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Der Aufhebungsbescheid vom 07.09.2011, der Änderungsbescheid vom 29.11.2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 01.12.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter E (im Folgenden kurz E, geboren 14.01.1998), die im Haushalt ihrer Großmutter J. H. in Polen lebt, Kindergeld zusteht.
3Die Klägerin besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und wohnt in C. Zum 01.06.2008 hat sie ein Gewerbe in Deutschland angemeldet. Die polnischen Behörden haben auf dem Vordruck E 411 am 28.11.2008 bestätigt, dass die Großmutter ab dem 01.05.2008 bis „laufend“ keinen Anspruch auf Familienleistungen in Polen habe, weil die „Vorschriften des Gesetzes nicht erfüllt worden“ seien (Bl. 6f. der Kindergeldakte –KgA-). In einer weiteren, ebenfalls auf dem Vordruck E 411 ausgestellten Bescheinigung vom 08.04.2011 (Bl. 45 KgA) heißt es, dass die Klägerin keinen Kindergeldantrag gestellt habe.
4Mit Bescheid vom 04.02.2009 setzte die Beklagte zugunsten der Klägerin u. a. für ihre Tochter E Kindergeld ab Mai 2008 fest. Mit Bescheid vom 07.09.2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 3 EStG ab September 2011 auf mit der Begründung, dass das Kind im Haushalt der Großmutter in Polen lebe und die Großmutter deshalb gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei.
5Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Beklagte half dem Einspruch mit Bescheid vom 29.11.2011 dahingehend ab, dass die Kindergeldfestsetzung nunmehr erst ab Oktober 2011 aufgehoben wurde. Im Übrigen wies sie den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.12.2011 als unbegründet zurück. Sie hielt hierbei daran fest, dass die Großmutter vorrangig kindergeldberechtigt sei. Auch wenn die Großmutter nicht selbst den deutschen Rechtsvorschriften unterliege, sei nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.10.1996, Rechtssache C-245/94 – Hoever/Zachow; Urteil vom 07.06.2005, Rs. C-543/03 – Dodl/Onerhollenzer und Urteil vom 07.07.2005, Rs. C-153/03 – Weide, verheiratete Schwarz) dennoch ihr das Kindergeld gemäß § 1 BKKG i. V. m. Art. 67, 68 VO zu zahlen.
6Mit der erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Aufhebungsbescheids. Sie macht geltend, dass ihre Tochter E während der Schulzeit bei der Großmutter J. H. in Polen lebe und in den Schulferien bei ihr, der Klägerin. Das Kind lebe von den Einkünften, die sie – die Klägerin – erziele. Es habe keine Ansprüche auf Familienleistungen in Polen.
7Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Großmutter auch nicht vorrangig kindergeldberechtigt. Anspruchsberechtigter im Sinne des § 64 EStG sei nur, wer selbst die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 Bundeskindergeldgesetz erfüllte. Dies sei bei der Großmutter nicht der Fall, weshalb diese auch keinen Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht für E haben könne.
8Auch stehe der Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 kein etwaiger Anspruch des Kindesvaters entgegen. Denn dieser sei am 07.05.2011 in C verstorben.
9Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2011, geändert am 29.11.2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2011 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Kindergeldakte Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO).
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Der Aufhebungsbescheid vom 29.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
191. Streitzeitraum sind – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2013 klargestellt hat - die Monate Oktober 2011 (Beginn der Kindergeldaufhebung) bis Dezember 2011 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung).
202. Welchen Rechtsvorschriften eine Person in Sachen Familienleistungen, zu denen auch das Kindergeld gehört, unterliegt, bestimmt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Streitzeiträume ab Mai 2010 nach Art. 11 ff. der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Union vom 29.04.2004. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist bei der Klägerin, die seit 2008 in Deutschland selbständig tätig ist, gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3a der VO (EG) Nr. 883/2004 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21Die Großmutter unterliegt dagegen dem polnischen Recht, und zwar zumindest deshalb, weil sie ihren Wohnsitz in Polen hat (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3c der VO (EG) Nr. 883/2004). Anhaltspunkte dafür, dass die Großmutter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Polen unterliegen könnte, sind nicht ersichtlich.
223. Die Voraussetzung der §§ 62 und 63 EStG liegen vor.
23Die im Inland ansässige Klägerin war im Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt und die minderjährige Tochter E ist ein berücksichtigungsfähiges Kind i. S. d. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dass E in Polen wohnt, ist unschädlich, da nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für Kinder, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt u.a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Polen - haben, ebenso Kindergeld zu gewähren ist wie für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik.
244. Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird nicht durch § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist bei mehreren Berechtigten das Kindergeld zwar demjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Kind E lebte im Haushalt der Großmutter. „Berechtigter“ i. S. d. § 64 EStG kann jedoch nur eine Person sein, die nach deutschem Recht selbst kindergeldberechtigt ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 - 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 ; FG München, Urteil vom 27.10.2011 – 5 K 1145/11, veröffentlicht bei juris). Die Großmutter unterlag jedoch – wie bereits dargestellt – ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften und erfüllte ohnehin auch weder die Voraussetzungen des § 62 EStG noch die Voraussetzungen des § 1 BKKG. Folglich ist die Großmutter keine „Berechtigte“ i. S. d. § 64 EStG.
25Aus den von der Beklagten zitierten EuGH-Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidungen sind zu der bis April 2010 geltenden Rechtslage (VO (EWG)Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72) ergangen und betrafen andere Sachverhalte.
265. Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird auch nicht durch Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen.
27Es fehlt bereits an einer Anspruchskonkurrenz i. S. d. Art. 68 VO (EG) 883/2004. Eine solche liegt nach Abs. 1 der Vorschrift nur dann vor, wenn für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Im Streitfall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass für das Kind E auch nach den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten als Deutschland Kindergeld zu gewähren ist.
28Insbesondere besteht kein Anspruch nach polnischem Recht. Der Kindesvater kann einen solchen Anspruch schon deshalb nicht haben, weil er bereits vor dem Streitzeitraum verstorben ist. Auch kann die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld in Polen haben, und zwar schon deshalb nicht, weil sie gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3a der VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Abgesehen davon steht Kindergeld nach polnischem Recht nur Personen zu, die in Polen wohnen (Art. 1 Abs. 3 des polnischen Kindergeldgesetzes - Dz.U. 2006 Nr 139 poz. 992), was bei der Klägerin schon seit 2008 nicht mehr Fall ist. Auch scheidet ein Anspruch der Großmutter aus, da Großeltern nach polnischem Recht (s. Art. 4 i.V.m. Art. 3 Nr. 14 des polnischen Kindergeldgesetzes - Dz.U. 2006 Nr 139 poz. 992) nur dann kindergeldberechtigt sind, wenn sie entweder der rechtliche Betreuer des Kindes sind oder – bei tatsächlicher Betreuung des Kindes – beim Familiengericht die Annahme des Kindes beantragt haben. Hierfür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Vielmehr haben die polnischen Behörden auf dem Vordruck E 411 am 28.11.2008 sogar bestätigt, dass die Großmutter jedenfalls vom 01.05.2008 bis „laufend“ (d. h. 28.11.2008) keinen Anspruch auf Familienleistungen in Polen gehabt hat, weil die „Vorschriften des Gesetzes nicht erfüllt worden“ seien.
295. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
30Die Revision wurde im Hinblick darauf, dass beim BFH bereits diverse Verfahren anhängig sind, die sich mit Kindergeldansprüchen für in Polen lebende Kinder beschäftigen (z. B. VI R 73/11), nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.