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Finanzgericht Münster, 10 K 2859/15 K

Datum:
12.04.2019
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2859/15 K
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2019:0412.10K2859.15K.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 26.6.2015 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 5.8.2015 wird dahingehend geändert, dass der Betrag für die „Arrangement Fee“ i.H.v. … € nicht als Zinsaufwendungen i.S.v. § 8a KStG i.V.m. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuerfestsetzung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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