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Finanzgericht Münster, 6 K 3016/10 E

Datum:
04.10.2012
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3016/10 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2012:1004.6K3016.10E.00
 
Leitsätze:

Das Wahlrecht von Ehegatten auf Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung kann unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse ausgeübt werden. Die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, obwohl die Lohnversteuerung anhand der Lohnsteuerklassenkombination III/V erfolgte ist, ist jedenfalls dann nicht wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen die Insolvenz des Ehegatten noch nicht absehbar war

 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid vom 06.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2010 sowie der Bescheid über Zinsen vom 30.03.2009 werden aufgehoben.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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