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Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2012 aufgehoben und das für die Monate Januar und Februar 2012 gezahlte Kindergeld zurückgefordert wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren noch über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Klägerin ab Januar 2012 und die Rückforderung des für die Monate Januar und Februar 2012 gezahlten Kindergeldes.
3Die am 7. November 1990 geborene Klägerin ist seit dem 9. September 2011 verheiratet. Bis zum 12. April 2010 befand sie sich in einer Schulausbildung. Zuletzt besuchte sie das ... Gymnasium. Seit dem 1. September 2010 absolviert die Klägerin eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.
4Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin mit, dass die Einkünfte und Bezüge der Klägerin nahezu den Grenzbetrag erreichten. Mit einer momentan nicht absehbaren Erhöhung der Ausbildungsvergütung könnte dieser Grenzbetrag überschritten werden. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem späteren Überschreiten des Grenzbetrages der Anspruch für das gesamte Kalenderjahr nicht gegeben sei und deshalb zu Unrecht gezahltes Kindergeld zurückgezahlt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17. Februar 2011 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Auszahlung des Kindergeldes für das Jahr 2011 ab Januar 2011 erbitte. Hierauf zweigte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2011 zugunsten der Klägerin ab Januar 2011 Kindergeld aus dem Anspruch der Mutter – der Frau J. T. – ab.
5Nachdem die Klägerin am 10. Februar 2012 den Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld vorgelegt und im weiteren Unterlagen nachgereicht hatte, wies die Beklagte sie mit Schreiben vom 20. März 2012 darauf hin, dass sie im Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 möglicherweise Kindergeld erhalten habe, obwohl kein Anspruch bestanden habe. Im Kalenderjahr 2011 hätten die Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Für das Jahr 2012 ergebe sich voraussichtlich ebenfalls eine Überschreitung des Grenzbetrages.
6Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2012 mit, dass sie von der Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2010 die Information erhalten habe, dass der Grenzbetrag nicht überschritten werde, sondern ihre Einkünfte und Bezüge lediglich 7.892,14 EUR betrügen. Dieser Auskunft hätten sämtliche Unterlagen zugrundegelegen. Sollte der Beklagten eine Fehlberechnung unterlaufen sein, so könne dies nicht zu ihren – der Klägerin - Lasten gehen.
7Mit an die Mutter der Klägerin adressiertem Bescheid vom 7. Mai 2012 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes wegen Überschreitung des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge ab Januar 2011 auf. Mit Bescheid vom gleichen Tage forderte die Beklagte von der Klägerin das für den Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 gezahlte Kindergeld zurück.
8Mit E-Mail vom 11. Mai 2012 teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich dagegen wende, dass die Beklagte von ihrer Tochter 2.500 EUR Kindergeld zurück fordere, und zwar ohne dies zu begründen. Der Beklagten hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen. Auf Grund dieser habe die Beklagte zunächst festgestellt, dass ihrer Tochter Kindergeld zustehe, nunmehr solle dies anders sein. Dem könne nur ein Fehler der Beklagten zugrunde liegen.
9Hierauf teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin am 21. Mai 2012 mit, dass sowohl sie selbst als auch die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden seien, dass die Einkünfte und Bezüge für das Jahr 2011 nur geringfügig unter dem Grenzbetrag lägen und bei einer nicht absehbaren Erhöhung der Ausbildungsvergütung der Grenzbetrag überschritten werden könne. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass das Kindergeld noch nachträglich beantragt werden könne, um eine Überzahlung auszuschließen. Gleichwohl habe die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2011 um Auszahlung des Kindergeldes gebeten. In dem Bescheid vom 7. Mai 2012 seien zudem die Gründe für die Rückforderung ausführlich erörtert worden. Die Beklagte bat desweiteren um Mitteilung, ob die E-Mail als Einspruch gewertet werden solle. Sie wies darauf hin, „andernfalls“ die Sache als erledigt anzusehen.
10Bereits mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2012 (Eingang 18. Mai 2012) hatte die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Mai 2012 Einspruch eingelegt. Zu Unrecht – so heißt es – werde der Klägerin das Kindergeld für die Zeit von Januar 2011 bis Februar 2012 „verwehrt und zurückverlangt“. Die Klägerin berufe sich auf den Einwand der Entreicherung. Sie habe der Beklagten lange vor der Bewilligung des Kindergeldes ihre Einkommensverhältnisse mitgeteilt und darauf vertraut, dass die Berechnung der Beklagten zutreffend sei. Sie habe das Kindergeld für den Lebensunterhalt verbraucht.
11Die Beklagte verstand das Schreiben vom 16. Mai 2012 als Einspruch, der sich sowohl gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung als auch gegen die Rückforderung richtete. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück.
12Hiergegen richtet sich sowohl die am 23. Oktober 2012 beim Amtsgericht C. als auch die am 25. Oktober 2012 beim Finanzgericht Münster (11 K 3660/12 Kg, AO) eingereichte Klage. Das Amtsgericht C. hat das Verfahren zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 15. November 2012 an das Finanzgericht Münster verwiesen (11 K 4300/12 Kg, AO). Das unter dem Aktenzeichen 11 K 3660/12 Kg, AO geführte Verfahren ist durch Gerichtsbescheid erledigt. Das Verfahren betreffend den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2011 ist abgetrennt und – nach Klagerücknahme – eingestellt worden (11 K 1209/13 Kg).
13Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin auf den Inhalt der Kindergeldakte Bezug und erklärt, ihre Einkünfte lägen im anrechnungsfreien Bereich. Das Kindergeld sei daher nicht zurück zu fordern.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012 insoweit aufzuheben, als darin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2012 aufgehoben und das für die Monate Januar und Februar 2012 gezahlte Kindergeld zurückgefordert wird.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist unter Hinweis auf ihre Verwaltungsanweisungen der Auffassung, dass bei verheirateten Kindern auch nach der für das Jahr 2012 maßgeblichen Fassung des § 32 Abs. 4 EStG eine Ermittlung der Einkünfte und Bezüge durchzuführen sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kindergeldakte und die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 11 K 3660/12 Kg, AO, 11 V 3662/12 Kg, AO, 11 V 4301/12 Kg, AO, 11 K 1209/13 Kg, AO Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
22Die Klage ist begründet. Der streitige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als darin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2012 aufgehoben und das Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2012 zurückgefordert wird.
23Die Klägerin erfüllt im Streitzeitraum die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie befand sich im Streitzeitraum in einer Berufsausbildung. Das ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
24Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 32 Abs. 4 EStG der Gewährung des Kindergeldes für den Streitzeitraum nicht entgegen. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, greift im Streitfall nicht ein. Die Klägerin befindet sich in einer Erstausbildung.
25Ein der Ausbildung vorangegangener Schulbesuch erfüllt zwar den Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG, stellt aber keine „erstmalige Berufsausbildung“ im Sinne der enger auszulegenden Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Letztere liegt nur vor, wenn dem Kind alle notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden, die es für die Ausübung des von ihm angestrebten Berufes benötigt. Der Senat schließt sich der Entscheidung des 4. Senates des Finanzgerichts Münster vom 30. November 2012 (4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298 unter Verweis auf Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 32 Rn. 49 und BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011, BStBl. I 2011, 1243, Tz. 21) an.
26Weitere Voraussetzungen, von denen die Gewährung des Kindergeldes abhängt, enthält das Gesetz nicht, denn die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung (EStG a. F.) enthaltene Regelung ist zum 1. Januar 2012 entfallen (Art. 1 Nr. 17 Buchstabe a), Art. 18 Abs. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011, BGBl. I 2011, S. 2131 ff.). Daher ist die Höhe der Ausbildungsvergütung der Klägerin für den Kindergeldanspruch ab 2012 und damit auch im Streitzeitraum nicht maßgeblich.
27Gleiches gilt für den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann (§§ 1608 Satz 1, 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuches), der bis 2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen gehörte (vgl. FG Münster in EFG 2013, 298 unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340).
28Der Senat folgt der Entscheidung des 4. Senates des Finanzgerichts Münster vom 30. November 2012 (in EFG 2013, 298) auch insoweit, als danach die Einkünfte des Ehemannes eines in einer Erstausbildung befindlichen Kindes ab 2012 für die Kindergeldfestsetzung ohne Bedeutung sind. Denn für verheiratete Kinder sieht das Gesetz keinerlei Einschränkungen vor. Der Kindergeldanspruch setzt – wie auch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedenfalls für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982; vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316; und vom 22. Dezember 2011 III R 64/10, BFH/NV 2012, 927; III R 65/10, BFH/NV 2012, 929; III R 67/10, BFH/NV 2012, 930; III R 93/10, BFH/NV 2012, 932 und III R 66/10, BFH/NV 2012, 1301) - keine „typische Unterhaltssituation“ voraus. Daran hat sich mit der gesetzlichen Neuregelung und dem ab 1. Januar 2012 geltenden Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nichts geändert. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder ausschließen wollen, hätte er einen entsprechenden Ausschlusstatbestand eingeführt (ausführlich hierzu FG Münster in EFG 2013, 298).
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
30Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags der Einkünfte und Bezüge zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung widerspricht einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung (DA 31.2.2 FamEStG).