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Finanzgericht Münster, 3 K 1097/14 E

Datum:
11.02.2016
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1097/14 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2016:0211.3K1097.14E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2010 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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