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Finanzgericht Münster, 3 K 3886/12 F

Datum:
24.06.2014
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3886/12 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2014:0624.3K3886.12F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns vom 24.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2012 wird geändert, der Gewinn auf 26.843,61 Euro festgestellt und nach Maßgabe der Entscheidungsgründe verteilt.

Die weitere Berechnung obliegt dem Beklagten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/15 und der Beklagte zu 14/15.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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