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Finanzgericht Münster, 4 K 4131/13 Kg

Datum:
22.08.2014
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4131/13 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2014:0822.4K4131.13KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.10.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2013 verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn U. Kindergeld für den Zeitraum September bis November 2013 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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