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Finanzgericht Münster, 3 K 396/16 AO

Datum:
20.11.2017
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 396/16 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2017:1120.3K396.16AO.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 11.09.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 13.01.2016 werden aufgehoben und die Erbschaftsteuer gemäß Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2015 gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG ab Fälligkeit in der Höhe gestundet, soweit sie auf den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG in der zum Stichtag geltenden Fassung entfällt.

Die Berechnung des zu stundenden Betrags obliegt dem Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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