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Finanzgericht Münster, 3 K 2620/12 Kg

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2620/12 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2013:0314.3K2620.12KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid vom 14.05.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.06.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab Januar 2012 bis Dezember 2012 Kindergeld für seinen Sohn E zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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