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Finanzgericht Münster, 6 K 1563/08 L

Datum:
08.02.2012
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1563/08 L
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2012:0208.6K1563.08L.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Zuschlagsteuern für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 vom 30.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2008 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung des verminderten Haftungsbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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