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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Streitig ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe und die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.
3Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T. H. X. GmbH (im Folgenden: „GmbH“). Mit seiner Wohnung ist er beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde S. in der Y.-straße 01, S., gemeldet.
4Die GmbH hatte Anfang des Jahres 2008 Steuerrückstände in Höhe von ... EUR, die aus Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar bis September 2007 nebst steuerlichen Nebenleistungen resultierten. Am 14.04.2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des AG F., Az. ...)
5Nach vorheriger vergeblicher Aufforderung zur Stellungnahme zu bestimmten Fragen nahm der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 09.01.2008 in Haftung für die Steuerschulden der GmbH und forderte ihn auf, ... EUR zu zahlen. Der Beklagte begründete die Haftung mit § 69 in Verbindung mit §§ 34, 35 der Abgabenordnung– AO –. Er erläuterte in dem Bescheid, er nehme den Kläger als Geschäftsführer der GmbH in Anspruch, da dieser die Steuerrückstände der GmbH nicht am Fälligkeitstag entrichtet habe und er – der Beklagte – wegen fehlender Mitwirkung des Klägers auch weder die Vermögensverhältnisse der GmbH noch andere fällige Verbindlichkeiten der GmbH bei der Ermittlung der Haftungshöhe habe berücksichtigen können. Auf dem Bescheid war die Steuernummer „H-001/0002/0003“ vermerkt und er war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Bescheid war an „Herrn T. H., Y.-str. 01, ..... S.“ gerichtet.
6Auf der Reinschrift des Bescheids in der Steuerakte des Beklagten vermerkte ein Mitarbeiter, der Bescheid sei „per ZU“ am 09.01.2008 verschickt worden. Der Beklagte versandte den Bescheid durch eine Zustellungsurkunde, in der im Feld „Aktenzeichen“ notiert war: „001/0002/H/0003 Haftungsbescheid v. 09.01.2008“. Die Zustellungsurkunde gelangte am 14.01.2008 an den Beklagten zurück. In ihr war vermerkt, dass eine Postbedienstete der Deutschen Post AG, Frau T1. G., am 10.01.2008 das Schriftstück zu übergeben versucht habe. Weiter war ausgeführt:
7„Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.“
8Wegen der Einzelheiten wird auf die Zustellungsurkunde verwiesen.
9Mit Schreiben vom 17.07.2010 legte der Kläger gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und führte aus, ihm sei ein Haftungsbescheid nie zugestellt worden. Er sei lediglich vom Finanzamt C. hierauf hingewiesen worden. Eine Zustellung an seiner Adresse sei auch nicht möglich gewesen, da das Haus, in dem er wohne, über vier Briefkästen mit identischer Namensbezeichnung verfüge.
10Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.09.2010 als unzulässig, da der Bescheid durch Ersatzzustellung gem. § 180 der Zivilprozessordnung – ZPO – wirksam bekannt gegeben worden sei und der Einspruch verspätet eingelegt worden sei.
11Hiergegen richtet sich die am 29.10.2010 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Klagebegehren weiter verfolgt.
12Nach seiner Auffassung kann der – insoweit beweisbelastete – Beklagte die Wirksamkeit der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO nicht durch Vorlage der Zustellungsurkunde vom 10.01.2008 führen, da ein Briefkasten, in den die Postbedienstete den Brief eingeworfen haben wolle, nicht der Wohnung des Klägers habe zugeordnet werden können. Aus im Klageverfahren vorgelegten Fotos, welche ausweislich der aufgedruckten Daten jeweils im Januar und Februar 2011 erstellt worden waren, ergebe sich nämlich, dass lediglich zwei Briefkästen am Hauseingang des Hauses Y.-straße 21 in S. den Schriftzug „H.“ und jeweils einen abgekratzten Vornaen trügen. Der dritte Briefkasten weise die Vornamen „L. und N.“ auf, die Namen des Bruders des Klägers und seiner Schwägerin. Der vierte Briefkasten verfüge über gar kein Schild. Zudem sei außen am Haus – bei den Parkplätzen – ein fünfter Briefkasten ebenfalls ohne Namenszug vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei ein der Wohnung des Klägers zuzuordnender Briefkasten gar nicht vorhanden gewesen, so dass der Gegenbeweis zu den in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erbracht sei.
13Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er – der Kläger – Ende des Jahres 2007 innerhalb desselben Mehrfamilienhauses in eine andere Wohnung umgezogen sei aufgrund einer Trennung von seiner früheren Ehefrau. Diese sei in der alten Wohnung geblieben. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen aufgrund eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Eigenheimzulage. Die Zustellungsurkunde erbringe jedoch keinen Beweis dafür, dass es sich bei der Wohnung, in deren Briefkasten die Sendung eingelegt worden sei, auch um die Wohnung des Adressaten handele (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 20. 2. 1992 2 BvR 884/91, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht – NJW-RR – 1992, 1084; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29. 10. 2010 3 Ws (B) 508/10, juris). Vielmehr sei eine Zustellung durch Einwurf in den zur früheren Wohnung gehörenden Briefkasten nicht möglich, auch wenn die frühere Ehefrau diese Wohnung innegehabt habe (Beschluss des Bundesgerichtshofes – BGH – vom 28. 7. 1999 VIII ZB 3/99, NJW-RR 2000, 444).
14Nach dem Umzug sei ihm – dem Kläger – von den vier im Mehrfamilienhaus befindlichen Briefkästen der obere rechte zuzuordnen gewesen. Zu der Frage, wann und in welche Wohnung der Kläger umgezogen sei und welcher Briefkasten ihm zuzuordnen gewesen sei, seien Herr L1. H. (Sohn des Klägers) und Frau V. L2.-H. als Zeugen zu vernehmen.
15Zudem könne auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass Gegenstand der Zustellung der fragliche Haftungsbescheid gewesen sei. Denn die Zustellungsurkunde enthalte im Feld „Aktenzeichen“ lediglich ein Aktenzeichen und die Bezeichnung eines „Haftungsbescheids v. 09.01.2008“. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass der Kläger Inhaltsadressat dieses Bescheids gewesen sei. Außerdem sei die im Feld „Aktenzeichen“ genannte Steuernummer „001/0002/H/0003“ nicht identisch mit der tatsächlichen Steuernummer „H-001/0002/0003“. Weiterhin sei unklar, ob der Bescheid überhaupt per Zustellungsurkunde versandt worden sei, da im Adressfeld nicht die Versandart genannt worden sei. Auch in der Akte des Beklagten fehle eine ordnungsgemäß ausgefüllte Absendeverfügung, aufgrund derer sich der Versand per Zustellungsurkunde ergebe; allein der Vermerk „per ZU“ lasse keine klaren Rückschlüsse zu, da dieser Vermerk auch die Durchschrift an die Erhebungsstelle des Beklagten umfasst habe. Dieser Verfügungsteil sei eine Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis dafür erbringe, dass eine Versendung per Zustellungsurkunde nicht erfolgt sei. Aufgrund dieser Umstände verliere die Zustellungsurkunde ihre Beweiskraft.
16Schließlich sei der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig. Die GmbH habe im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer über keine Liquidität verfügt, da bei ... die Lieferanten stets die ihnen zustehenden Erlöse sofort von dem Konto der GmbH abzögen.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid vom 09.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2010 aufzuheben,
19hilfsweise,
20die Revision zuzulassen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Der Zugang des Bescheids ergebe sich bereits daraus, dass die Post den Bescheid nicht an ihn – den Beklagten – zurückgesandt habe, was sie im Falle der Unzustellbarkeit zwingend hätte tun müssen.
24Außerdem habe der Kläger in der Vergangenheit nie geltend gemacht, dass eine Bekanntgabe von Bescheiden an seine Privatadresse, die schon mehrfach für Zwecke der Zustellung von Bescheiden und Anschreiben verwandt worden sei, problematisch sein könnte. Vielmehr habe der Kläger schon mehrfach Schreiben beantwortet, die an diese Adresse gerichtet worden seien.
25Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde könne nicht durch die vorgelegten Fotos entkräftet werden, da diese erst im Januar bzw. Februar 2011 gefertigt worden seien und die genauen Schriftzüge der Briefkästen nicht erkennen ließen. Zudem sei der Sachvortrag des Klägers widersprüchlich, da er im Einspruchsverfahren vorgetragen habe, es seien vier Briefkästen mit identischen Namen vorhanden, im Klageverfahren dann aber Fotos mit nur zwei Briefkästen mit dem Schriftzug „H.“ vorgelegt habe. Der Kläger habe auch nicht erläutert, warum er den Zustand der Briefkästen nicht verbessert habe, obwohl er als Gesellschafter-Geschäftsführer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe.
26Schließlich ließen weder die Angaben im „Adressfeld“ der Zustellungsurkunde noch der Absendevermerk in seiner Akte Zweifel an der Zustellung aufkommen.
27Der Senat hat am 12.03.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unbegründet.
30Der Bescheid vom 09.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
31I.
32Der Haftungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat nicht innerhalb der gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einmonatigen Einspruchsfrist, die am 11.02.2008 ablief, Einspruch eingelegt, sondern erst mit Schreiben vom 17.07.2010.
33Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger am 10.01.2008 wirksam per Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden.
341) Wird ein Verwaltungsakt von der Finanzbehörde per Zustellungsurkunde zugestellt, richtet sich die Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG –. Bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 (Zustellung in der Wohnung) oder Nr. 2 ZPO (Zustellung in Geschäftsräumen) nicht ausführbar, kann das Schriftstück gem. § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück gem. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Für die Zustellungsurkunde gelten gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelungen des § 418 ZPO. Gem. § 418 Abs. 1 ZPO erbringen öffentliche Urkunden den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Gem. § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig.
35Die Beweiskraft erstreckt sich nur auf die in der Urkunde bezeugten Tatsachen, etwa auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Wohn- oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten (Beschluss des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 4. 7. 2008 IV R 78/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2008, 1860). Andere, in der Urkunde nicht bezeugte Tatsachen, sind von der Beweiskraft hingegen nicht umfasst, so etwa die Frage, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsadresse wohnt und dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (BVerfG-Beschluss vom 20. 2. 1992 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1084; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29. 10. 2010 3 Ws (B) 508/10, juris).
36Der „Beweis der Unrichtigkeit“ der bezeugten Tatsachen i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO erfordert nach der Rechtsprechung des BFH den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BFH-Beschlüsse vom 4. 7. 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10. 11. 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509). Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (BVerfG-Beschluss vom 20. 2. 2002 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH-Beschluss vom 4. 7. 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; BFH-Urteil vom 28. 9. 1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291). Für diesen vollen Gegenbeweis genügt nach der Rechtsprechung nicht die schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung durch den Zusteller (BFH-Beschluss vom 25. 3. 2010 V B 151/09, BFH/NV 2010, 1113). Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde sprechen (BVerfG-Beschluss vom 20. 2. 2002 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH-Beschluss vom 4. 7. 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860). Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sein; lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde genügen nicht (BFH-Beschlüsse vom 14. 8. 2012 VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939 und vom 10. 11. 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509; BFH-Urteil vom 28. 9. 1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291). Unterlässt der beweisbelastete Kläger eine derartige Darlegung, muss das Gericht auch die evtl. angebotenen Beweise für die von ihm behaupteten Tatsachen nicht erheben (BFH-Beschlüsse vom 4. 7. 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).
372) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, ist der Zugang des angefochtenen Bescheids bei dem Kläger am 10.01.2008 im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 Satz 1 ZPO bewiesen. Denn die Postbedienstete hat in der Zustellungsurkunde bezeugt, dass sie das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war.
38Der Kläger hat bezüglich dieser in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen den Beweis der Unrichtigkeit i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO nicht erbracht. Er hat keine Umstände vorgetragen, welche die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräften und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausschließen würden.
39a) Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich bereits deshalb keine solchen Umstände, weil sein Vortrag widersprüchlich war.
40Während der Kläger im Einspruchsverfahren vorgetragen hatte, das Haus, in dem er wohne, verfüge über vier Briefkästen mit identischer Namensbezeichnung, hat er im Klageverfahren unter Vorlage von Fotos vorgetragen, am Hauseingang seien lediglich zwei Briefkästen mit dem Schriftzug „H.“ und jeweils einem abgekratzten Vornamen vorhanden. Ein dritter Briefkasten weise die Vornamen „L. und N.“ auf, ein vierter und fünfter Briefkasten verfüge über gar kein Schild. Bereits wegen dieser Widersprüche ergibt sich keine Sicherheit, dass die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen unrichtig waren.
41b) Darüber hinaus hat der Kläger selbst Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zutreffen können. Denn er hat vorgetragen, im Hauseingang seien Briefkästen vorhanden gewesen, von denen einer ihm zuzuordnen gewesen sei. Demnach bestand die Möglichkeit, dass das Schriftstück in den zu der Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, dass die Postbedienstete den richtigen Briefkasten auswählte, wie sie in der Zustellungsurkunde bezeugte. Denn von den vier im Hausflur vorhandenen Briefkästen war tatsächlich einer, wie der Kläger vorträgt, ihm zuzuordnen. Auf welche genaue Weise die Postbedienstete die Zuordnung vornahm – z.B. mithilfe der Beschriftung der Briefkästen, durch Befragung von Hausbewohnern oder aufgrund der Erfahrung aus früheren Zustellungen – muss der Senat nicht feststellen. Vielmehr genügt die Feststellung, dass verschiedene, vorstehend beispielhaft genannte Möglichkeiten bestanden, wie die Postbedienstete eine richtige Zuordnung vornahm. Diese Möglichkeit, dass die in der Zustellungsurkunde dokumentierten Tatsachen zutreffen, genügt, um von der Richtigkeit dieser Tatsachen auszugehen.
42c) Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch nicht sein Umzug innerhalb desselben Mehrfamilienhauses Ende des Jahres 2007 einer wirksamen Zustellung entgegen. Zwar erstreckt sich – wie der Kläger zutreffend zitiert – die Beweiskraft der Urkunde nicht auf die Frage, ob der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsadresse wohnt (BVerfG-Beschluss vom 20. 2. 1992 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1084). Diese Frage ist aber nicht streitig, da der Kläger durch den Umzug innerhalb desselben Hauses seine Adresse beibehalten hat und demnach unter seiner alten Adresse nach wie vor erreichbar war.
43Sofern der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass mit seinem Umzug auch ein Wechsel des Briefkastens verbunden war, dieser Briefkastenwechsel jedoch äußerlich nicht erkennbar gewesen sein sollte und die Postbedienstete den Brief möglicherweise in den alten Briefkasten eingeworfen haben könnte, der nun der Wohnung der Ehefrau des Klägers zuzuordnen war, ergeben sich auch aus diesem Vortrag keine Umstände, welche die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräften und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausschließen würden.
44Denn nach dem Vortrag des Klägers wurden die Briefkästen allein durch ihre Beschriftung einer bestimmten Wohnung zugeordnet, nicht hingegen etwa durch eine äußerlich aufgedruckte Nummerierung, die mit einer entsprechenden Nummerierung der Wohnungen korrespondierte. Daraus folgt, dass ein Briefkasten nicht untrennbar mit einer Wohnung verbunden war, sondern die Zuordnung der Briefkästen einfach geändert werden konnte. Demnach war ein Wohnungswechsel nicht notwendig mit einem Briefkastenwechsel verbunden. Sofern ein Hausbewohner die Wohnung wechselte, nicht aber das Briefkastenschild, war der alte Briefkasten fortan der neuen Wohnung zugeordnet. Unter solchen Umständen obliegt es dem Hausbewohner, einen eventuellen Briefkastenwechsel äußerlich auf dem Briefkasten kenntlich zu machen. Unterlässt er dies, findet kein Briefkastenwechsel statt, so dass der alte Briefkasten fortan der neuen Wohnung zugeordnet wird und ein Brief durch Einwurf in diesen Briefkasten wirksam zugestellt wird. Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er durch eine eindeutige Beschriftung einen Briefkastenwechsel kenntlich gemacht hat, kann sich aus dem Vortrag des Klägers nicht die Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen ergeben.
45d) Die Behauptung des Klägers, den angefochtenen Bescheid am 10.01.2008 nicht erhalten zu haben, genügt vor diesem Hintergrund nach der zitierten Rechtsprechung nicht, um den Beweis der Unrichtigkeit zu führen.
46e) Da der Kläger keine hinreichenden Umstände für den „Beweis der Unrichtigkeit“ dargelegt hat, musste der Senat auch nicht die angebotenen Zeugenbeweise erheben. Die Frage des Umzugs, für den der Kläger Zeugen benannt hatte, ist wie beschrieben für den Rechtsstreit unerheblich, so dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werden kann. Für die Frage, welcher Briefkasten dem Kläger zuzuordnen war, hat der Kläger wie beschrieben nicht dargelegt, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen ausgeschlossen ist, so dass der Senat auch den diesbezüglichen Zeugenbeweis nicht erheben musste (BFH-Beschlüsse vom 4. 7. 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).
473) Auch die weiteren von dem Kläger vorgetragenen Umstände lassen nicht den Schluss zu, der angefochtene Haftungsbescheid sei nicht am 10.01.2008 zugestellt worden.
48Entgegen der Auffassung des Klägers war der Vermerk des Aktenzeichens „001/0002/H/0003“ im Feld „Aktenzeichen“ auf der Zustellungsurkunde sowie die Bezeichnung „Haftungsbescheid v. 09.01.2008“ ausreichend, um der Zustellung den fraglichen Haftungsbescheid zuzuordnen. Denn eine über das Aktenzeichen hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Sendung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. 7. 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860). Auch die vom Kläger hervorgehobene unterschiedliche Position des „H“ im Aktenzeichen („001/0002/H/0003“ bzw. „H-001/0002/0003“) hindert eine eindeutige Zuordnung nicht, da das „H“ offenbar lediglich für „Haftung“ steht und im Übrigen eine identische Steuernummer „001/0002/0003“ verwendet wurde.
49Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht unklar, ob der Haftungsbescheid überhaupt per Zustellungsurkunde versandt worden ist. Zweifel ergeben sich weder aus dem fehlenden Vermerk der Versandart im Adressfeld des Bescheids noch aus der Absendeverfügung in der Steuerakte des Beklagten. Denn da die Zustellungsurkunde im Original am 14.01.2008 an den Beklagten zurückgelangte und weil sie durch die Steuernummer im Feld „Aktenzeichen“ dem angefochtenen Bescheid eindeutig zugeordnet werden konnte, steht fest, dass der angefochtene Bescheid durch diese Zustellung versandt wurde.
504) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
51II.
52Ob der angefochtene Haftungsbescheid materiell rechtmäßig ist, kann vor dem Hintergrund der Bestandskraft dahinstehen.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
55Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.