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Finanzgericht Münster, 12 K 3758/11 G,F

Datum:
20.11.2014
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3758/11 G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2014:1120.12K3758.11G.F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 v. H. und der Beklagte zu 30 v. H.

Die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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