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Finanzgericht Münster, 4 K 1538/16 E,G

Datum:
04.09.2019
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1538/16 E,G
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2019:0904.4K1538.16E.G.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Festsetzung der Einkommensteuer 2010 (Bescheid vom 08.12.2015, Einspruchsentscheidung vom 22.04.2016) sowie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2010 (Bescheid vom 17.10.2014, Einspruchsentscheidung vom 22.04.2016) werden abgeändert, indem die gewerblichen Einkünfte des Klägers nach Maßgabe der Urteilsgründe um 39.080 EUR vermindert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird nach Maßgabe der Urteilsgründe zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die von denKlägern einzuzahlenden Gerichtskostenvorschüsse (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, wird als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

 
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