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Finanzgericht Münster, 11 K 457/11 E

Datum:
21.10.2015
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 457/11 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2015:1021.11K457.11E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.01.2011 wird dergestalt geändert, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen um 18.931,00 EUR gemindert werden.

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 08.11.2012 wird dergestalt geändert dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen um 30.177,00 EUR gemindert werden.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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