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Finanzgericht Münster, 9 K 2880/10 L

Datum:
16.01.2014
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2880/10 L
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2014:0116.9K2880.10L.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Haftungsbescheide über Lohnsteuer 11/2008 u.a. sowie über Körperschaftsteuer 2003 u.a., jeweils vom 22.03.2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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