschädigten- bzw. Zeugenvernehmung vertraglich geschuldet. Auch nach den umfangreichen Feststellungen in den Strafverfahren, die den Senat zwar nicht binden, die der Senat aber gleichwohl für überzeugend erachtet, ging es bei der Zahlung der Initialpauschale nicht um die Vergütung allgemeiner/erfolgsunabhängiger Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Fördergeldern. Vielmehr lag der Zahlung der Initialpauschale im Streitfall und auch in den Fällen der anderen Geschädigten (OJ, B, T) jeweils die mündliche Zusage der Vermittlung/des Bereitstehens/der Reservierung von EU-Fördergeldern in bestimmter Höhe durch die Herren GM und HC zugrunde (Urteil des LG N vom tt.mm.jj AZ…, Bl. x der Gerichtsakte). Mit einer bloßen betriebswirtschaftlichen Beratung waren weder die GmbH noch die anderen geschädigten Unternehmen zufrieden, sondern die fehlende Vermittlung der Fördergelder führte vielmehr zu Strafanzeigen und später zu den mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossenen Strafverfahren gegen die für die CCF handelnden Personen wegen Betruges in vier Fällen. Aus Sicht des Senates ist es auch fernliegend, dass für bloße betriebswirtschaftliche Beratungen in der Zukunft an ein unbekanntes Beraterteam ein derart hoher Betrag im Voraus bezahlt wird, ohne den Leistungsumfang (Stunden, Stundensatz) in irgendeiner Weise festzulegen. Die Abhängigkeit der Initialpauschale von der Höhe der Fördersumme spricht vielmehr dafür, dass die Initialpauschale die zur Durchführung von Bestechungen notwendige Anzahlung auf das in den Ziffern 2.1 und 2.2 des Vertrages vereinbarte Erfolgshonorar sein sollte. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin selbst/von sich aus keine EU-Stelle kontaktieren sollte.
36Aufgrund der unklaren und unverständlichen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen, die der GmbH für die Zahlung der „C- Pauschale“ keinen konkreten Leistungsanspruch gewähren und der Tatsache, dass die Gelder nach Angaben des Herrn HC (zumindest teilweise) zu Bestechungszwecken verwendet werden sollten, hätte der Geschäftsführer der GmbH wissen müssen, dass die tatsächliche Vermittlung von EU-Fördergeldern unsicher war. Insbesondere hatte der Geschäftsführer auch keine schriftlichen Nachweise von Herrn HC über die angebliche Einreichung des Vorab-Antrags vom 01.12.2008 und dessen angebliche positive Bescheidung durch die EU erhalten bzw. angefordert. Insgesamt waren die mündlichen Ausführungen des Herrn HC zum Netzwerk, dem Antragsverfahren und auch zu seiner eigenen Funktion und seinem eigenen Werdegang – ebenso wie auch der schriftliche Vertrag – derart vage, diffus und unbestimmt, dass ein Vertragspartner die Einhaltung der Versprechen vernünftigerweise als ungewiss hätte ansehen müssen. Bereits der Umstand, dass man zur Erlangung der Förderung zunächst eine Summe vorab zahlen muss, um dann später eine höhere Summe zu erhalten, so dass die Anzahlung zu einem „durchlaufenden Posten“ wird, hätte den Geschäftsführer misstrauisch machen müssen. Denn ein solches Gebaren ist typisch für Betrugsmaschen in Form sog. „Schneeballsysteme“. Der als Grund für die Vorabanforderung von HC genannte Liquiditätsnachweis gegenüber der EU war ebenfalls nicht überzeugend, denn ein solcher Nachweis hätte auch durch Kontoauszüge oder Bilanzen bzw. Gesellschafterbürgschaften etc. erbracht werden können. Durch Zahlung der Initialpauschale an das „Netzwerk“ wurde dem Unternehmen vielmehr die letzte Liquidität entzogen. Auch der große Zeitdruck, der von HC aufgebaut wurde und der Umstand des „unverhandelbaren Vertrags“ hätten den Geschäftsführer der GmbH misstrauisch machen müssen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin nach den Vorgaben des Herrn HC selbst keine EU-Stelle und auch keine nationale Förderstelle mit ihrem Antrag kontaktieren sollte.
372. Im Streitfall scheitert der Vorsteuerabzug zudem am fehlenden Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
38a) Das Fehlen einer gültigen Steuernummer auf der ursprünglichen Rechnung steht im Streitfall dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zwar nicht entgegen, da durch die Mitteilung der ordnungsgemäßen USt.-ID-Nummer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung erfolgt ist (BFH, Urt. vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFH/NV 2017, 252 m.w.N.).
39b) Ebenfalls unbeachtlich im Hinblick auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist im Streitfall, dass der Leistungszeitraum nicht genannt wurde. Denn gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG bedarf es in den Fällen der Vereinnahmung des Entgelts vor Ausführung der Lieferung/sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG) keiner Angabe einer bestimmten Leistungszeit (BFH, Urt. vom 17.12.2008 – XI R 62/07, BStBl. II 2009, 432, Rdn. 19). Im Streitfall handelt es sich bei der Rechnung Nr. xyz um eine solche Vorauszahlungsrechnung, da die Zahlung unmittelbar nach Vertragsschluss und vor einem Tätigwerden der CCF erfolgte.
40c) Allerdings ist die Rechnung vom 09.12.2008 deshalb in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß, weil es an der Angabe des Umfangs und der Art der sonstigen Leistung fehlt (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG). Weder aus der Rechnung selbst noch aus dem Vertrag ist erkennbar, wofür die „Initialpauschale“ gezahlt werden sollte. Die Rechnungsangaben sollen es den Finanzbehörden ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggfs. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Das setzt voraus, dass aus den Rechnungsangaben hinreichend deutlich ist, welche Leistung abgerechnet wird (EuGH, Urt. vom 15.09.2016 – C-516/14, HFR 2016, 1931, „Barlis 06“). Im Streitfall ist – wie bereits unter Ziff. 1 ausführlich ausgeführt – völlig unklar, wofür die Initialpauschale berechnet wurde. Es könnte ein Vorschuss auf ein Erfolgshonorar, ein Vorschuss für erfolgsunabhängige Beratungsleistungen oder die Leistung von Bestechungsgeld in Betracht kommen. Eine Konkretisierung des Leistungsinhalts durch „zusätzliche Informationen“ wie im Fall Barlis 06 ist im Streitfall nicht erfolgt.
413. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42… … …