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Finanzgericht Münster, 5 K 3700/10 U

Datum:
25.09.2014
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3700/10 U
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2014:0925.5K3700.10U.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 12.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2010 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 2.943,88 EUR festgesetzt wird.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 16.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2010 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 3.840,95 EUR festgesetzt wird.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 02.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2010 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 4.054,25 EUR festgesetzt wird.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 24.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2010 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 5.067,58 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90% und der Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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