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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für das am 02.06.1989 geborene Kind K. für den Streitzeitraum März bis September 2010 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von 944,- EUR zurückgefordert hat.
3K. beendete im Februar 2010 seine Schulausbildung nach der Klasse 12 ohne Abschluss.
4In einer Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vom 29.06.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, K. suche seit dem 23.02.2010 sowohl einen Ausbildungs- als auch einen Arbeitsplatz und sei bei der Agentur für Arbeit registriert.
5Aus der Dokumentation der Agentur für Arbeit ergab sich, dass sich K. bereits im Jahr 2009 bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet hatte und zum 13.07.2009 wieder abgemeldet worden war. Außerdem hatte er hiernach am 29.03.2010 einen weiteren Kontakt zur Berufsberatung. Im Übrigen war in der Dokumentation der Agentur für Arbeit für den Zeitraum 01.03.2010 bis 21.10.2010 vermerkt: "Zeit ohne Nachweis".
6Aufgrund eines Anhörungsschreibens der Beklagten erklärte die Klägerin am 10.08.2010 erneut, K. suche einen Ausbildungsplatz. Zudem reichte sie bei der Beklagten ein an K. gerichtetes Schreiben der Agentur für Arbeit E. vom 22.02.2010 ein, das - unter Angabe der Kundennummer "000X000001" - Bezug nahm auf einen "Beratungsbogen U25". Weiter war ausgeführt:
7"Sehr geehrter Herr H.,
8um Sie umfassend und gut beraten zu können, ist es nötig, dass Sie vorher bestimmte Vorbereitungsarbeit erledigen. Deshalb erhalten Sie anliegend einen Fragebogen (Arbeitspaket U25 – Beratungsbogen).
9Bitte senden Sie diesen möglichst vollständig ausgefüllt bis zum 08.03.2010 an uns zurück oder geben Sie ihn in Ihrer Agentur für Arbeit ab. [...]
10Die Terminvergabe erfolgt erst nach Eingang Ihres Fragebogens (Arbeitspaket U25 – Beratungsbogen).
11Noch ein Tipp:
12Wenn Sie vorrangig an der Unterstützung bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle interessiert sind, empfiehlt es sich zur Beratung den Entwurf einer Bewerbung (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse usw.) mitzubringen."
13Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 20.10.2010 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - die Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Klägerin für K. ab März 2010 auf und forderte überzahltes Kindergeld für den Zeitraum März bis Juli 2010 in Höhe von 944,- EUR gem. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - zurück.
14Die Klägerin legte am 28.10.2010 Einspruch ein und trug vor, K. sei aufgrund eines Systemfehlers bei der Agentur für Arbeit nicht als ausbildungssuchend registriert worden. Dies sei aus einem klärenden Gespräch am 21.10.2010 hervorgegangen.
15Nachdem sich K. am 22.10.2010 bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2011 Kindergeld für K. für den Zeitraum Oktober 2010 bis April 2011 fest.
16Mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, K. sei im Streitzeitraum März bis September 2010 weder arbeits- noch ausbildungsplatzsuchend gewesen. Die Klägerin habe auch keine eigenen Bemühungen von K. um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen.
17Daraufhin hat die Klägerin am 25.07.2011 Klage erhoben.
18Zur Begründung trägt sie vor, K. sei bereits seit Februar 2010 sowohl bei der Arbeitsvermittlung als auch bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit als Bewerber gemeldet gewesen und habe von dort eine Kundennummer erhalten. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit E. vom 22.02.2010. Er habe auch den darin angeforderten "Beratungsbogen U25" ausgefüllt und fristgerecht zurückgesandt. Für die Meldung bei der Agentur für Arbeit im Februar 2010 seien das Kind K. und Herr T. L., der K. begleitet habe, als Zeugen zu hören.
19Nachdem K. erfahren habe, dass er versehentlich nicht im Computer der Agentur für Arbeit erfasst worden sei, habe er sich sofort erneut gemeldet und eine neue Kundennummer erhalten. Eine eventuell im Februar 2010 unterbliebene Registrierung oder Löschung der Daten hindere jedenfalls nicht die Entstehung des Kindergeldanspruchs.
20Im Übrigen habe sich K. selbständig um einen Ausbildungsplatz beworben, was er allerdings nicht dokumentiert habe. Er habe sich im Streitzeitraum bei sechs namentlich benannten Betrieben in B1. persönlich vorgestellt. Zudem habe er sich schriftlich bei drei namentlich benannten Betrieben in Q. und E. beworben. Auch zum Beweis für diese eigenständigen Bewerbungen sei K. als Zeuge zu hören.
21Die Klägerin beantragt,
22den Bescheid vom 20.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie meint, im Streitzeitraum lägen die Voraussetzungen für eine Kindergeldfestsetzung weder gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG noch gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG vor.
26Zwar habe K. im Februar 2010 bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen, er sei jedoch im Streitzeitraum nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt worden, da er nach dem Erstkontakt keine weitere Mitwirkung gezeigt habe. Den „Beratungsbogen U25“ habe er erst im Oktober 2010 eingereicht. Auch aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit vom 22.02.2010 ergebe sich keine Registrierung als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend, da dieses Schreiben lediglich einen vorbereitenden Charakter gehabt habe, mit dem die Art der Bewerbung herausgefunden werden sollte.
27Die – von der Klägerin vorgetragene – Vergabe einer neuen Kundennummer für K. durch die Agentur für Arbeit sei nicht festzustellen, vielmehr habe K. stets die Kundennummer "000X000001" behalten. Im Übrigen könnten aus der Kundennummer auch keine Rückschlüsse auf eine evtl. Registrierung gezogen werden.
28Die Klägerin habe auch keine schriftlichen Nachweise für eigenständige Bemühungen von K. um einen Ausbildungsplatz vorgelegt. Allein die Benennung einiger Betriebe genüge nicht.
29Das Gericht hat die neun von der Klägerin namentlich benannten Betriebe um Auskunft gebeten, ob und (wenn ja) wann im Streitzeitraum sich K. um einen Ausbildungsplatz beworben oder über welche konkreten Ausbildungen oder Berufe sich K. informiert habe sowie ob K. eine Zu- oder Absage erhalten habe. Sechs der angeschriebenen Betriebe haben geantwortet, dass eine Bewerbung von K. entweder nicht stattgefunden habe oder nunmehr nicht mehr festgestellt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antwortschreiben verwiesen.
30Der Einzelrichter hat am 05.03.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist unbegründet.
33I.
34Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und überzahltes Kindergeld gem. § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert.
351) K. konnte im Streitzeitraum nicht als arbeitsplatzsuchendes Kind gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden.
36Nach dieser Vorschrift besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das - wie K. bis zum 02.06.2010 - das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.
37Die Registrierung als arbeitssuchend ist von dem Kindergeldberechtigten nachzuweisen. Dies ist möglich - neben einer Bescheinigung der Meldung als Arbeitssuchender durch die Agentur für Arbeit - auch etwa durch den Nachweis des Bezugs von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 22.09.2011 III R 78/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 204).
38K. war im Streitzeitraum - vor Vollendung seines 21. Lebensjahres - nicht als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit registriert. Aus der internen Dokumentation der Agentur für Arbeit ergab sich für den Zeitraum 01.03.2010 bis 21.10.2010 lediglich eine "Zeit ohne Nachweis".
39Auch dem Schreiben der Agentur für Arbeit E. vom 22.02.2010 lässt sich keine Registrierung entnehmen. Denn dieses hatte ausweislich seines Wortlauts nur einen vorbereitenden Charakter, was sich aus folgender Formulierung ergibt: "[...] um Sie umfassend und gut beraten zu können, ist es nötig, dass Sie vorher bestimmte Vorbereitungsarbeit erledigen. [...] Die Terminvergabe erfolgt erst nach Eingang Ihres Fragebogens (Arbeitspaket U25 - Beratungsbogen)." Demnach war auch offen, mit welchem Inhalt eine spätere Registrierung erfolgen könnte (arbeits- oder ausbildungssuchend).
40Da die erforderliche Registrierung nach der zitierten Rechtsprechung von dem Kindergeldberechtigten nachzuweisen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf an, ob eine Registrierung ggf. versehentlich unterblieb.
412) K. konnte nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden.
42Hiernach besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
43a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 343, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Denn § 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Es liegt im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteile vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen hierbei nicht aus (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).
44Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann vielmehr durch den Nachweis einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder durch den Nachweis einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz erfolgen (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 30.11.2009 III B 251/08, BFH/NV 2010, 859). Die Meldung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend wirkt hierbei drei Monate fort (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Bei der Meldung als ausbildungssuchend ist aber zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "Ratsuchender" nachgewiesen werden muss, wobei die Behörde die schriftlichen oder persönlichen Nachfragen dokumentieren muss (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Als "Bewerber" wird der Kunde in der Regel erst nach Durchführung eines Beratungsgesprächs aufgenommen.
45Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteile vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17.07.2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391; BFH-Beschluss vom 8.011.2012 V B 38/12, juris). Auch wenn der Kindergeldanspruch monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen - wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232).
46b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, hat K. im Streitzeitraum keinen Ausbildungsplatz gesucht.
47Er war im Streitzeitraum nicht bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit als "Bewerber" für einen Ausbildungsplatz registriert, sondern erst seit dem 22.10.2010. Seine vorherigen Kontakte zu der Berufsberatung, insbesondere am 29.03.2010, führten nicht zu einer Registrierung als "Bewerber", was aber nach der zitierten Rechtsprechung als Nachweis für eine ernsthafte Ausbildungsplatzsuche erforderlich gewesen wäre.
48Da die erforderliche Registrierung nach der zitierten Rechtsprechung von dem Kindergeldberechtigten nachzuweisen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf an, ob eine Registrierung ggf. versehentlich unterblieb oder ob K. nach der von der Klägerin vorgebrachten fristgerechten Rücksendung des "Beratungsbogens U25" hätte registriert werden müssen. Vielmehr kommt es allein auf die Registrierung an, die im Streitfall nicht nachgewiesen ist.
49Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Zeugenvernehmung zu der Frage, ob sich K. bei der Agentur für Arbeit gemeldet hatte, unterbleiben, da die Meldung allein nicht genügt.
50Auch aus der Vergabe einer Kundennummer der Agentur für Arbeit können keine Rückschlüsse auf eine evtl. Registrierung als "Bewerber" oder nur "Ratsuchender" gezogen werden. Die weitere Frage, ob und wann K. eine neue Kundennummer erhielt, kann daher dahinstehen.
51c) K. hat im Streitzeitraum auch nicht eigenständig nach einem Ausbildungsplatz gesucht. Die Klägerin hat eine entsprechende Suche weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.
52Sie hat keine schriftlichen Bewerbungen oder Absagen von Betrieben vorgelegt, sondern konstatiert, die Bewerbungsbemühungen von K. seien nicht dokumentiert. Die Bemühungen sind daher - entgegen den Anforderungen der zitierten Rechtsprechung - nicht belegt. Vielmehr handelte es sich nur um eine ungenügende pauschale Angabe, K. habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht.
53Auch aus den eigenen Ermittlungen des Gerichts (§ 76 FGO) ergibt sich nicht, dass sich K. bei den namentlich benannten Betrieben um eine Ausbildungsstelle beworben hätte. Denn sechs der angeschriebenen Betriebe haben geantwortet, dass eine Bewerbung von K. entweder nicht stattgefunden habe oder nunmehr nicht mehr festgestellt werden könne. Die übrigen Betriebe haben nicht geantwortet.
54Das Gericht musste darüber hinaus im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht das Kind K. als Zeugen vernehmen zu der Frage, ob sich K. eigenständig um Ausbildungsplätze beworben habe. Denn das Gericht muss nur hinreichend substantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Die prozessuale Mitwirkungspflicht verlangt von dem Beteiligten, Beweisanträge zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen (BFH-Beschlüsse vom 08.11.2012 V B 38/12, juris, und vom 07.12.2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712). Der von der Klägerin gestellte Beweisantrag war aber nicht hinreichend substantiiert, da sie keine schriftlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen konnte und außerdem weder die genauen Zeitpunkte noch die Inhalte der vorgebrachten Bewerbungen noch die genauen Zeitpunkte der Absagen der Betriebe dargelegt hat. Der Beweisantrag war daher als unzulässiger Beweisermittlungsantrag anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2012 V B 38/12, juris).
553) Die Beklagte hat ihre Entscheidung, das zugunsten der Klägerin festgesetzte Kindergeld für den Streitzeitraum aufzuheben, zu Recht auf § 70 Abs. 2 EStG gestützt. Denn weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von K. als Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht mehr gegeben waren, lag eine Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG vor.
56II.
57Die Beklagte hat das überzahlte Kindergeld für März bis Juli 2010 gem. § 37 Abs. 2 AO rechtmäßigerweise von der Klägerin zurückgefordert.
58Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
59III.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.