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Finanzgericht Münster, 10 K 3686/11 E

Datum:
18.06.2014
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3686/11 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2014:0618.10K3686.11E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 16.4.2014 wird dergestalt abgeändert, dass nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.614 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch  Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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