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Finanzgericht Münster, 4 K 3607/10 E

Datum:
29.11.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3607/10 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2013:1129.4K3607.10E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 9.2.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.9.2010 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 4.910,- EUR herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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