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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die leibliche Mutter des im August 1988 geborenen N 2 (N 2) N 2 ist seit seinem 14. Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G schwerbehindert.
3N 2 absolvierte zunächst eine Schulausbildung, welche er im Juli 2009 mit erfolgreicher Abiturprüfung abschloss. Zum 1. September 2009 begann N 2 eine Ausbildung bei der Stadt U im mittleren Verwaltungsdienst als Beamter auf Widerruf (Diplomverwaltungswirt). Während der Ausbildung befand sich N 2 krankheitsbedingt vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 im Urlaub ohne Dienstbezüge. Während dieser Zeit befand sich N 2 von November bis Dezember 2011 in einer stationären Behandlung im Krankenhaus R. M brach die Ausbildung zum Diplomverwaltungswirt ab und schied Anfang Juni 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus.
4Zum 13. Juni 2015 nahm N 2 eine Vollbeschäftigung bei der Stadt U im allgemeinen Verwaltungsdienst auf. Er wurde in die Entgeltgruppe sechs eingruppiert. N 2 erzielte aus seiner Tätigkeit ab Januar 2016 ein Bruttogehalt i.H.v. rund 2.236 EUR bei einem ausgezahlten Nettolohn i. H. v. von rund 1.443 EUR.
5Seit dem 1. August 2012 wohnte N in einer stationären Einrichtung. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung im Wohnheim werden vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) getragen. Die Kosten betragen monatlich 850 EUR für den Lebensunterhalt und 3.200 EUR für die fachliche Hilfe.
6N 2 wurde mit seinen Einkünften aus seiner nichtselbständigen Arbeit vom LWL zu einer Kostenbeteiligung i.H.v. monatlich 506,45 EUR in 2015 bis April 2016 herangezogen; durch Änderungsbescheid vom 29.04.2016 wurde N 2 rückwirkend für das gesamte Jahr 2015 zu einer erhöhten Kostenbeteiligung i. H. v. 738 EUR und ab Januar 2016 i. H. v. 845,81 EUR monatlich herangezogen. Der Nachzahlungsbetrag für die Monate Januar 2015 bis einschließlich April 2016 i. H. v. insgesamt 3.949,19 EUR war zum 13.05.2016 zu entrichten.
7Die Klägerin wurde vom LWL seit dem 01.01.2016 nach § 94 Abs. 2 SGB XII i. V. m. §§ 1601 ff. BGB zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag i. H. v. 28,38 EUR herangezogen.
8Eine Anfrage der Familienkasse bei der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit im Juli 2015 ergab, dass N 2 „nach den vorhandenen Unterlagen“ die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. 1 SGB IX ab dem 13. Juni 2015 nicht erfülle.
9Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 auf und forderte die Klägerin zur Rückerstattung des für Juli 2015 gezahlten Kindergeldes i.H.v. 140 EUR auf. Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26. August 2015). Das dagegen gerichtete Klageverfahren (Az. 12 K 2883/15 Kg) wurde durch Klagerücknahme abgeschlossen.
10Der parallel zum Klageverfahren 12 K 2883/15 Kg gestellte Kindergeldantrag für Januar 2016 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.11.2016 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 zurückgewiesen.
11Mit der dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im vorausgegangenen Klageverfahren zum einen geltend, N 2 sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Kosten der stationären Heimunterbringung überstiegen seine Einkünfte und Bezüge. N 2 lebe seit drei Jahren in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen. Nur aufgrund der intensiven Betreuung und Unterstützung in dieser Einrichtung sei er überhaupt in der Lage, berufstätig zu sein. Die Kosten würden vom LWL getragen, was unstreitig ist. Sein Einkommen werde mit Ausnahme eines Absetzungsbetrages nach § 80 Abs. 3 S. 2 SGB XII vom LWL herangezogen.
12Die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung seien zudem gegeben. M habe zunächst bei der Stadt U eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert. Er sei dort anschließend zum 13. Juni 2015 in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis übernommen worden. Nach § 76 Abs. 2 S. 4 SGB IX sei im ersten Jahr der Beschäftigung nach Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes eine Mehrfachanrechnung (zwei Pflichtarbeitsplätze) gegeben.
13Zudem werde sie, die Klägerin, ab Januar vom Sozialleistungsträger zu einem Unterhaltsbeitrag herangezogen, was unstreitig ist. Ein Unterhaltsanspruch ihres -Sohnes nach § 1602 BGB setze dessen Unvermögen zum Selbstunterhalt (Bedürftigkeit) voraus und sei aufgrund seiner Behinderung nach § 94 Abs. 2 SGB XII der Höhe nach gedeckelt.
14Die Klägerin beantragt,
15unter Aufhebung des Bescheids vom 15.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2016 Kindergeld für ihren Sohn N 2, geb. am 00.00.1988 für den Monat Januar 2016 festzusetzen,
16hilfsweise, die Revision zuzulassen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte macht geltend, für N 2 sei zunächst für die Dauer der sich behinderungsbedingt verzögerten Ausbildung Kindergeld gewährt worden. Aufgrund der Mitteilung der Reha-/SB-Stelle und des Umstandes, dass N 2 eine Vollzeittätigkeit aufgenommen habe, sei vom Entfallen der Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug auszugehen gewesen. N 2 sei offensichtlich in der Lage, eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit entspreche auch einer üblichen Verwaltungstätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst. Insbesondere ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei behinderungsbedingte Einschränkungen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakte sowie der Verfahrensakte zum Verfahren 12 K 2883/15 Kg Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
221. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stand für ihren Sohn für den Streitmonat Januar 2016 kein Kindergeld zu.
a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
27b) Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248; vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588, m.w.N.).
28Die für die Beantwortung der Frage, ob das behinderte Kind überhaupt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erforderliche Berechnung hat grundsätzlich nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248).
29c) Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie etwa solche im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417). Soweit allerdings ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541; in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588).
30d) Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich bis 2011 an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. orientierte und ab 2012 an dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).
31Das Entstehen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist dem Grunde und der Höhe nach grundsätzlich substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332). Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung, typische Erschwernisaufwendungen.
32Erfolgt insoweit seitens des Kindergeldprätendenten kein Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. Neben dem Pauschbetrag ist ein Einzelnachweis von Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden sollen, grundsätzlich zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung nicht zulässig (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFH/NV 2004, 1719). Zusätzlich zu dem Behinderten-Pauschbetrag können allenfalls noch Fahrtkosten in angemessenem Umfang geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 18/02, BFH/NV 2005, 691).
33Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 236, 417; in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332).
34Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 236, 417). Da diese vom Sozialleistungsträger übernommenen Kosten hierdurch bereits in tatsächlicher Höhe als behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst sind, scheidet ihre nochmalige Berücksichtigung durch die in § 33b Abs. 3 EStG festgelegten Behinderten-Pauschbeträge aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 236, 417; in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332).
35Danach ergibt sich für den Streitmonat Januar 2016 folgende Vergleichsrechnung und damit keine erforderliche Unterdeckung:
361. Anzusetzende Einkünfte und Bezüge Januar 2016: 4.876 EUR
37Einkünfte Sohn (netto) aus nichtselbständiger Arbeit: 1.443 EUR
./. Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr 1a EStG): ./. 83 EUR
Kostenübernahme LWL für Heimunterbringung: 4.050 EUR
./ Heimunterbringung Kostenbeitrag Sohn: ./. 506 EUR
./. Unterhaltsbeitrag Klägerin ./. 28 EUR
Als Kostenbeitrag des Sohnes ist der im Januar gezahlte Betrag anzusetzen und nicht der durch Bescheid nachträglich festgesetzte und gezahlte Erhöhungsbetrag von rund 846 EUR. Der Nachzahlungsbetrag i. H. v. 3.939,19 EUR kann erst ab dem Monat der Zahlung – frühestens im April 2016 -- berücksichtigt werden, nicht aber für Januar 2016. Auch wenn der Sohn durch den LWL durch Bescheid vom 29.04.2016 u. a. rückwirkend für Januar 2016 zu einem erhöhten Kostenbeitrag herangezogen wurde, gilt für die anzustellende Vergleichsrechnung das Monatsprinzip, bei dem etwaige Zuflüsse von Einkünften und Bezügen grds. nur im Monat ihres Zuflusses und Abflüsse von Aufwendungen für den behinderungsbedingten Mehrbedarf im Monat des Abflusses berücksichtigt werden können. Nachzahlungen für einen vergangenen, mehrere Monate umfassenden Zeitraum können erst ab dem Zuflussmonat berücksichtigt werden und wirken sich grundsätzlich erst ab dem Folgemonat kindergeldschädlich aus (vgl. dazu BFH-Urteil vom 08.08.2014 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498 m. w. N.); die Nachzahlung ist auf den Monat der Auszahlung und die Folgemonate des Jahres zu verteilen. Bei einem nachträglichen Aufwand des Kindes oder des Kindergeldberechtigten muss entsprechend verfahren werden, so dass ein Ansatz als behinderungsbedingter Mehraufwand bei einem nachträglich erhöhten Kostenbeitrag für einen zurückliegenden Zeitraum nur ab dem Monat der Zahlung des Nachzahlungsbetrags in Betracht kommt, nicht aber bereits für Monate davor. Eine Ausnahme davon könnte nur in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gemacht werden, soweit die Nachzahlung kurze Zeit nach Beendigung des betreffenden Monats erfolgt, was bezogen auf den Monat Januar 2016 jedoch Ende April 2016 bzw. Anfang Mai 2016 offenbar nicht der Fall war. Im Übrigen ergäbe sich selbst dann keine Unterdeckung, wenn man im Januar 2016 bereits (fiktiv) den erhöhten Kostenbeitrag von 846 EUR ansetzen würde, da sich dann ein Gesamtbetrag der anzusetzenden Einkünfte und Bezüge des Sohnes von 4.536 EUR ergäbe.
442. anzusetzender Lebensbedarf 2015 (monatlich): 4.535 EUR
45Grundbedarf 2016 (pauschaliert): 721 EUR
behinderungsbedingter Mehrbedarf 2015: 3.814 EUR.
Von den Kosten der Unterbringung des Sohnes in einem Haus der i. H. v. insgesamt 4.050 EUR monatlich abzusetzen sind für die Bemessung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs – da diese bereits in den Grundbedarf fallen – die Kosten für die Verpflegung. Diese sind mit den Werten der Sachbezugsverordnung (bis 2006) bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (ab 2007) zu bewerten. Für den Streitmonat Januar 2016 gilt damit ein Betrag von 236 EUR täglich (50 EUR Frühstück, 93 EUR Mittagessen und 93 EUR Abendessen).
49Der Ansicht der Klägerin, dass die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Unterhaltsbeitrag nach § 92 Abs. 2 SGB XII bereits ohne Einzelfallprüfung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des Kindes indiziert, kann für das Kindergeldrecht nicht gefolgt werden.
50Nach der Rechtsprechung ist ein etwaiger Unterhaltsbeitrag bei der anzustellenden Vergleichsrechnung zu berücksichtigen und mindert die beim Kind als Bezüge anzusetzenden Sozialleistungen, die durch einen Sozialleistungsträger erbracht werden (vgl. zur Eingliederungshilfe: BFH-Urteil vom 12.12.2012 VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl. II. 2015, 651).
51Auch der Umstand, dass die Klägerin die objektive Feststellungslast für einen etwaigen über den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG hinaus gehenden individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf ihres Sohnes trägt und damit einen im Einzelfall ggf. aufwändig erscheinenden Nachweis führen muss, kann die von der Klägerin erstrebte Pauschalierung nicht rechtfertigen.
52Mit dem Ansatz des jeweiligen Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. (bis 2011) bzw. § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. (ab 2012) als Grundbedarf und dem Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs. 3 EStG ist die Möglichkeit einer typisierenden Betrachtung eröffnet, über die hinaus im Kindergeldrecht keine Pauschalierung geboten erscheint. Insbesondere erscheint es auch zumutbar, etwaige über die Kosten der stationären Unterbringung hinaus entstanden behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Einzelnen darzulegen und durch Kostenbelege nachzuweisen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nach den Erfahrungen des Senats davon auszugehen, dass die Familienkassen bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen einen Nachweis für einen repräsentativen Zeitraum genügen lassen, so dass eine Beweisvorsorge insoweit mit einem zumutbaren „Buchführungsaufwand“ verbunden ist. Bei nennenswerten, nicht wiederkehrenden Ausgaben wiederum erscheint eine Ablage der Kostenbelege ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da es sich nicht um einen immer wiederkehrenden Vorgang handelt, der damit keine langfristige „private Buchführung“ und Belegablage erfordert, welche den einen oder anderen Kindergeldberechtigten anderenfalls ggf. organisatorisch überfordern könnte.
533. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
544. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO vorlag.