Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung (agB) steuermindernd berücksichtigt werden können.
3Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
4Ihr am 9. September 1998 geborener Sohn (J.) sowie ihre am 10. August 2000 geborene Tochter (K.) besuchten im Streitjahr 2011 die Sportklasse der Gesamtschule der Stadt G.
5Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2011 machten die Kl. Aufwendungen in Höhe von 688 EUR für J. sowie 4.752 EUR für K. als Schulgeld an eine Privatschule steuermindernd geltend.
6Diese Beträge setzen sich zusammen aus pauschalierten Fahrtkosten zur o. a. Gesamtschule sowie zu nachmittäglichen Trainingseinheiten im Fußballverein SV in . Wegen der Höhe und der Zusammensetzung der Kosten im Einzelnen wird auf die bei den ESt-Akten befindliche Aufstellung verwiesen.
7Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die vorbezeichneten Aufwendungen im ESt-Bescheid 2011 vom 25.06.2012 nicht.
8Die Kl. legten gegen diesen Bescheid am 23.07.2012 Einspruch ein.
9Zur Begründung führten sie aus, bei der von ihren Kindern besuchten Schule handele es sich um eine Förderschule, die nur einmal in Nordrhein-Westfalen existiere. Für den Besuch der Sportförderklasse sei eine Aufnahmeprüfung vorgesehen gewesen, darüber hinaus ist die Mitgliedschaft in einem Sportverein Voraussetzung. Von daher seien die Kosten als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte (Bekl.) wies den Einspruch der Kl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.09.2012 als unbegründet zurück. Er vertrat dabei die Auffassung, ein Abzug von Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) komme nur in Betracht, wenn die Aufwendungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellten. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da die Kl. lediglich Fahrtkosten als Schulgeldzahlungen geltend machten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die EE Bezug genommen.
10Mit der am 29.10.2012 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.
11Zur Begründung führen sie zum einen aus, der Begriff des Entgelts im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei gesetzlich nicht definiert. Nach ihrer Auffassung seien auch Fahrtkosten unter diesem Begriff zu subsummieren.
12Darüber hinaus sei ergänzend zu prüfen, ob nicht eine Berücksichtigung der Fahrtkosten gemäß § 33 EStG als agB in Betracht komme. Bei der von ihren Kindern besuchten Gesamtschule handele es sich um eine sportliche Eliteschule. Von daher seien die Aufwendungen für den Besuch dieser Schule außergewöhnlich und zwangsläufig. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kl. vom 12.12.2012 Bezug genommen.
13Die Kl. beantragen,
14den ESt-Bescheid für 2011 vom 25.06.2012 in Gestalt der EE vom 26.09.2012 dergestalt zu ändern, dass die Kosten der Kl. für den Schulbesuch ihrer Kinder bei der Gesamtschule in in Höhe von 5.438,40 EUR steuerlich berücksichtigt werden.
15Der Bekl. beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der ESt-Bescheid 2011 vom 25.06.2012 und die EE vom 26.09.2012 sind rechtmäßig.
19Der Bekl. hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Kl. für Fahrten ihrer Kinder zur Gesamtschule steuermindernd nicht zu berücksichtigen sind.
20Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für das Streitjahr 2011 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Jahressteuergesetz 2009 - Bundesgesetzblatt I S. 2794) sind nur noch Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privatfinanzierte Schulen dem Grunde nach steuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlich geltenden Höchstbeträge steuermindernd zu berücksichtigen. Eine derartige Schule ist die von den Kindern der Kl. besuchte Gesamtschule nicht. Bei dieser Schule handelt es sich vielmehr um eine staatliche Regelschule in Trägerschaft der Stadt G. Aufwendungen der Kl. im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihrer Kinder erfüllen daher schon dem Grunde nach nicht die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben unabhängig davon, ob Fahrtkosten überhaupt unter dem Entgeltbegriff im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu subsummieren sind.
21Die Schulwegkosten der Kl. sind darüber hinaus keine agB im Sinne von § 33 EStG.
22AgB im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Aufwendungen entstehen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihre Höhe, sondern auch ihre Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (§ 32a EStG) berücksichtigt. Familienbedingte Aufwendungen sind ab 1996 darüber hinaus durch die Regelungen des Familienlastenausgleichs (im Streitjahr Kinderfreibetrag oder Kindergeld; § 32 Abs. 6, § 31 EStG) abgegolten (BFH, Urteile vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl. II 2007, 764, vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl. II 2008, 287), § 33 EStG soll darüber hinausgehende zwangsläufig und existenziell notwendige private Aufwendungen erfassen.
23Gemäß den vorstehend dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den Kosten der Schulausbildung um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Aus diesem Grunde fallen die dabei entstehenden Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an, sie sind dem Grunde nach für die Kl. deshalb nicht außergewöhnlich. Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 13. Mai 1966 VI 332/65, BStBl. III 1966, 506, statuiert. Bereits damals wurden die Aufwendungen für Schulfahrten als durch den Grundfreibetrag als abgegolten bewertet. An diesen Grundsätzen hat sich - zumal das Kindergeld geleistet wird und dies im Fall der Kl. über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgeht und als familienpolitische Sozialleistung wirkt (§ 31 EStG) - nichts geändert.
24Eine andere steuerliche Betrachtung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Kl. aufgrund einer besonderen fußballerischen Begabung ihrer Kinder für den Schulbesuch der Gesamtschule entschieden haben. Das insoweit von ihnen ausgeübte Recht auf freie Schulwahl macht ihre Aufwendungen nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG, da es sich insoweit um eine typische Entscheidung im Bereich der privatveranlassten Lebensführung handelt.
25Eine Berücksichtigung der Aufwendungen der Kl. nach § 33a Abs. 1 EStG ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Kl. für ihre Kinder das staatliche Kindergeld erhalten.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.