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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.5.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.5.2014 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für seinen Sohn Q. Kindergeld für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums.
3Der Kläger bezog für seinen im Jahr 1991 geborenen Sohn Q. Kindergeld. Q. nahm nach Ende seiner Schulausbildung im August 2011 eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann (Einzelunternehmen) bei der U. GmbH & Co. KG in J-Stadt auf; die Ausbildung sollte drei Jahre andauern. Auf den Berufsausbildungsvertrag vom 6.10.2010 wird Bezug genommen.
4Am 31.1.2012 hoben die U. GmbH & Co. KG und der Sohn des Klägers den vorgenannten Ausbildungsvertrag zum 31.7.2012 einvernehmlich auf und schlossen gleichzeitig einen neuen Berufsausbildungsvertrag zum Industriekaufmann, der zum 1.8.2012 in Vollzug gesetzt werden und bis zum 31.1.2014 andauern sollte. Ferner wurde vereinbart, dass Q. ebenfalls ab 1.8.2012 ausbildungsbegleitend ein sechssemestriges Studium an der Berufsakademie in I-Stadt zum „Bachelor of Arts (Business Administration)“ absolviert. Die Studienkosten sollten die U. GmbH & Co. KG und der Sohn des Klägers je zur Hälfte tragen. Für den Kündigungsfall vereinbarten die Vertragsbeteiligten eine - ggf. anteilige - Rückzahlungsverpflichtung des Kostenanteils der U. GmbH & Co. KG durch den Sohn des Klägers. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Aufhebungsvereinbarung sowie die Vereinbarung über das ausbildungsbegleitende Studium jeweils vom 31.1.2012 verwiesen.
5Am 14.1.2014 bestand Q. vor der … Industrie- und Handelskammer die Abschlussprüfung zum Industriekaufmann. Mit Wirkung zum 15.1.2014 schlossen die U. GmbH & Co. KG und der Sohn des Klägers ein bis zum Abschluss des Bachelor-Studiums befristetes Arbeitsverhältnis. Die Entlohnung erfolgte - im Hinblick auf Freistellungen für die Vorlesungen - in Höhe von 80 v.H. der Entgeltgruppe (EG) 8 bzw. 9. Auf den Arbeitsvertrag vom 13.1.2014 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
6Der Kläger beantragte im April 2014 die Fortzahlung des Kindergeldes für Q. im Hinblick auf dessen noch andauerndes Studium an der Berufsakademie.
7Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.5.2014 ab und führte an, Q. habe seine erste Berufsausbildung zum Industriekaufmann bereits abgeschlossen. Die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lägen nicht vor.
8Die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 26.5.2014 begründete die Beklagte damit, dass sich Q. infolge seines Studiums an der Berufsakademie zwar in einer (weiteren) Berufsausbildung befände. Es handele sich jedoch um eine Zweitausbildung. Dies gelte auch, wenn während eines Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen werde, und zwar unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzten. Q. stünde neben seinem Studium seit dem 15.1.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von über 20 Stunden/Woche. Damit werde die zeitliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschritten.
9Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, ihm stehe auch für die Zeiten ab Februar 2014 Kindergeld zu. Es handele sich um ein ausbildungsbegleitendes Studium, das trotz abgeschlossener Ausbildung zum Industriekaufmann noch fortdauere.
10Der Kläger beantragt (sinngemäß),
11die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.5.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.5.2014 zu verpflichten, für seinen Sohn Q. Kindergeld ab Februar 2014 festzusetzen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist auf ihre Einspruchsentscheidung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung nebst Unterlagen sowie auf die Kindergeldakte Bezug genommen.
16Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die - hinsichtlich des Sachverhalts vergleichbare - rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.4.2014 (4 K 635/14 Kg, EFG 2014, 1117) hingewiesen.
17Auf entsprechende Nachfrage des Berichterstatters hat die U. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 28.7.2014 ausgeführt, dass ein Kooperationsverhältnis zur Berufsakademie bestehe. Der Sohn des Klägers stehe dem Betrieb an drei Werktagen je Woche zur Verfügung. Selbständige operative Tätigkeiten übe er nicht aus. Er besuche eine Vielzahl von unternehmensinternen Schulungen und Seminaren, um die dortigen Prozesse besser kennen zu lernen und die unternehmensspezifischen Kenntnisse zu vertiefen. Es bestünden Verknüpfungen zwischen den Inhalten des Bachelor-Studiums und der Tätigkeit im Unternehmen, vor allem infolge von Hausarbeiten, eines Praxisprojekts sowie der anstehenden Bachelor-Arbeit. Hierbei sei Q. sowohl auf unternehmensspezifische Daten als auch auf die Unterstützung der betrieblichen Fachexperten angewiesen. Die theoretischen Grundsätze des Studiums seien Grundlage für die Tätigkeiten im Unternehmen.
18Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), hat Erfolg.
21Die Beklagte ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für dessen Sohn Q. für die Monate Februar bis Mai 2014 Kindergeld festzusetzen. Der Ablehnungsbescheid vom 20.5.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.5.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
221. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren ausschließlich über die Kindergeldfestsetzung für die Monate Februar bis Mai 2014 zu befinden. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch auch tatsächlich geregelt hat. Der vom Kläger angegriffene Ablehnungsbescheid vom 20.5.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.5.2014 enthalten lediglich eine das Kindergeld bis Mai 2014 ablehnende Regelung. Dies gilt trotz des hier vorliegenden Dauersachverhalts deshalb, da die Familienkasse im Falle eines Einspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen kann. Das gerichtliche Verfahren führt - bereits aus Gründen der Gewaltenteilung - nicht zu einer Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24.7.2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920; ebenso Senatsentscheidung vom 11.4.2014 4 K 635/14 Kg, EFG 2014, 1117).
232. Der Kläger hat für seinen Sohn Q., der während des Streitzeitraums noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, Anspruch auf Kindergeld.
24a. Zwar schloss Q. bereits im Januar 2014 seine (erste) Berufsausbildung ab. Denn am 14.1.2014 bestand er vor der … Industrie- und Handelskammer seine Abschlussprüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum Industriekaufmann, einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in die Lage versetzt, als ausgebildeter Industriekaufmann in jenem Beruf einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
25Allerdings befindet er sich auch über den Monat Januar 2014 hinaus in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Er war (und ist) - wasunstreitig ist - Bachelor-Student an der Berufsakademie und strebt seinen Abschluss als Bachelor of Arts im Fach „Business Administration“ an. Dass Q. insoweit keinem Vollzeit-Studium nachgeht, sondern nur an einzelnen Tagen in derWoche die Berufsakademie besucht, ist für die Annahme einer Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne unschädlich. Denn der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262).
26b. Einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung steht die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen.
27Hiernach ist selbst im Falle einer Berufsausbildung die Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen, wenn das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hintergrund dieser seit dem Jahr 2012 geltenden Regelung ist der Umstand, dass der Gesetzgeber die Vermutung aufstellte, dass das Kind nach Abschluss einer Erstausbildung selbst in derLage ist, für seinen Unterhalt Sorge zu tragen. Diese Vermutung gilt allerdings alswiderlegt, wenn sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BT-Drs. 17/5125, Seite 41). Vor diesem Hintergrund findet der vorgenannte Ausschluss der Berücksichtigung eines sich weiterhin in Berufsausbildung befindlichen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG keine Anwendung, wenn
28- die Erwerbstätigkeit 20 Stunden an regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht überschreitet
29oder
30- die (weitere) Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt
31oder
32- die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses i.S. von §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.
33c. Im Streitfall ist die weitere Berufsausbildung des Sohnes des Klägers zum „Bachelor of Arts“ ab Februar 2014 kindergeldrechtlich begünstigt. Zwar überschreitet der Umfang seiner „Erwerbstätigkeit“ die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden/Woche.
34Der Sohn des Klägers befindet sich allerdings auch über den Abschluss seiner Berufsausbildung zum Industriekaufmann hinaus in einem Ausbildungsdienstverhältnis zur U. GmbH & Co. KG. Hierbei ist nicht entscheidend, dass Q. während des Streitzeitraums nicht mehr in einem Berufsausbildungsverhältnis i.S. von §§ 4 ff., 52 BBiG stand, sondern für die Zeit ab Beendigung der Berufsausbildung zum Industriekaufmann ein - befristetes - Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Denn der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist weitergehend als derjenige der Berufsausbildung im vorgenannten Sinne; er umfasst nach Auffassung des Senats sämtliche Dienstverhältnisse, die eine Ausbildungsmaßnahme zum Gegenstand haben, so z.B. auch Praktika, Referendardienste und - wie auch die Finanzverwaltung grundsätzlich anerkennt - duale Studiengänge (vgl. hierzu Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG - A 19.3.2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2). Grund hierfür ist, dass in jenen Dienstverhältnissen typischerweise keine Entgelt-Erwerbsgesichtspunkte im Vordergrund stehen, sondern die weitere Ausbildung und berufliche Qualifizierung.
35aa. Im Streitfall war der Umstand, dass der Sohn des Klägers sein Studium an der Berufsakademie zum Bachelor of Arts im Fach „Business Administration“ fortsetzte, Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrags vom 13.1.2014 (§§ 1, 2 des Arbeitsvertrags). Hierfür stellt(e) ihn die U. GmbH & Co. KG zeitweise von seiner Arbeitsverpflichtung frei (§ 2). Ferner beteiligt sie sich zur Hälfte an den Studiengebühren (§ 3) und befristete das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Studiums (§ 5). Hinzu kommt, dass sich der Sohn des Klägers vertraglich verpflichtete, für den Fall der von ihm zu verantwortenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses die von der U. GmbH & Co. KG getragenen Studienkosten zu erstatten (§ 3). Dass zudem eine ratierliche Minderung der Rückzahlungsverpflichtung für jeden Monat der Beschäftigung nach Beendigung des Studiums vereinbart wurde, belegt, dass die U. GmbH & Co. KG ein betriebliches Interesse an einer langzeitigen - von fachlicher Qualifikation getragenen - Zusammenarbeit hatte.
36bb. Auch der Inhalt des Schreibens der U. GmbH & Co. KG vom 28.7.2014 belegt, dass die berufliche Ausbildung des Sohnes des Klägers in der Zeit ab 15.1.2014 im Vordergrund stand und steht. Q. steht dem Unternehmen lediglich an drei Werktagen zur Verfügung. In dieser Zeit ist er im Wesentlichen projektbezogen im Bereich Personal & Soziales tätig - ohne selbständige operative Aufgaben. Er nimmt an unternehmensinternen Schulungen und Seminaren teil. Die Inhalte seines Bachelor-Studiums sind mit der Tätigkeit im Unternehmen der U. GmbH & Co. KG verknüpft (Hausarbeiten; Praxisprojekt). Die noch anstehende Bachelor-Arbeit soll ein Unternehmensprojekt der U. GmbH & Co. KG auswerten. Hinzu kommt, dass die U. GmbH & Co. KG nach eigenen Angaben als Kooperationspartner der Berufsakademie gelistet ist.
37cc. Auch die Berufsakademie verdeutlicht auf ihrer Internetpräsenzdie Vorteile einer parallel verlaufenden Kombination aus Ausbildung und Studium („BA. Dual. Genial: Ausbildung plus Studium“). Hieraus ergibt sich, dass sich der Sohn des Klägers nicht mit der erfolgreich abgeschlossenen staatlichen Prüfung zum Industriekaufmann als endgültig „berufsausgebildet“ ansah, sondern dies erst als ersten Baustein seiner dualen Berufsausbildung wertete. Dies entsprach letztlich auch den Vereinbarungen: Denn der geänderte Berufsausbildungsvertrag vom 7.2.2012 sah vor, dass neben der Berufsausbildung zum Industriekaufmann parallel ein Studium an der Berufsakademie zum Bachelor of Arts erfolgen solle. Gleiches gilt für die zuvor am 31.1.2012 vereinbarte Aufhebung des ursprünglichen Berufsausbildungsvertrags vom 6.10.2010. Denn die Aufhebung erklärte sich ausschließlich vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Klägers seine Ausbildung zum Industriekaufmann mit dem Studium an der Berufsakademie kombinieren wollte.
383. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
394. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Das Hessische Finanzgericht verneinte in seiner Entscheidung vom 21.11.2013 8 K 807/12, EFG 2014, 457, der ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt (IHK-Ausbildung zum Fachinformatiker sowie duales Bachelor-Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik) zugrunde lag, den Kindergeldanspruch für Zeiten nach Abschluss der IHK-Prüfung. Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wird unter dem Az. XI R 1/14 geführt.