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Finanzgericht Münster, 8 K 4732/10 E

Datum:
29.08.2012
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 4732/10 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2012:0829.8K4732.10E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Einkommensteuer 2004 wird unter Abänderung des Einkommensteueränderungsbescheids 2004 vom 16.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2010 auf 1.211.349 EUR herabgesetzt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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