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Finanzgericht Münster, 13 K 1968/11 Kg

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1968/11 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2013:0221.13K1968.11KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid vom 03.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2011 wird geändert und die Festsetzung von Kindergeld für D. ab Januar 2011 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 21 v.H. und die Beklagte zu 79 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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