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Finanzgericht Münster, 12 K 51/11 Kg

Datum:
25.09.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 51/11 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2013:0925.12K51.11KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2010 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für seine beiden Töchter A 2 und A 3 für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 2010 Differenzkindergeld i. H. v. 161 EUR pro Kind festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 91 v. H. und der Kläger zu 9 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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