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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Ausschluss des individuellen Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) verfassungsgemäß ist.
3Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger Kapitalerträge in Höhe von 24.538 Euro. Wegen der hierfür aufgewendeten Werbungskosten in Höhe von 11.120 Euro begehrte er den Ansatz mit 13.418 Euro.
4Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 06.10.2010 die Einkommensteuer 2009 – wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig – auf 10.607 Euro fest. Bei der Berechnung der Einkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG legte er die Kapitalerträge in Höhe von 24.538 Euro zu Grunde und berücksichtigte lediglich den Sparer-Pauschbetrag mit 801 Euro.
5Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte weiterhin den Abzug der den Sparerpauschbetrag übersteigenden Werbungskosten. Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten sei verfassungswidrig.
6Der Beklagte wies den Einspruch am 10.03.2011 als unbegründet zurück. Die Einkommensteuer 2009 sei gegenüber dem Kläger nach dem Gesetz und der Verfassung korrekt festgesetzt worden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten sei durch § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen.
7Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin, die tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 11.120 Euro, was zwischenzeitlich unstreitig ist, zu berücksichtigen. Er verweist auf die Kommentierung in Blümich zu § 20 Abs. 9 EStG und die dort genannte Literatur. Diese belege die erdrosselnde Wirkung der Norm. Diese verstoße mithin gegen Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Ausführungen zur Rechtfertigung des Abzugsverbots überzeugten nicht. Es fehle soweit ersichtlich bisher an einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 EStG. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 12.09.2015 Bezug genommen.
8Er beantragt sinngemäß,
9unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 06.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2011 die Einkommensteuer unter erklärungsgemäßer Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu festzusetzen,
10hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13§ 20 Abs. 9 EStG sei verfassungsgemäß; die Norm sei nicht durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2011.
14Der seinerzeitige Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 19.09.2013 mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen (Blatt 43 f. der Gerichtsakte).
15Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
18Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
191. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zutreffend angesetzt. Zwar hat der Kläger Werbungskosten in Höhe von insgesamt 11.120 Euro nachgewiesen. Diese sind aber vom Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Denn gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur – wie geschehen – ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro abzuziehen. Höhere tatsächliche Werbungskosten bleiben unberücksichtigt.
202. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich mehrfach entschieden hat (Urteile vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BStBl. II 2014, 975; vom 01.07.2014 VIII R 54/12, nicht veröffentlicht, juris; vom 02.12.2014 VIII R 34/13, BStBl. II 2015, 387 - Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 2 BvR 878/15; vom 28.01.2015 VIII R 13/13, BStBl. II 2015, 393; ebenso Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 09.10.2013, 3 K 1035/11, nicht veröffentlicht, juris, Revision VIII R 18/14 zurückgenommen; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 20 Rz. 206; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 2015, § 20 Rz. 12 ff.; vgl. auch Werth, DStR 2015, 1343; jeweils mit weiteren Nachweisen).
21Der Senat teilt diese Auffassung. Eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG vermag er nicht festzustellen; die Norm hat seiner Auffassung nach keine erdrosselnde Wirkung. Die vom Kläger herangezogene Literatur überzeugt demgegenüber nicht. Das Abzugsverbot beinhaltet zwar einen Verstoß gegen das steuerliche Nettoprinzip. Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro ist jedoch als Typisierung der Werbungskosten grundsätzlich möglich und zulässig. Dies entspricht der Rechtsprechung (vgl. zu den Zinseinkünften grundsätzlich BVerfG, Urteile vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl. II 1991, 654, vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BverfGE 110, 94, BStBl. II 2005, 56). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall verbundenen Härten gegen das Prinzip der Belastungsgleichheit zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, BFH/NV 2006, Beilage 4, 481).
223. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
23Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Aufgrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur besteht kein Anlass, diese Frage noch einmal höchstrichterlich zu klären. Das Urteil des BFH in BStBl. II 2015, 387 und die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere zeitliche Problematik und kann daher die Revisionszulassung nicht tragen. Sollte der Kläger eine Verfassungsbeschwerde erwägen, ist hierfür die Erschöpfung des Rechtswegs Voraussetzung, nicht die Revisionszulassung. Das noch anhängige Revisionsverfahren IX R 48/14 gebietet ebenfalls keine Revisionszulassung, da das erstinstanzliche Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 09.10.2013 3 K 1059/11 (EFG 2014, 1305) vor den hier genannten BFH-Entscheidungen erlassen worden ist.