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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2012 Kindergeld für seinen am 20.11.1990 geborenen Sohn C zusteht.
3Mit Bescheid vom 16.10.2012 hob der Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für C für den o. g. Zeitraum auf. Zur Begründung führte er aus, C habe seine Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik im Januar 2012 beendet. Im Februar 2012 habe er sich für eine weiterführende Schule angemeldet, deren Besuch er im August 2012 angetreten habe. Somit liege ganzjährig grundsätzlich ein Grundtatbestand vor, der zum Bezug von Kindergeld berechtige. Da C aber in der Zeit von März bis Juli 2012 durchgängig an allen Tagen im Monat mit einem Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen sei, bestehe in diesen Monaten kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
4Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.10.2012 Einspruch ein. Zur Begründung führte er mehrfach aus, sein Sohn habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer Zweitausbildung befunden. Die fünf Monate Tätigkeit als Elektroniker seien Voraussetzung für eine Ausbildung im gleichen Berufsbild zu einem Elektrotechniker hin bis zum Elektroingenieur. Die Tätigkeit seines Sohnes sei daher einheitlich als Erstausbildung zu beurteilen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.11.2012 Bezug genommen.
5Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 02.05.2013 Klage beim Finanzgericht Schleswig-Holstein.
6Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich mit Beschluss vom 30.05.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Finanzgericht Münster verwiesen.
7Im Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
8Der Kläger beantragt,
9den Aufhebungsbescheid vom 16.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Klage ist nicht begründet.
13Der Aufhebungsbescheid vom 16.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 ist rechtmäßig.
14Für den Streitzeitraum von März bis Juli 2012 hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für seinen damals 21-jährigen Sohn C. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 EStG, diese Vorschrift regelt den Bezug von Kindergeld für volljährige Kinder im Alter von 21 bis 25 Jahren, liegen nicht vor.
15Der Sohn des Klägers C befand sich im vorgenannten Zeitraum nicht in Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG.
16Unter dem Begriff „Berufsausbildung“ ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird (BFH vom 06.03.1992, BStBl II S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird (vgl. FG Münster, Urteil vom 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298; Loschelder in Schmidt, EStG, 33 Auflage 2014, § 32 Rn. 49 sowie BMF-Schreiben vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1243, Tz. 21).
17Eine derartige Ausbildung hat C ausweislich des bei den Kindergeldakten befindlichen Prüfungszeugnisses am 20.01.2012, und damit vor dem Streitzeitraum; mit der Prüfung vor der IHK Nordwestfalen in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik abgeschlossen.
18Einem Abschluss dieser Ausbildung steht nicht entgegen, dass der Sohn des Klägers als Fernziel subjektiv den Beruf des Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs anstrebt. In der Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten (vgl. Wendel, die Erst- und Zweitausbildung eines Kindes im steuerlichen Familienlastenausgleich, Finanzrundschau 2014, S. 167 ff.), eine „erstmalige Berufsausbildung“ könne noch nicht als abgeschlossen angesehen werden, wenn die zweite berufliche Ausbildungsstufe in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung stehe.
19Ein derartiger enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang lässt sich zum einen im Streitfall nicht feststellen. Hierfür ist maßgeblich, dass der Sohn des Klägers für den Beruf des Elektrotechnikers eine mehrjährige praktische Berufstätigkeit oder besondere schulische Voraussetzungen für die Aufnahme eines Ingenieurstudiums hätte erfüllen müssen. Im Streitzeitraum war dies nicht der Fall. Erst ab Oktober wurde der entsprechende Schulbesuch aufgenommen.
20Im Übrigen steht zum anderen nach Auffassung des Gerichts auch der Gesetzeszweck des neu geregelten § 32 Abs. 4 S. 2 EStG einer derartigen subjektiven Ausweitung entgegen. Nach der Änderung des § 32 Abs. 4 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, S. 2131) ist die frühere Einkommensgrenze entfallen. Seitdem bestimmt § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, dass nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein Kind in den Fällen des S. 1 Nr. 2 nur berücksichtigt wird, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der § 8 und 8a des 4. Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG 2012).
21Der Gesetzgeber geht bei typisierender Betrachtung im Wege einer gesetzlichen Vermutung davon aus, dass ein volljähriges Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und gegenüber seinen Eltern nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Diese gesetzgeberische Vermutung würde weitestgehend ins Leere laufen, wenn bei formeller Erlangung eines Abschlusses in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf allein die subjektive Vorstellung eines Kindes ausreichend wäre, ein Ausbildungsende hinauszuzögern und danach auch in diesen Fällen von einem Weiterbestehen der Unterhaltsverpflichtung der Eltern regelmäßig auszugehen wäre. Auch ergäben sich Nachweisprobleme die eine klare Grenzziehung des Merkmals „erstmalige Berufsausbildung“ erschweren würden.
22Da der Sohn des Klägers danach eine Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG vor dem Streitzeitraum abgeschlossen hatte, kommt die Gewährung von Kindergeld wegen der schädlichen Vollzeitbeschäftigung von C unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.
23Dass die Berufstätigkeit von C im Streitzeitraum nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis stattfand, bedarf keiner ausführlichen Erörterung. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist nur dann gegeben, wenn eine Ausbildungsmaßnahme Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 33 Aufl. 2014, § 32 RdZiff. 60). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
24Soweit dem Kläger möglicherweise tarifrechtliche Nachteile durch den Entfall der Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 EStG entstanden sind, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Derartige Nachteile sind arbeitsrechtlicher Natur und ggf. in den hierfür vorgesehenen Verfahren anzufechten bzw. geltend zu machen.
25Nach alledem war die Klage abzuweisen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.