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Finanzgericht Münster, 7 K 561/17 Kg

Datum:
30.08.2017
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 561/17 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2017:0830.7K561.17KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten über die Erstattung von Kindergeld an den Beigeladenen für den Monat Mai 2015 vom 2.7.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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